Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 12 (20.3.1841)
- Date
- 1841-03-20
- Page
- Seite 167 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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167 mittelst protokollarischer Eröffnung an den Handelsmann A. 8. u. Eons, hierselbst, ferner die Abschrift der an Königliche Hochlöbliche Regierung zu Arnsberg unterm 19. Mai 1849. No. 10,011. erlaffenen Ministerial-Resolution betreffend die Beschwerde des A. S. u. Cons. über mehre vom Landrabbiner Friedländer eingeführte, angebliche Neuerungen bei dem jüdischen Gottesdienste mit dem Aufträge, dem Landrabbiner Friedländer unter Rückgabe der ferner beigefügten Anlagen sub 3 u. 4 von dem Inhalte dieser Verfügungen Kenntniß zu geben, und nach Vorschrift dieser Verfügungen in Beziehung auf die polizeiliche Ueberwachung des jüdischen Gottesdienstes, so wie auf Erhaltung der Ordnung zu verfahren. Brilon am I. Juli 1840. Der Landrath An (gez.) Freiherr von Droste. den Magistrat 5092 hier. Die Querulanten sollen, durch diese Verfügungen noch nicht zufrieden gestellt, mit ihren Beschwerden selbst bis zu des Königs Thron gedrungen sein; doch auch von Sr. Majestät steht nach Seinen bisherigen Aussprüchen und Handlungen nur das Beste für mich in Aussicht. — Das scheinen die Opponenten auch selbst zu ahnen, denn es bedurfte nur einer am nächsten Sabbat nach Eingänge obiger Rescripte von mir erlassenen Bekanntmachung und Verwarnung, um die früheren Institutionen völlig wieder herzustellen.__ An diesen Vorfall erlaube ich mir, einen andern anzureihen, der fast zur selben Zeit und durch ein Individuum sich ereignete, dessen sich^die Widersacher im Gedränge der Leidenschaften als Werkzeug der krassesten Widerspenstigkeit und unverzeihlichsten Reaktion bedienten. Es mag diese Thatsache der Veröffentlichung um so mehr werth sein, als sie wiederum bewahrheitet, wie wenig der preußische Rabbine beim besten Willen zu thun vermag, und wie er, aller Schutzmittel von Oben herab entblößt, zu den unangenehmsten Maaßregeln seine Zuflucht nehmen muß. Am HS raia vorigen Jahrs weigerte, wahrscheinlich durch lieblose Einflüsterungen der zurechtgewiesenen Gegner, die jetzt, da ihre Kraft gelähmt ist, durch passive Förderung, durch offene und geheime Sympathien dem Guten in den Weg treten, bewogen, ein Mitglied hiesiger Gemeinde, ein Fleischer, rite zur Tora berufen, zum allgemeinen Aergerniß die Annahme dieses Rufs in den empörendsten Ausdrücken. Das Unrechte und Ungesetzliche seiner Handlung einsehend, wollte dieses Individuum jedoch durch öffentliche Abbitte dem vom Synagogenvorstand mit meiner Genehmigung verhängten ‘ria'K noch an demselben Tage sich entziehen, ward aber durch Vorspiegelungen und Versprechungen der Widersacher hiervon zurückgebracht. — Von allen religiösen Handlungen zurückgewiesen wartete der Excludirte den siebenten Sucottag ab, an welchem schon seit sehr langer Zeit eine sogenannte n^an sich zu einem ganz nach altem Ritus adzuhaltenden Frühgottesdienst vereinigt hat. Selbst Mitglied dieser Gesellschaft berief er sich als "pa bsa zur Tora. Kaum war mir dies Skandal durch Augenzeugen hinterbracht, als ich sofort polizeiliche Hülse requirirte. Der Gottesdienst löste sich auf und der genannte Opponent ward bis Nachmittag 5 Uhr in Haft gehalten. Aus seine an Königlich Hochlöbliche Regierung zu Arnsberg gerichtete Beschwerde ward der hiesige Wohllöbliche Magistrat über den Hergang der Sache zum Bericht aufgcsordert, dessen Abfassung derselbe dem Synagogen-Vorstand auferlegte, welcher eine detaillirte Auseinandersetzung resp. Rechtfertigungsschrift einreichte. Königlich Hochlöbliche Regierung, die abgesehen von diesem Berichte, auch durch frühere Contraventionen sich überzeugt hatte, warum es dem Querulanten eigentlich zu thun sei, erließ an denselben folgende abweisende Verfügung: „Dem I. G. wird auf seine Eingabe vom 3. Oktober v. I., worin er sich darüber beschwert, daß er während des Gottesdienstes verhaftet worden, hiermit zum Bescheide ertheilt, daß er mit dieser Beschwerde, als völlig ungegründct zurückgewicscn werden muß, da nach dem Ergebnisse der über den Vorfall veranlaßten Untersuchung der Bürgermeister Martini vorwurfsfrei gehandelt hat, indem Supplicant zur polizeilichen Einschreitung durch sein ruhestörendes und widersetzliches Benehmen Veranlassung gegeben." Arnsberg, den 4. März 1840. Königl. Regierung; Abtheil, des Innern. An! I. G. zu Brilon.