Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 16 (18.4.1840)
- Date
- 1840-04-18
- Page
- Seite 220 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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220 kow zur erforderlichen Erfüllung in Antrag gebrachte' Allerhöchst bestätigte Reichsraths - Gutachten folgenden Inhalts: „Nachdem der Rcichsrath im Departement der Gesetze und in allgemeiner Versammlung den Doklad der allgemeinen Versammlung der ersten drei Departements des Dirigirenden Senates über die Form des Eides beprüst hatte, wornach die Hebräer in Criminalsachen zum Eide geführt werden müssen, beschloß er: das Erkenntniß des Dirigirenden Senats, zu bestätigen." Auf dieses Gutachten ist geschrieben: „Seine Kaiserliche Majestät haben geruht das in der allgemeinen Versammlung des Rcichsraths erfolgte Gutachten über die Form des Eides der Hebräer in Criminalsachen Allerhöchst zu bestätigen und befohlen selbiges zu erfüllen. Präsident des Reichsraths Graf I. Wassiltschikow. Am 27. November 1838." Und zweitens die Sprawka, wornach sich ergab, daß das Erkenntniß, der allgemeinen desfallsigen Versammlung des Dirigirenden Senats, welches aus dem ersten Departement des Senates, in Grundlage des Swod der Gesetze Band 1 Reichs-Einrichtung Art. 471, in Folgendem bestand: Nachdem die allgemeine Versammlung des Dirigirenden Senates das Erkenntniß des ersten Departements wegen der Nvthwendigkeit der Herausgabe einer gleichförmigen Form, um darnach die Hebräer zu beeidigen in Qualität von Zeugen, und die dabei nach dem Muster und den zur Beeidigung der Rabbinen vorgeschriebenen Ceremonien beprüst hatte, findet er auch seinerseits diese Form für zureichend und geeignet, um selbige allörtlich einzuführen die Allerhöchste Genehmigung durch Unterlegung eines Allerunterthänigsten Doklads an den Herrn und Kaiser zu erbitten; welcher auch unterlegt wurde. Die bestätigte Eidesform enthält Folgendes: Mit Wissen des Allerhöchsten schwöre ich sowol nach dem Geist des Besdin und der mich.beeidigenden Chefs im Namen des lebendigen Gottes, des Gottes Israels, daß ich die Wahrheit selbst anzeigen muß, worüber ich auch von der Obrigkeit befragt werde, ohne etwas zu verbergen und die Unwahrheit gegen mein Gewissen nicht anzeigen darf; widrigenfalls, wenn ich wegen meiner Schwäche oder aus irgend eines Eingebung den jetzt von mir zu gebenden Eid übertrete, ich dadurch von meinem Glauben abtrünnig und nicht würdig sein werde ein Jude genannt zu werden, und der Fluch möge auf meine Seele fallen und zugleich meine ganze Familie die Strafe Gottes treffen. Amen." Vom 20. Januar 1839. —. Folgender Ukas, der nur sehr abgekürzt von Ihnen nach der Preuß. St. Z. gegeben worden, lautet wortgetreu so, aus der SenatSzeit. No. 20. dieses Jahres: „Der Dirigirende Senat bat auf die Vorstellungen des Ministers des öffentlichen Unterrichts die in der Verwaltung der Dorpatschen Universität aufgeregten Fragen geprüft: I) sollen den Hebräern, nachdem sie gelehrte Grade erlangt, Diplome darüber ausgefertigt werden? 2) dürfen Hebräer aus dem steuerzahlenden Stande in solchem Falle zur Befreiung von der Kopfsteuer vorgestellt werden? und 3) dürfen auch ausländischen Hebräern freien Standes Diplome auf gelehrte Grade erthcilt werden? — und bei der Vergleichung dieser Fragen mit den bestehenden Verfügungen hat sich ergeben, daß diese Fragen, und zwar die erstem zwei in den Artikeln 191 und 192 des V. Bandes des Swod der Gesetze in dem Ustaw über die Unterthanen in den Punclen 79 , 89 und 83, welche dem Art. 833 im 9. Bande des Swod der Gesetze über die Stande im Kaiserthume beigcfügt sind, entschieden worden. Es heißt in denselben, und zwar im Art. 191: die Studenten, welche, nachdem sie aus dem steuerpflichtigen Stande entlassen worden, in die Universitäten treten und sich entweder dem gelehrten, dem geistlichen, dem Militair- oder dem Civilstande widmen, werden aus der Steuer entlassen und der Kopfsteuer gänzlich enthoben, aber nicht eher als nach völlig beendigtem Universitäts - Cursus. Im Art. 192. Eben dieses Recht wird auch denjenigen ertheilt, welche in den medico-chirurgischen Akademieen zu St. Petersburg und Moskwa den vollen medicinischen oder pharwaceutischen Cursus beendigt haben, so wie auch denjenigen, welche zu Apothekergesellen oder zu andern pharmaceutischen Graden durch ein Examen befördert werden, wenn sie auch nicht in der Akademie studirt haben. In den beigefügten Puncten, 79: die Kinder der Hebräer können, ohne allen Unterschied von andern Kindern, in den allgemeinen Kreis - und Pfarrschulen, in den Gymnasien, Privat - Anstalten und Pensionen an den Orten, wo ihren Vätern der Aufenthalt erlaubt ist, angenommen werden. 80: Denjenigen Hebräern, welche, nach beendigtem Gym-