Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-11-27 · Heft 48 (27.11.1841) · p. Seite 686

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 48 (27.11.1841)
Date
1841-11-27
Page
Seite 686 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3225173-3225222--03964-3313533
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

686 Preußen. Aus Schlesien, 4. November. Einen wichtigen Beitrag zur Geschichte der Juden enthält nachstehende Verhandlung des schlesischen landschaftlichen engem Ausschusses vom April und Mai d. I., welche als Thatsache für sich allein spricht und deshalb in ihrer Vollständigkeit hier stehen mag: „Durch das allerhöchste Propositionsdekret vom 17. Oktober 1838 war dem landschaftlichen General-Landtage neben andern auch eine Proposition des Inhalts vorgelegt worden, daß Gutsbesitzer, welche von der Theilnahme an den Kreisversammlungen ihrer Bescholtenheit wegen ausgeschlossen werden, auch auf den landschaftlichen Kreistagen nicht erscheinen und zu landschaftlichen Aemtern nicht sollten gewählt werden dürfen. Der Generallandtag beschloß eine Erweiterung dieser Bestimmung dahin, daß den landschaftlichen Kreisversammlungen dieselben Befugnisse hinsichtlich der Theilnahmsrechte und der Ausschließung von Rittergutsbesitzern von den landschaftlichen Kreistagen in dem vollen Umfange zustehen sollte, in welchem dieselben durch §. 5—9 der Kreisordnung vom 2. Juni 1827 den Kommunal-Kreisversammlungen eingeräumt werden. Mit dieser Hinweisung war zugleich die Ausschließung der jüdischen Rittergutsbesitzer ausgesprochen. Die allerhöchste Bestätigung wurde demnächst in der KabinetSvrdre vom 3V. Okt. nicht der beschlossenen, sondern der proponirten Bestimmung ertheilt. Dabei kam indeß das Theilnahmrecht der jüdischen Rittergutsbesitzer in Anregung, und des jetzt regierenden Königs Majestät fand sich veranlaßt (Kabinetsordre vom 7. Nov. 1840), hierüber ein Gutachten des Staatsministeriums zu ersoder». Jetzt ist von dem Landesältesten der Grafschaft Glatz der Antrag gestellt worden, daß Se. Majestät durch den enger» Ausschuß nochmals gebeten werde, den Stand der schlesischen Rittergutsbesitzer, Standesherren und Fürsten in Erhaltung seiner ständischen Rechte und gegen das Eindringen der Juden allergnädigst schützen zu wollen. Die münsterberg-glatzer Fürstenthumslandschaft, nachdem dieselbe die schriftliche Zustimmung der Kreditverbundenen des dasrgen Systems eingeholt, hat den Antrag ainterm 27. April 1841 anher eingereicht. Der Antrag ist außer aus allgemeine staatsrechtliche, dem Begriffe des christlich germanischen Staates entnommene Gründe insbesondere auch auf die Conclusion gegründet, daß die jüdischen Gutsbesitzer durch die bestehende Gesetzgebung von der Ausübung politischer Standesrechte überhaupt ausgeschlossen seien, daß die Landschaft ein ständisches Institut, und daß somit die Ausübung landschaftlicher Standesrechte ihnen grundsätzlich versagt sei, auch ohne Folgewidrigkeit nicht eingeräumt werden könne. Der engere Ausschuß zog in Betracht, daß die jüdischen Gutsbesitzer zeither thatsächlich an den landschaftlichen Kreisversammlungen einen Antheil nicht genommen haben; daß ferner dieser faktische auch als ein Rechtszustand in der Kabinetsordre vom 7. Nov. 1840 anerkannt, indem daselbst in Frage gestellt worden ist, ob den jüdischen Gutsbesitzern die Theilnahme zu verstatten sei, endlich, daß der letztversammelt gewesene General-Landtag seine gegen solche Theilnahme gerichtete Theilnahme und Willensmeinung beharrlich festgehalten hat. Es wurde hierin Veranlassung gefunden, an Se. Majestät die allerunterthänigste Bitte zu richten, daß dem in dieser Beziehung gestellten Anträge des Generallandtags die erbetene Folge gegeben werden möge." Die hierauf ergangene Kabinetsordre dd. Sanssouci, 12. Juli 1841, lautet: „Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 25. v. M. will Ich dem auf dem General-Landtage des schlesischen Kredit-Instituts im Jahr 1839 gefaßten Beschluß: daß nur solche Besitzer schlesischer Rittergüter, welche einer der christlichen Kirchen angehören, zur Theilnahme an den landschaftlichen Kreistags-Versammlungen befugt sein sollen, hiermit Meine Bestätigung ertheilen und dem Staatsministerium überlassen, hiernach den engem Ausschuß der schlesischen Landschaft auf das beifolgende Gesuch vom 8. Mai d. I. zu bescheiden." (L. A. Z.) (Also wieder eine Versagung!) Zülz, 7. November. (Privatmitth.) Gestern war ein schöner Tag für unsere Gemeinde! Der von hier gebürtige, durch seine Reisen und ganz besonders durch seine Mission nach Damaskus, bekannte Herr Dr. Löwe aus London, Orientalist des Herzogs von Sussex, traf am 1. d. M. nach einer Abwesenheit von mehr als acht Jahren zum Besuche seiner Verwandten und Freunde hier «in. Nachdem derselbe von dem Ober-Rabbinen Herrn

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.