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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-01-01 · Heft 1 (1.1.1842) · p. Seite 9

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 1 (1.1.1842)
Date
1842-01-01
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
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9 —. So ist denn auch im Preußischen Staate die Seelenzahl der Juden in stetem Wachsthum begriffen, und wünschen wir ihr daher um so bälder die verheißene äußere und innere Organisation. Literarische Nachrichten. Magdeburg, 19. Dezember. Angekommen: Ueber das Gebetbuch nach dem Gebrauche des neuen israelitischen Tempelvereins zu Hamburg. Ein Votum von Di. S. Holdheim, Großh. Schwerin. Landrabbiner. Hamburg, 1841. Das neue Gebetbuch und seine Verketzerung. Auszug aus einem größer» Manuskript, als eine Schrift für das Volk von Dr. Gotthold Sal om on. Hamburg, 1841. Die Veranlassung beider Schriftchen ist bekannt, beide sind mit Sachkenntniß abgefaßt, beide erkennen die Vorschriften der Tradition in Bezug auf das israelitische Gebet als bindend an, beide weisen aber auch nach, daß das „israelitische Gebetbuch" des Tempelvereins sich nirgends wesentlich davon entfernt. Besonders klar und faßlich, mit Scharfe, aber ohne Persönlichkeit ist die Salomon'sche Schrift, die wir jedem, der sich über die Sache eine begründete Ansicht schaffen will, empfehlen. Wir heben aus dem Hold heimischen Votum die Stelle hervor, wodurch der einmalige Vortrag der /ü vertheidigt wird: „Zu den formellen Abweichungen vorliegendes Gebetbuches dürfen wir auch dessen eigenthümliche dem Tempel-Gottesdienst entsprechende Einrichtung zahlen, daß die achtzehn Segenssprüche nicht, wie in der Synagoge, erst von der Gemeinde leise gebetet und dann vom Vorbeter laut wiederholt, sondern bloß vom Vorderer laut gesprochen und von der Gemeinde leise mitgebetet werden. In der Miscknah (Rosch Hafchanah IV. 9.) Ist dies ein Gegenstand der Controverse. R. Gamaliel Ist der Meinung, daß der Vorbeter die ganze Gemeinde ihrer Gebetspflicht entledige, die entgegenstehende Ansicht behauptet, daß jeder in der Gemeinde selbst beten müsse. In der Gemara das. 35, a. wird die Halacha gegen R. Gamaliel entschieden, daß nämlich der Vorderer nur der Unkundigen wegen da sei, der Kundige aber selbst das Pflichlgebet verrichten müsse, außer dem Muffaphgebet am Neujahrs- und Versöhnungsfeste, in dessen Betracht Alle als unkundig angesehen werden. Hierauf beruhet die in der Synagoge herrschende Ordnung, daß die Ger meinde leise die achtzehn Segenssprüche betet und der Vorbeter, nur der Unkundigen willen, dieselben laut wiederholt. (Maimonides, Gebet VIII, 9. 10. IX, 2. 3. 4. Schulchan Aruch O. Eh. K. 124.) Aber aus der angeführten Mischnah und Gemara ist nur zu erweisen, daß der Kundige auf den Vorbeter sich nicht verlassen und das Pflichtgebet selbst beten, d. h. mit dem Vorbeter leise mit beten, nicht aber, daß die ganze Gemeinde erst leise beten, und dann der Vorbeter laut wiederholen müsse, welches eine spatere, in der Mischnah und Gemara durchaus nicht begründete Einrichtung zu fein scheint. Die einzige, wenn auch nicht dafür, doch davon zu sprechen scheinende Andeutung in der Gemara Rosch Haschanah 34, b. „Sie frugen den R. Gamaliel: Nach deiner Ansicht, wozu betet die Gemeinde? Damit der Vorbeter sein Gebet ordnen könne, erwiederte et," beweis't nur, daß nach der entgegenstehenden Ansicht die Kundigen in der Gemeinde um ihrer selbst willen beten, d. h. mit dem Vorbeter leise mitbeten müssen, weil der Vorbeter nur die Unkundigen davon befreien kann. Aehnliches findet noch heute in dem portugiesischen Gottesdienste beim Vespergebete in Bezug auf die drei ersten und drei letzten der achtzehn Segenssprüche statt (Juda Aschkenasi in seinem Kommentar zu Schulchan Aruch O. Eh. 124. 4) und auch bei uns, wenn es zum Wiederholen an Zeit fehlt. (Jsserls das. 1. und Joseph Karo im Kommentar Beth Joseph.) Setzt also vorliegendes Gebetbuch eine solche Ordnung voraus, daß nämlich die Gemeinde jedesmal die achtzehn Segenssprüche mit dem Vordrer leise mitbetet, so kommt es freilich im Conflict mit spateren rabbinischen Autoritäten, verstößt aber keinesweges gegen die ausdrückliche Anordnung des Talmuds. Ueberdies findet es auch hierin in Maimonides seinen starken Gewährsmann, der, wenn auch in seinem Jad Hachsaka (Gebet VIII, 9. 10. IX, 2. 3. 4.) anscheinend den Aussprüchen des Talmuds sich fügend, ein leises Gebet der Gemeinde und ein darauf folgendes laute- Wiederholen des Vorbeters festsetzt, dennoch nach dem Zeugniß seines Sohnes Abraham den Mose (Maße Rokeach Th. I. Rechtsgutachten von David ebn Simri §. 5.94. Vergl. die Schrift: Sind die Israeliten verpflichtet, ihre Gebete durchaus in der hebräischen Sprache zu verrichten? aus den Quellen des Talmuds und spaterer Gesetzlehrer erörtert. Berlin 1818, S. 10 ff. und wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie, Bo. 2. S. 347 ff.) aus Rücksichten, die Zeit und Ber- ]•

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