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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-10-02 · Heft 40 (2.10.1841) · p. Seite 576

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 40 (2.10.1841)
Date
1841-10-02
Page
Seite 576 (sequence 12)
Language
German
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576 Paul IV. und Plus V. ertheilten Vorschriften und verschärfte sie, indem er dem Jnquisitionstribunal die Aufsicht über die Beziehungen der Israeliten zu Christen und christlichem Glauben zuwies. Sixtus V., sonst so strenge, namentlich wo es sich um Polizeiliches handelte, erwies sich ihnen geneigter und gestattete ihnen im Jahre 1586, in allen Städten des Kirchenstaats ihren Wohnsitz zu wählen, wenn auch kein Ghetto dort sich befand. ' Ob die Ernennung eines besondern Notars für di« Hebräer und Neophyten, eines der vielen von diesem Papste geschaffenen käuflichen Aemter, gleichfalls zu den Wohlthaten gerechnet werden darf, muß dahingestellt bleiben. Was Sixtus V. bewilligt, nahm, gemäß einem in der Papstgcschichte unzahligemalc sich wiederholenden. Beispiele Klemens VIII. wieder zurück, und im Jahre 1593 wurden die Juden genöthigt, jeden Ort zu verlaffen, wo sie während der letzten Zeiten etablirt hatten, und auf Rom und Ankona sich zu beschränken, denen außerhalb Italiens' Avignon, eine päpstliche Besitzung, hinzugefügt ward. Als 1598 das'Herzogthum Ferrara dem Hause Este genommen und mit dem Kirchenstaate vereinigt, wurde, erlaubte der Papst den dort in nicht unbedeutender Zahl ansässigen Juden, dazubleibcn, indem er -sie allen sonstigen die Nation betreffenden Bestimmungen unterwarf. Daffelbe khat Urban VIII. im Jahre 1626, als er von dem Herzogthum Urbino Besitz nahm, welches der Letzte der Delta Rovere seinem Oberlchnsherrn noch bei seine« Lebzeiten abtrat. So blieben die Verhältnisse der Juden mir geringen Veränderungen, außer daß man ihnen nach und nach die Ansiedlung in andern Städten gestattete. Benedikt XIV. Lrließ 1747 eine Konstitution, durch welche die Taufe von jüdischen Kindern gegen den Willen der Eltern untersagt ward, außer unter besondern Umständen, auf welche, wie oben gesagt, auch die. toskanischen Gesetze schon Rücksicht genommen hatten. Die Verhältnisse jüdischer Eheleute beim Uebertritt des einen Theils zum Christenthum wurden gleichfalls genau auseinandergesetzt, wovon dieser gelehrte Papst auch in seinem berühmten Werk über den Diözesansynodus handelt — Bestimmungen, welche durch ein Reskript Klemens XIV. von 1770 erneuert und zum Theil erweitert wurden. Der Kongregation des S. Uffizio (Inquisition) wurde zugleich freigestellt, den vom kanonischen Recht festgesetzten Zeitraum von vierzig Tagen, während dessen die Gesinnungen solcher erforscht werden sollen, deren Uebertritt zur christlichen Religion von ihren Verwandten oder sonst gewünscht werden möchte, nach Gutdünken zu verlängern. Frauen, die sich nach dem Uebertritt ihrer Gatten in einem solchen Fall befanden, sollten in die Katechumenenanstalt gebracht, und ihren Glaubensgenossen der Zutritt nicht gestattet werden. Der letztgenannte Papst unterwarf sodann die in Rom wohnenden Israeliten der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Kardinalvikars. — (Schluß folgt.) Anzeiger. Zn demselben werden Annoncen aller Art gegen IHNgr. (1 Gr. oonr.) Gebühren für die gespaltene Zeile aus Petit-Schrift oder deren Raum sowie literarische merkantile u. a. Beilagen ausgenommen. Die Verlagshandlung. An der öffentlichen und Freischule der hiesigen jüdischen Gemeinde ist die Stelle eines dritten Lehrers wo möglich zu Weihnachten a. c. spätestens zu Ostern 1842 zu besetzen. Verlangt wird 1) grundlichec Unterricht im Schönschreiben u. Rechnen; 2) ■ Volks - Schullehrer nöthigr^ Kenntniß der Muttersprache und her neueren Elementar-Unterrichlsmethoden. Wünschenswerth wäre auch eine Kenntniß der englischen Sprache. Das Einkommen bestehet in einem Gehalte von 260 Thlr. Pr. Crt. jährlich-, freie Wohnung und Heizung. Hierauf Reflektirende belieben sich mit Beifügung von amtlichen Zeugnissen über ihre Lehrfähigkeit, über ihren bisherigen moralischen Lebenswandel, so wie über ihre allgemeine Schulbildung in frankirten Briefen an den Unterzeichneten zu wenden. Alt-Strelitz in Meklenburg, den 12. Sepk. 1841. Vorstand der öffentlichen und Freischule der hiesigen jüdischen Gemeinde. Eltern mchrer Kinder wünschen ihre 16jährige Tochter, in der Nähe Magdeburgs einer gebildeten, religiösen jüdischen Familie, die selbst erwachsene Töchter besitzt, anzuvertrauen, um daselbst nicht allein in der Wirthschast, sondern auch überhaupt in feiner Bildung und Vorbereitung für's spätere Leben gründlichen Unterricht zu erhalten; hierauf Reflektirende wollen gefälligst ihre Bedingungen an den Herrn Redakteur dieser Zeitung einreichen. Druck von Z. B. Hirschfel-.

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