Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 36 (4.9.1841)
- Date
- 1841-09-04
- Page
- Seite 517 (sequence 13)
- Language
- German
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517 „Schlag herkommend '), auch zum Andern den „Kopf sehr beweglich gefunden, welches uns ein /,Bedenken verursachet, und daherro solches wegen „höherer Gemäßheit hinten bei dem Genick eröffnet, „und greisli'ch gefunden haben, daß die andern ver- „tebra colli gebrochen 1 2), also daß man hat können „einen Finger dazwischen legen, und auch eingelegt „haben. Daraus wir merklichen wahrnehmen kön- „nen, daß der tobte Jung nicht durch eine Krankheit, sondern von einem gcwaltthatigen Schlag „umkommen müssen. Daß dem alle also, be- „zeugen wir mit unfern eigenen Handunterschrif- „ten und Petschaften. Prag den 27. Februarii an. 1694. Darunter folgen die Unterschriften zweier Alediciuae Ooctores und zweier Chirurgen. Auf Grundlage dieses höchst mangelhaften und unvollständigen Gutachtens 3) ließ die k. Statthaltern diese ganze Jnquisitionssache an die königl. Appellationskammer, als an das in derlei Criminalibus in Böhmen damals bestandene Obergericht gelangen, ^welches die Secial-Inquisition gegen Lazar Abeles damit begann, daß die Leiche des Knabens demselben zur Recognition 4) vorgelegt wurde. Ueber den Erfolg dieser Recognition heißt es stn den Akten: .'„Lazar Abeles sei dergestalten erblasset, erstum- „met und erschrocken, daß er kaum reden können, als „er aber gleichwohl zu seinem Kinde sich bekennen „mußte, wurde ihm die Wunde an dem Schlaf ge- „zeiget mit abermaliger Anfrage, woher diese Wunde 1) Nach der Anzeige sollte er vergiftet worden sein. 2) Es war damals auch die Meinung verbreitet, daß der Deckel einer Truhe, in welche der Knabe rden Kopf gesteckt haben soll, was mit dem Befunde übereinstimmend wäre. 3) Ueber die Erfordernisse eines derlei Gutachtens siehe: Möllers Lehrbuch des Criminalprozesses fHH. III und 112. 4) Solche pflegt dann statt zu finden, wenn zu erwarten steht, daß der Verdächtige durch den erschütternden Eindruck zu einem Geständnisse hingerissen werden könnte. Doch muß immer dabei die Individualität des Recognoscirenden, theils die Nothwendigkeit der Vermeidung von Suggestionen, solange dieselben gefährlich [fein können berücksichtigt, und überhaupt mit großer Vorsicht vorgegangen werden. S. Henkes Handbuch des Criminalrechts 4. Th. S. 654 u. 703. „gekommen? Worauf er mit Beben und Zittern auch „ganz stummlnter Zungen geantwortet: der Bub „hatte am selbigen Ort die Krätzen gehabt, und der „Barbierer hätte daselbst ihm denGründ mit dem „Scheermesscr abgeschnitten. Den Barbierer aber „kunte er auf weiters Befragen nicht nennen, „sondern meldete bald von einem, bald von „einem andern, wußte auch in Nichten sich in sei- „nen Reden zu explizircn, sondern redete so kon- „fus, daß man fast nichts verstehen kunte, was „er damals vorgebracht. Und weilen nun troos, „oculi, vultus gleich in prima iuqu'isitione praelim!- „ii,-m") bei diesem Juden einen sehr üblen Verdacht „machten, auch an deme schon, denen Herrn Com- „missarien, zur Fortsetzung des weitern, genug wäre, „daß er Lazar von dem Wuntmahl an dem Schlaff „die Wissenschaft bekennet und daher derjenige jüdi- „sche Ruf, sammt solches a posteriori erstens im „Ausgraben etwan mit Hauen oder Schaffet» can- „sirt worden wäre, damit antieipato elidirt worden; „als wurden nach dem zu Exenteriation des Kör- „pers die auf dem Mathhaus schon versamelten Me- „dici und Chirurg! berufen das weitere Examen die- „ses Inquisiti, bis nach der Exeuteratiou verschoben, „um ihne aus einigen daraus hervorkommenden An- „zeigungen mehres stringiren zu können; er inzwi- „schen auch interim in seinen vorigen Arrest in Ket- „ten wohlverwahrter geführt. Ueber die in Gegenwart der Appellationsräthe und Commissarien vorgenommene Section der Leiche wurde folgendes Gutachten erstattet: *) Bedenkt man, wie leicht ein Inculpat bei aller Unschuld durch das Gewicht einer schweren Anklage in eine Stimmung verseht werden kann, in welcher die ruhige Besonnenheit gestört, und die Möglichkeit sich gehörig zu rechtfertigen gehindert sein kann; so wird man leicht begreifen, wie leicht eine solche Verwirrung des Gemüthes den Ineulpsten zu nachtheiligen Aussagen gegen die Wahrheit bestimmen, und wie mit wenig Sicherheit aus der eigenthümlichen Gemüths- und Körperbeschaffenheit ein untrüglicher Schluß gefolgert werden könne. Bedenkt man, auf welcher niedrigen Stufe die sogenannte gerichtliche Medizin damals gestanden, und welche feine anatomische und physiologische Kenntnisse und ärztliche Erfahrungen zu einem gründlichen Gutachten gehören, so wird das Ungenügende des vorliegenden Resultats der vorgenommenen Section begreiflich.