Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-03-21 · Heft 12 (21.3.1840) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 12 (21.3.1840)
Date
1840-03-21
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3225119-3225132--02576-3312064
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

iv. Jahrgang. Allgemein e N». LS. Zeitung des Zudeilthums. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. Rcdacteur: Verlag von «r. Ludwig Philippfo«, Baumgärtners Buchhandlung israelitischer Prediger in Magdeburg. Leipzig. (Mit Königl. Sächsischer allergnadigfter Concesfion) Leipzig, den 21. März 1840. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Sonnabends, und wird jährlich 96 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u. s.w. umfassen. In Gemasheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 12 Gr. für sechs Monate — IS Gr. für das Vierteljahr angesetzt worden. Me Buchhandlungen, Postämter und Aeitungserpelitionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die Königl. Sachs wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Zeitungsnachrichten. Neapel« Florenz, Ende Januar. Nach Serristori's Sta-; tistik des Königreichs Neapel, deren erstes Heft so eben erschienen, lebten im Jahre 1839 im König-; reich beider ©teilten 830 Evangelische und 2000 Js- > raelitcn; letzteren ist bis aus den heutigen Tag verboten, sich als Gemeinde zu constituiren. Das Edict, welches Karl HI. im Jahre 1740 zu ihren Gunsten erließ, hatte nur sieben Jahre Bestand, durch llnduldsamkeit der Bevölkerung ward es außer Kraft gesetzt. Rußland. St. Petersburg, 25. Febr. Se. Majestät der Kaiser haben den im Taurischen und anderen Gouvernements wohnenden Karattischen Juden gestattet, Christen in ihre Dienste zu nehmen, so wie auch den aus dem Auslande ankommenden in Russische Unterthanschaft zu treten, auf Grundlage.der allgemeinen hierauf bezüglichen Vorschriften. Nachdem der Reichsrath die eingegangenen Gutachten über die Frage, ob Juden in den Gouvernements Kurland, Witepsk und Mohilew Ländereien zum Ackerbau pachten und kaufen, und Krüge und andere Etablissements in Arrende nehmen dürfen, geprüft, hat derselbe festgesetzt: I) im Gouvernement Kurland sollen Juden nicht zum Pacht- und Arrende- Beft'tz von Krügen, Schenken u. dgl. in Flecken und Dörfern zugelasscn werden. 2) In den Gouvernements Mohilew und Witepsk soll jüdischen Kaufleuten und Bürgern gestattet sein, Herbergen oder Krüge, Schenken u. dgl. nur in Städten und Flekken dieser Gouvernements zu halten. 3) Zur Verwaltung der außerhalb der Städte und Flecken befindlichen Post-Stationen, wenn solche bei Licitationen an Juden kommen und sich auf denselben Christen befinden, soll den Juden zur Pflicht gemacht werden, sich einen Bevollmächtigten aus der Zahl der Christen zu wählen. 4) Ländereien zur Ansiedelung und zum Ackerbau in den Gouvernements Witepsk und Mohilew als Eigenthum an sich zu bringen oder in Pacht zu nehmen, soll Juden nur gestattet werden, wenn solche Ländereien vbn gutsherrlichen und Krons-Dörfern wenigstens drei Werst entfernt liegen. — Auf das Original haben Se. Majestät der Kaiser eigenhändig zu schreiben geruht: „Dem sei also." (Pr. St. Zeit.) Deutschland. Weimar, 29. Febr. (Weim. Zeit.) Unter den 247,601 Bewohnern des Großherzogthums befanden sich im Jahre 1839: 1393 Israeliten, von denen 45 in den beiden ersten Kreisen, und 1348 in dem Eisenachischen wohnen. Fulda, 14. Febr. Welche allseitige Anstrengungen der Zeit dazu gehören, die gegen die Jsrae-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.