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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-10-23 · Heft 43 (23.10.1841) · p. Seite 612

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 43 (23.10.1841)
Date
1841-10-23
Page
Seite 612 (sequence 4)
Language
German
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612 scheu und christlichen Gelehrten genießt, nominirt, allein derselbe lehnte die Einladung ab. Demnächst wurde vr. I. W. Klein, Rabbinats-Assessor in Strelitz berufen; dieser folgte dem Ruf und hielt allhier »n'n ro'2 und nss bis ’j’a» zwei musterhafte, allseitig mit größtem Beifall aufgenommene Predigten. Der Raum gestattet es nicht, um auf den speziellen Gehalt dieser gediegenen Reden einzugehen, aber wir können zur Steuer der reinen Wahrheit versichern, daß sich der Redner ein ehrenvolles Andenken Hieselbst gegründet hat, und daß wir die regste Theilnahme an seiner künftigen Schicksals-Bestimmung nehmen. Nachdem die Probe.predigten abermals geschloffen waren, so stand die Sache zur definitiven Wahl an; demnächst ist zu bemerken, daß die Privilegien der ostfriesischen Juden in dieser Beziehung auf altpreußischem Schutzreckte (Kijumin) fußen, demzufolge steht der Gemeinde Emden nie mehr Recht zu, als einen Lokalrabbinen, der in dem Kyumin-Register mit dem Titel More Zedek bezeichnet wird, aufzunehmen. Hingegen soll auch ein Landrabbine, dem dieser Lokalrabbine untergeordnet bleibt, die Funktion eines geistlichen Oberhaupts der ganzen Provinz versehn, und dieser muß seinen Wohnsitz in Aurich haben, allwo noch heutigen Tages die Oberlandesbehörde residirt. Bis zum Jahre 1824 war unser seliger Landrabb. Löwenstamm auch nur Lykalrabbine, weil zu Aurich der Landrabb. I. A. Beer lebte. Nach des Letztem Tode hielt der Rabb. Löwenstamm um das Landrabbinat an. Die Regierung deferirte seinem Gesuche, gewahrte ihm sogar, da er einmal seit längern Jahren in Emden wohnte, seinen Sitz daselbst beibehalten zu dürfen. Nach erfolgtem Hinscheiden unseres Landcsrabb. L. machte die Königliche Landdrostei der Gemeinde Emden folgenden Vorschlag: „Da die bestehenden Gesetze den „Sitz des Landesrabb. in Aurich zu sein bestimmen, „in welchem Falle Emden z zum Gehalt beizutra- „gen haben würde, weil Emdens Gemeinde j der „Seelenzahl der ganzen Provinz ausmacht. Emden „zahlt c. 700 und die ganze Provinz c. 2200 jüdi- „sche Seelen. Der selige Landrabb. erhielt von Em- „den allein einen Jahrgehalt von 550 Thlr. nebst „freier Wohnung und Feuerung. Wenn nun der „ganze Gehalt des künftigen Landrabb. auf 600 Thlr. „festgesetzt werde, wozu die Emder Gemeinde 400Thlr. „nebst freier Wohnung und Feuerung beizusteuern „sich verpflichten möchte, alsdann soll ihr, mit Vor- „behalt der weiter zu treffenden Verfügungen bei „der definitiven Votirung Seitens der Hohen Be- „hörde, die Prärogative zu Theil werden. ,,I) den Sitz des künftigen Landesrabb. in ihrer Mitte zu behalten, und „2) die Befugniß zur alleinigen Anfertigung der Dreizahl." Zu dieser höchst vortheilhasten Proposition verständigte sich die Gemeinde Emden, hat bekanntlich die Dreizahl bestimmt bis die Sache zur definitiven Wahl gediehen ist. Bei dieser Gelegenheit eröffnete die Regierung, daß hinsichtlich der Votirung die Gemeinde Emden mit den übrigen neun Gemeinden der Provinz in gleiche Kategorie trete, daß jede Gemeinde nämlich 2 Deputirten zur Wahl zu stellen hat, und die absolute Stimmenmehrheit die heilige Sache entscheide.— Hiergegen supplizirte die Gemeinde Emden, und verlangte wenigstens j Stimmen, also 9 Wahldeputirten schicken zu'dürfen, weil sie allein des Gehalts zu tragen hat. Allein dieses Gesuch wurde, wie vorauszusehen war, abschläglich erwidert, aus dem Grunde, daß Emden für den -fzu leistenden Gehalt, durch den Sitz des geistlichen Oberhaupts in ihrer Mitte, und durch Befugniß der alleinigen Anfertigung der Dreizahl, genügend bevorzugt und entschädigt sei. Gegen diesen Bescheid replicirte die Gemeinde Emden beim Königlichen Ministerium des Innern, aber der Erfolg blieb eben so fruchtlos wie bei Königlicher Landdrostei. Emden sich noch nicht beruhigt fühlend petitionirte endlich beim Kabinet Seiner Königlichen Majestät. Bevor indeß die Entscheidung Höchsten Orts zurückgelangte, setzte Königliche Landdrostei i>en Wahltermin auf den 13. Mai an. Wider diese Verfügung protestirte Emden, und verlangte, daß der Wahltermin bis Entscheidung Höchsten Orts eingetroffen, ausgesetzt werde, widrigenfalls sie (Emden) keine Deputirten zur Wahl stellen wird. Gleichzeitig wurde auch ein unterthänigstes Promemoria an das hohe Kabinet eingesandt, und um schleunige Resolution sollicitirt. Die Protestation blieb indeß von der Oberlandesbehörde ganz unberücksichtigt, und die Wahl ging, ohne Emdens Theilnahme von Statten. Von sieben Gemeinden (also die Vota majora) trafen Deputirte zur Wahl

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