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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-12-19 · Heft 51 (19.12.1840) · p. Seite 747

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 51 (19.12.1840)
Date
1840-12-19
Page
Seite 747 (sequence 19)
Language
German
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747 von Seiten des Bundestages den Juden eine Verbesserung in ihrer Stellung, namentlich den Genuß der bürgerlichen Rechte für die Uebernahme der Bürgerpflichten verspricht. Versuchen wir kurz, hier die Hauptpunkte in dem von der Regierung den Ständen vorgelegten Gesetzentwurf wiederzugeben *). — Die Juden sollen nicht nur auf einige gewisse Städte angewiesen sein, sondern die, welche durch Emanation des Gesetzes in den Herzvgthümern Heimathsrecht erlangt, sollen die Erlaubniß haben, sich wo sie wollen niederzulassen, jedoch im Vergleich zu ihren Mitbürgern unter wesentlichen Einschränkungen. Sie sind ferner berechtigt, alle Arten von Gros- und Detailhandel zu führen, aber im Falle ein Jude sein Domicil verändern und einen Handel oder eine! Fabrik auf einer andern Stelle etabliren will, so muß er, außer den darauf bezüglichen allgemeinen Vorschriften noch ein eigenes Besitzthum von 809 Itbs. aufweisen. Eingeräumt wird ihnen zwar ungehinderter Zutritt zu den Handwerkszünften, wie auch Ackerbau zu treiben, aber das Eigenthum, das sie auf dem Lande erwerben, muß am wenigsten von dem Schätzungswerthe von 960 übs. sein, und von ihnen selbst bestellt werden. Die Patronats- und Obrigkeitsrechte, die mit einem solchen Eigenthum verbunden sind, dürfen nicht von dem mosaischen Besitzer, sondern von der schleswig-holsteinischen Regierung für ihn gehandhabt werden. Kein Jude darf ein Grundstück auf dem Lande verkaufen — bevor er selbst es in - 3 Jahren bebaut hat — es wäre denn, er habe es durch Konkurs oder Erbe erhalten. Beim Verkauf eines Grundstückes darf kein Jude weder als Bevollmächtigter noch als Makler gebraucht werden. Auch dürfen sie sich als Aerzte und Advokaten ernähren, ohne jedoch Kriminalsachen führen, noch Notariatsverrichtungen ausüben zu können. Das sogenannte Schutzgeld soll in Zukunft Wegfällen. Mit Ausnahme von Kirchen- und Ceremoniewesen stehen sie in allen Angelegenheiten unter der allgemeinen Jurisdiktion und Obrigkeit ihrer Wohnstätten, woraus erfolgt, daß das jüdische Gericht zu Altona aufgehoben werden soll. Jeder Jude muß Mitglied irgend einer Gemeinde sein. Die Gemeinden bestreiten selbst die zum Gottesdienste erforderlichen Ausgaben. Jeder Jude soll nach dem *) Das Ausführliche s. 34. 3». d. Zeit. Red. zurückgelegten dreizehnten Jahre eine Religionsprüsung, übereinstimmend mit einem authorisirten Lehrbuche der Synagoge, ablegen, vor einer solchen Prüfung kann er zu keinem bürgerlichen Rechte gelangen. Wo sie bisher ein besonderes Armenwesen hatten, bleibt es dabei, auf anderen Stellen gehören sie unter das gewöhnliche Armenwesen. (Fortsetzung folgt.) Anzeiger. In demselben werden Annoncen aller Art gegen 1 Gr. Gebühren für die gespaltene Heile aus Petit-Schrift oder deren Raum ausgenommen. Werl agsh andlun g. Einladung zur Subscription. Mit Neujahr 1841 beginnt Dev DvLent Berichte Studien und Kritiken für jüdische Geschichte und Literatur. Herausgegebcn von Dr. Julius Fürst. seinen zweiten Jahrgang. Diese Zeitschrift erscheint in wöchentlichen Lieferungen a 2 Bogen, deren einer historischen, der andere literarischen Nachrichten gewidmet ist. Ueber den Gehalt und die Gediegenheit derselben, haben sich bereits mehrfach die günstigsten Stimmen vernehmen lassen. An äußerer Eleganz übertrifft sie alle übrigen Journale ähnlicher Tendenz. Unterzeichneter richtet daher an ein geehrtes Publikum die ergebenste Bitte, sich recht zeitig auf diese Zeitschrift abboniren zu wollen, da nach dem Verhaltniß der Abbonentmzahl die ganze Auslage bestimmt werden wird. Außer allen Buchhandlungen Derttschland's, nehmen auch alle Postämter und Zeitungsexpeditionen Bestellungen an, ba die Königt. sächs. wohlt. Zeitungsexpedition, den Debit übernommen hat. Der Preis für den ganzen Jahrgang ist 5 Thlr. Vierteljährlich 1 Thlr 6 Gr. Da von Seiten der Redaktion weder Mühe noch Kosten gespart wurden, um das Beste und Gediegenste recht schnell herbeizubringen, so vertraut sie den Förderern und Freunden des Guten, daß sie für Verbreitung dieses Blattes in ihren Kreisen, namentlich bei Gemeindevorständen und angesehenen Gemeindegliedern, recht thatig sein werden. Leipzig, den 28. November 1840. C, Lt> Fritxsche.

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