Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 37 (12.9.1840)
- Date
- 1840-09-12
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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iv. Zchrgmg. Allgemeine No. SV. Zeitung des Zudcuthums. E i n unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. Rcdacteur: Verlag von Vr. Ludwig Philippfon, Baumgärtners Buchhandlung israelitischer Prediger in Magdeburg. zu Leipzig. * (Mit König!. Sächsischer allergnädigster Concession) Leipzig, den 12. September 1640. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Sonnabends, und wird jährlich 96 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u. s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 12 Gr. für sechs Monate — 18 Gr. für das Vierteljahr angesetzt worden. Me Buchhandlungen, Postämter und Aeitungsexpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die Königs. Sachs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. ZeitungsnachrLchten. Türkei. Die neueste nach Berlin gekommene Nummer der Türkischen Zeitung Takwimi Wakaji vom 26. Dschemasil-ewwel (27. Juli) enthält folgende Artikel: „Auf der Insel Rhodus war das Kind eines Griechischen Raja's plötzlich abhanden gekommen; und man beschuldigte die dortigen Juden der Ermordung dieses Kindes, obschon kein überzeugender Grund dazu vorhanden war. Ein demnächst in Haft genommener Jude legte ein erzwungenes Geständniß ab, in dessen Folgen verschiedene andere dort wohnhafte Individuen seiner Nation ebenfalls eingekerkert und sehr gefoltert wurden. Einige vor Kurzem aus Rhodus angelangte Juden und Griechen hatten die höchste Justiz-Behörde von diesem Vorfall in Kenntniß gesetzt. Es ist dem heiligen Codex und dem erhabenen Staats-Kanon gemäß, daß Person und Eigenthum der Großherrlichen Unterthancn aller Klassen ohne Ausnahme vollkommen geschützt sein und kein Individuum ohne Ursache gekränkt und bedrückt werde. In einem Falle, wie der vorliegende ist, hätte demnach die Wahrheit genau und aus rechtlichem Wege ermittelt, und alsdann so wie es erforderlich, verfahren werden müssen. Da nun der Kommandant von Rhodus, Juffuf Pascha, diese nvthwendige Maue Untersuchung nicht angestellt, und auf Grund' der einfachen Aussage eines verhafteten Juden eine Anzahl unschuldiger Leute sofort hat in Gewahrsam bringen und foltern lassen, die Gesetzwidrigkeit seines Verfahrens also am Tage liegt, so hat Se. Hoheit, nach empfangenem Berichte von Seiten des genannten Kollegiums, den erwähnten Pascha seines Amtes zu erledigen und einen Mann von Einsicht und Erfahrung, den Ferik von Tirhala, Hadschi Ali Pascha, zum Kommandanten von Rhodus zu ernennen geruht. Dem Letzteren ist cingeschärft worden, daß er es sich gleich nach Antritt seines Amtes soll angelegen sein lassen, die Wahrheir der Sache so, wie es erforderlich, zu ermitteln, und dann nach dem Gesetze zu verfahren; Juffuf Pascha aber hat den Befehl erhalten, von jetzt ab in seinem Hause in Konstantinopel sich aufzuhalten. Die in dieser Angelegenheit gekommenen Griechen und Juden sind mit Großherrlicher Erlaubniß wieder heimgekehrt." —. Das Echo de 1’Orient meldet, in Smyrna seien im Judenquartiere Unordnungen vorgefallen. Nach der Angabe dieses Blattes seien dort die Judeki in zwei Partheien zerfallen, die sich selbst als die Parthei der Reichen und die Parthei der Armen bezeichnen. Die Armen verlangen die Absetzung des Oberrabbinen, die Reichen wollen diesen erhalten, und so sei es dahingekommen, daß die türkische Obrigkeit mehrere Male hat einschreiten müssen, weil der Zwiespalt bis zum Aufstande ausartete.