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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-11-13 · Heft 46 (13.11.1841) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 46 (13.11.1841)
Date
1841-11-13
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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V. Jahrgang. Allgemeine N». 46. Zeitung -es ZudcnthiimS. Ein unpartheiifches Organ für alles jüdische Interesse. Redacteuc: Dr. Ludwig Philipps»«, Geistlicher der israelitischen Gemeinde zu Magdeburg. Verlag von Baumgärtners Buchhandlung zu Leipzig. (Mit König!. Sächsischer allergnädigster Concession.) Leipzig, den 13. November 1841. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Sonnabends, und wird jährlich 96 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u.s.w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig; mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 12 Gr. für sechs Monate — 18 Gr. für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Aeitungsexpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die König!. Sachs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Magdeburg, im Oktober. (Privatmitth.) Unter dem 24. August hat der jetzige Fürst von Schwarzburg - Sondershausen ein Landesgrundgesetz promulgirt, welches mit dem 1. Januar 1842 in Kraft treten soll. In demselben sind die Unterthanen jüdischen Glaubens ganz in die Stellung gebracht, in welcher sie, außer Kurhessen, in allen deutschen Staaten beharren, und die' neue Konstitution des Fürstenthums hat, so weit es aus dem uns vorliegenden Auszug erhellt, keinen freisinnigern Artikel in Bezug auf unsre Glaubensgenossen aufzuweisen. Im sechsten Kapitel sind die allgemeinen Rechte und Pflichten der Unterthanen aufgestellt. Da heißt es: Alle Unterthanen genießen gleichen Schutz der Gesetze, persönliche Sicherheit, volle Freiheit in der Wahl des Berufs und die Fähigkeit zur Erwerbung jeder Art von Eigenthum; nur die der christlichen Religion zugethanen Unterthanen aber haben die Fähigkeit zu allen öffentlichen Aemtern. Auch die Verpflichtungen der Unterthanen zur Förderung der Staatszwecke sind gleich. Im eilften Kapitel ist von den Kirchen und Schulen die Rede, wo es heißt: Niemand soll wegen seiner religiösen Meinungen angefochten und in der Ausübung der öffentlichen oder häuslichen Andacht gestört werden. Die evangelische christliche Kirche ist die Landeskirche. Auch die kirchlichen Verhältnisse der Juden stehen unter dem Schutze und der besondern Aufsicht des Staats. Das zwölfte Kapitel lautet von den Landständen und ihrer Wahl. Hier wird die BedlWMflKtch gestellt: Allgemeine Bedingungen de^^echts zu wählen, sind: christlicher Glaube„ff. WaMbar zu sein, ist natürlich auch am.diese Bedingung geknüpft. — Die Israeliten des Fürstenthums genießen also alle bürgerlichen Rechte, außer der Befähigung zu einem öffentlichen Amte, des Wahlrechts und der Wählbarkeit in die Landstände. Gegen diese Ausschließungen, als so viel und oft besprochene Gegenstände, noch Etwas hier heranzubringen, scheint sehr überflüssig. München, 20. September. (Privatmitth.) In unserem lieben München geht, was die jüdischen Angelegenheiten betrifft, Alles ruhig seinen gewohnten Gang und im alten Gleise fort und nur zuweilen wird diese Windstille im religiösen und socialen Leben durch kleine „Ereignisse" unterbrochen, die auf einige Tage Stoff zur Unterhaltung bieten, aber theils zu unwichtig sind, um in Ihrem Blatte einen Raum einzunehmen, theils aber auch sich mehr oder minder im Familienzirkel bewegen, so daß es indiskret sein würde, sie der Oeffentlichkeit Preis zu geben. Der Mittelpunkt des sozialen Lebens bildet die Gesellschaft „Concordia," die bereits eine Anzahl

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