Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 151 (18.12.1838)
- Date
- 1838-12-18
- Page
- Seite 610 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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610 und erläutert werden wollte, in derselben aber nichts Bestimmtes über Einziehung des Judenschuhgeldes vorkömmt. Jeden hierüber noch gedenkbaren Zweifel heben übrigens noch die beiden K. Verordnungen v. 31. Febr. 1806 und 15» Aug. 1813. In jenen wird der subpeviten Reichsritterschaft der fernere Bezug der Schutzgelder erlassen. Zwar läßt sich von dem der Ritterschaft eingeräumten Rechte kein bindender Schluß aus die mediatisirten Fürsten machen, allein eö ist durch jene Verordnung doch gesetzlich erklärt, daß daö Judenschutzgeld kein ausschließliches landesherrliches Gefäll sei. Da nun die Gesetze eines Staates bei verwandten Materien in Bestimmung der Begriffe nicht wiedersprechen können, so folgt daraus, daß daö Schutzgeld als eine gutSherrliche Abgabe angesehen werden dürfe, und da Giebigkeiten dieser Art dem mediatisirten Standesherren nicht entzogen wurden, so gebühren Ihnen diese Schutzgelder auch jetzt noch, wo sie dieselben hergebracht haben. In dieser (der Verordnung vom 15. August 1813) ist den Mediatisirten die Beziehung des Schutzgeldes unter dem Namen Herbergsgeld ausdrücklich zugestanden, wenn nur daffelbe nicht aus der Leibeigenschaft herrührt. Daß letzteres der Fall nicht sei, wird bei Erörterung des 3ten KlagegrundeS sich klar ergeben. Bei dieser Erwägung mußte der beklagten Standesherrschaft der fernere Bezug des Schutzgeldes zuerkannt, und sie von der Klage deshalb entbunden werden. Das Kleppergeld muß nach den auch hier anwendbaren vorangeführten Grundsätzen dem bekl. Lheile zuerkannt werden, wenn eS ein gutö- oder grundherrlicheö Gefäll ist, im entgegengesetzten Falle sind die Kläger von deffen fernerer Bezahluug zu befreien. Die Gesetze enthalten über diese Art von Abgaben keine ausdrückliche Verfügung. Die Vermuthung, daß dieser Abgabe eine Dienstleistung durch Spannfrohnen zu Grunde liege, stehen zwei andere Umstände entgegen, daß nämlich in dem Schutzbriefe von Frohnen in einer andern Stelle deö § 2 gehandelt wird, und daß unter dem Worte Klepper auch Reitpferde geringerer Art verstanden werden können, welche etwa zum Dienste der Landesregierung für Bethen verwendet worden sein konnten, um Regierungsbefehle schneller an die Behörden bringen zu können; es ergiebt sich daher keine sichere Vermuthung dafür, ob das Kleppergeld als Surrogat für Dienstpferde im Interesse des Landes oder Gutsherrn bezahlt werden mußte, was doch auf die Frage, ob die Abgabe eine landesherrliche, dem Souveraine oder eine gutsherrliche, dem Standesherrn gebührende sei, von entscheidendem Einfluffe ist. Bei dieser Ungewißheit mußte nach der Natur der angestellten negatorischen Klage dem beklagten Lheile der Beweis, so wie geschehen auferlegt werden, weil die Vermuthung für die natürliche Freiheit größer ist, als jene für die Belastung und weil der Besitzstand hier nichts entscheidet, denn wenn der Besitz auf Seiten des beklagten Lheiles sich befindet, so ist eS eben ungewiß, ob derselbe sich als Landes oder Gutsherr im Besitze befunden habe. Das Gänsegeld betreffend, würde eben so zu erkennen sein, wenn nicht die Eigenschaft dieser Abgabe nach dem Inhalte des Schutzbriefes an Händen gäbe, daß dieses Geld nur statt gemästeter in die Küche des Standesherren zu leistender Gänse zu reichen sei; dem Anscheine nach hat diese Abgabe mit dem Lande6-Rcgierungs-Verhältniffe nichts gemein, eS kann daher dieserwegen dem bekl. Lheile kein Beweis überbürdet werden, und es wurde nun deshalb d.em klagenden Lheile der Beweis aufgetragen, weil er diese Abgabe unter diejenigen gestellt hat, welche er als dem Souverain gebührende dem Standesherrn fernerhin zu leisten nichr mehr schuldig sei. Des Armengeldes wird in dem Schutzbriefe, soweit derselbe der Klage abschriftlich beigelegt ist, nicht erwähnt; der klagende Lheil führt nur an, eö werde auch dieses Geld durch die Standesherrschaft von den Juden erpreßt. Die Statthaftigkeit dieses Geldbezuges setzt voraus, daß daffelbe hergebracht sei, was die Juden, indem sie deffen Erhebung alö eine Erpressung darstellen, nicht zugegeben haben, ferner, daß dasGefäll ein grund- oder gutsherrliches sei. Aus diesen Gründen mußte dem bekl. Lheile der im Urrheilstexte enthaltene Beweis aufgctragen werden. Die Begräbniskosten machen den Gegenstand der von dem klagenden Lheile ergriffenen Berufung aus; die von dem Richter 1. Instanz ausgesprochene Abweisung der Klage in diesem Punkte, sowie dieselbe angebracht wurde, rechtfertigt sich nicht, weil eine Abweisung der Klage Ln angebrachter Art nur dann erfolgen kann, wenn dieselbe nicht gehörig substanzirt ist. Hier haben jedoch die Juden negatorisch geklagt, zur Begründung dieser Klage hatten sie nicht nöthig, mehr zu sagen, als die fraglichen Kosten wurden ihnen ohne Grund und Rechtstitel abgenommen. Es mußte daher dem in II. Instanz gestellten Anträge, in der Sache difinitiv oder wenigstens interlokutorisch zu erkennen stattgegeben , das Erkenntniß aber gerade so, wie im vorhergehenden Punkte, auf den Beweis des hergebrachthabenö und die Eigenschaft des Begräbnißgeldes als eines gutS- oder grundherrlichen Gefälles gerichtet werden. Der unter Buchstaben C obenbemerkte dritte Klagegrund, daß die bestrittenen Gefälle Ueberbleibsel der Leibeigenschaft seien, ist völlig gehaltlos; der schutzlose Zustand, im welchem sich die Juden in den ältesten Zeiten befanden, hat sich nicht nur längst dadurch geändert, daß ihnen die deutschen Kaiser Schutz verliehen, auch daö Schutzverleihungsrecht deutschen Ständen oder andern Reichsangehörigen übertrugen.; jener Zustand hatte mit demjenigen, den daö K. b. Edikt vom 31. August 1808 als die Unterwürfigkeit unter einem Herrn und Reichöbeschränkung hinsichtlich der Person, deö Standes, des Vermögens, der Familie, bezeichnet, nichts gemein; eine solche Leibeigenschaft derJuden hat in Deutschland nie bestanden, was aus der Geschichte und dem deutschen Privatrechte hervorgehet. Daß im Wallersteinschen insbesondere eine solche Leibeigenschaft der Juden bestanden habe, wird klägerl. SeitS nicht behauptet, selbst die obenerwähnte Verordnung v. 15* August 1813 berechtigt zur Annahme, daß daS Judenschutzgeld als kein aus der Leibeigenschaft herrührendes Gefäll zu betrachten fei, weil dieselbe^ dieses Gefäll gleichsam nur ausnahmsweise für unstatthaft erklärt, wenn es offenbar aus der Leibeigenschaft herrührte, ein solches specielles Merkmal wurde hier aber nirgend angeführt. Dieser Klagegrllnd vermag daher nicht, eine Anwendung in dem Erkenntnisse, wie sich solches nach dem zweiten Klagegrunde gestaltet hat, bervorzubringen. Daß jedem Lheile in den zum Beweise ausgesetzten Punkten der bezügliche Gegenbeweis in gesetzlicher Frist Vorbehalten bleibe, versteht sich von selbst. Es war demnach durchaus, so wie geschehen, und zwar unter Vergleichung der Kosten der II. Instanz zu erkennen, weil die Beschwerden der beiden Lheile als gegründet befunden wurden. München, den 6. April 1tz38. Oberappellationsgericht deS Königreichs Baiern. (L. 8.) Gr. v. Rechberg, Prst. Sen. Frank. Redacteur Dr. L. Phtlippfon. — Verlag von Baumgärtners Buchhandlung. — Druck von I. B. Hirschfeld.