Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 47 (21.11.1840)
- Date
- 1840-11-21
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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IV. Jahrgang. Allgemeine N». 47. Zeitung des Zudenthums. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redacteur: Verlag von Dr. Ludwig Philippson, Baumgärtners Buchhandlung israelitischer Prediger in Magdeburg. zu" Leipzig. (Mit Königl. Sächsischer allergnädigster Concession) Leipzig, den 21. November 1640. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Sonnabends, und wird jährlich 96 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u. f. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 12 Gr. für sechs Monate — 18 Gr. für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungsexpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die Königl. Sachs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Zeitungsnachrichte«. Deutschland. Aus dem Großherzogthum Hessen, 3. Nov.; (Privatmitth.) Sie werden wol aus unseren Zeitungen die neuen Bestimmungen über die ' israelitischen Religionslehrer ersehen haben, und mir einige Bemerkungen erlauben. Ich kann mich nicht darüber in große Lobesergüsse auslassen, wie man es irgend thun mag, wo noch sowenig, wo nur das Nöthigst- Nothwendige geschehen ist. Das Gesetz charakterifirt unsern ganzen Zustand in Deutschland, man bewilligt das Ganz-Unabweisbare, nachdem langst mehr nothwendig geworden, so daß das Bewilligte nicht mehr Wohlthat, sondern nur Erweis ist, wie viel mehr am Platze wäre. Man schelte mich nicht Hypochonder, ich betrachte die Sachen nur bei Lichte. Ich stelle Ihnen aber das Gesetz her, wie es die Hess. Ztggegeben. „Das großherzogl. Ministerium des Innern und der Justiz hat in der Absicht, den Religionsunterricht der.israelitischen Jugend.des Landes zu verbessern, nachstehende Bestimmungen erlassen: 1) Die Accorde der israelitischen Gemeinden, welche mit den auf Widerruf anzunehmenden Lehrern von den gr. Kreisräthen und resp. Landrathen zu genehmigen sind, müssen auf die Dauer von wenigstens 3 bis i 4 Jahren abgeschlossen werden. 2) Erfüllt der Leh- ' rer seine Pflichten, so kann es nicht von der Willi kür der betreffenden Gemeinden abhängen, ihn vor genannter Zeit zu entlassen. 3) Es wird eine unter Leitung gr. Oberschulraths bestehende Kommission #t die Prüfung der genannten Religionslehrer gebüdet, welche einmal im Jahre, nach vorhergegangener öffentlicher Bekanntmachung, die Prüfung der Bewerber um solche Lehrstellen zu besorgen hat. Diese Kommission besteht aus zwei Mitgliedern des Oberschulraths, dem Rabbinen der Provinz Starkenburg und einem an einer öffentlichen israelitischen Volksschule angestellten Lehrer. 4) Es können nur solche Kandidaten angestellt werden, welche in vorerwähnter Prüfung zum Lehramte, m$m das Schächteramt bestehender Verfügung zu Folge, getrennt bleiben muß, als hinreichend befähigt sich ausgewiescn haben. 5) Ausländer sind nur dann als Religionslehrer zuzulaffen, wenn keine hinlänglich befähigte Inländer vorhanden sind. Die Ausländer haben jedoch in diesem Falle die vorgeschriebene Prüfung zu bestehen, und erhalten durch ihre Verwendung zu Religionslehrern keinen Anspruch auf Erwerbung des Staatsbürgerrechts im Großherzogthum Hessen." , Was wir zuerst zu bemerken haben, ist, daß den Gemeinden durchaus keine Verpflichtung auferlegt ist, einen solchen geprüften Religionslehrer anzunehi men, sondern daß es ganz in ihrer Willkür steht.! Und nun bedenken Sie wohl, in Art. 4., daß da? l Schächteramt, nach älterer Verfügung, vom Lehr,