Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 15 (10.4.1841)
- Date
- 1841-04-10
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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V. J-Hrg-Xg. Allgemeine No. LS. Zeitung -es Zudcntl-ums. Ein unpartheilsches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur: Verlag von Dr. Ludwig Philippson, Baumgärtners Buchhandlung Geistlicher der israelitischen- Gemeinde zre Magdeburg. Leipzig. (Mit König!. Sächsischer allergnädigster Concession) Leipzig, den 10. April 1841. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Sonnabends, und wird jährlich 96 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u. .w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 12 Gr. für sechs Monate — 18 Gr. für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungsexpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die König!. Sächs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Zeitir«gsnachrLchtev. Großbritannien. London, 12. März. (Privatmitth. Schluß.) In Jamaika sind die Juden durch eine Akte der Landesversammlung, vom Gouverneur und Gemeinderath sanktionirt, zu allen Civil» und Munizipal-Aemtern zugeiaffen; und, was ihn betrifft, so bekenne er willig, daß er keine Gefahr in der Annahme dieser Konceffion sehe. (Hört, und Beifall.) Der ehrenwerthe Baronet hätte ferner eine ganz religiöse Frage aus der Sache gemacht, indem er sagte, daß die Juden von allen anderen Nationen der Erde durch die Weissagungen der Propheten abgesondert seien, und daß die Annahme der gegenwärtigen Motion im Gegensatz mit der Erklärung der heiligen Schriften stände. (Hört, hört, und Gelächter.) Er seinerseits finde die Erfüllung dieser Weissagungen mit der vorliegenden Maßregel, daß die Juden Civil - und Munizipalämter sollen übernehmen können, gänzlich vereinbar, denn er setze voraus, daß die Vorsehung ihre weise Absicht mit jenen Weissagungen ganz ohne den Beistand dieses Hauses erreichen könne. (Hört.) Und dann habe ja das Haus schon im Jahre 1835 die Gefahr des Gegensatzes mit jenen Weissagungen übernommen, als es die Juden zum Sheriffamts zuließ. Entweder muß der Gegner den Juden jede Wählbarkeit nehmen, oder das ganze Prinzip fällt zusammen. Er wolle ferner das Haus erinnern, daß, als der Widerruf der Test- und Korporationsakte bei dem Hause in Erwägung stand, das Mitglied für Tamworth die Einschiebung des Satzes „auf den wahren Glauben eines Christen" gar nicht verlangte, und daß erst das Oberhaus diese Formel einschob, und sie in diesem Hause nur auf den Wunsch der Majorität, daß die Sache nicht länger anstände, beibehalten wurde. Was war nun die Wirkung der Einführung dieser Worte? Sie vermochten demungeachtet nicht die Juden von Munizipalämtern zurückzuhalten. Die Korporationen hätten, wenn sie gewollt, bestehen können auf diese Erklärung bei einem Juden, der ein Amt übernahm, aber sie bestanden nicht darauf, und der Jude konnte das Amt bekleiden. In Southampton und Birmingham kamen Fälle vor, daß man die Erklärung nicht forderte, und wenn man sie nicht gefordert hatte, wurde das Amt beibehalten. Der Vorschlag, der jetzt in Rede steht, soll also kein neues Prinzip einführen, sondern nur der Praxis Autorität geben.— Das letzte Argument des ehrenwerthen Baronets war, daß das Prinzip weiter geführt würde, und daß, wenn einmal eine Konceffion gemacht sei, die Juden bald auch Sitze in diesem Hause verlangen, und jedes andere Vorrecht eines Brittischen Unterthanen in Anspruch nehmen würden. Er (Lord I. Ruffel) wisse nicht, was für Rechte die Juden als brittische Unterthanen zu fordern geneigt wären, aber seinerseits versichere er, wenn sie das Recht, in die-