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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-12-18 · Heft 151 (18.12.1838) · p. Seite 609

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 151 (18.12.1838)
Date
1838-12-18
Page
Seite 609 (sequence 3)
Language
German
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609 Entscheidungsgründe. Gegen das von dem Appellationsgerichte deS vormaligen Rezatkr. vom 9. Nov. 1831 erlassene Erkenntniß, haben beide Lheile das Rechtsmittel der Berufung ergriffen. Der beklagte Lheil findet sich dadurch beschwert, daß die Judenschaft und ihre einzelne Mitglieder von fernerer Entrichtung des Schuh-, Klepper- und Armengeldes befreit, diese aber, weil fie mit ihrer Klage in Beziehung auf daö Begräbnißgeld, so wie sie angebracht ist, abgewiesen wurden. Die beiderseitigen Beschwerden sind gegründet. Die Judenschaft zu Harburg und ihre einzelnen Mitglieder führten 6 Arten von Abgaben an, zu deren aus dem Schutzbriefe vom 23. Juli 1806 abgeleiteten AbreichungSverbindlichkeit sie sich deswegen nicht mehr bekennen wollen: A) weil die in dem Schutzbriefe paktirte 9jährige Schutzzeit längst abgeläufen sei. B) weil sie nach der Rheinischen Bundesakte, nach der K. Declaration vom 19. Marz 1807, nach der deutschen Bundesakte und nach dem II. constitutionellen Edikt vom 26. März 1818 Rezeptions-, Schutz-, Klepper- und Gänse- Armen- und Begräbnißgeld, welche in die Kategorie die dem Souverän schuldigen Landesabgaben gehörten, an den medratisirren Standesherrn nicht mehr zu zahlen schuldig wären. 0) weil diese Abgaben Ueberbleibset der Leibeigenschaft wären. Der Klagegrund zu v ist unhaltbar, weil der Schutzbrief vom 28. Juli 1806 nicht der einzige und der rechte ist, worin die fraglichen Abgaben festgesetzt wurden, weil derselbe unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen auch schon vorher bestandenen Schutz nur verlängert, weil in dem Schutzbriefe daS Schutzvechältniß für ein-fortwährendes erklärt ist, wenn auch im Jahre 1815 der weitere Schutz nicht sogleich sollte verliehen werden, und weil das Schutzverhältniß auch wirklich faktisch bis zur Klagestellung im Jahre 1828 fortgesetzt wurde. Die Bit. B. genannten Gesetze und Staatöverträge, namentlich die K. Deklaration v. I. 1807 wegen alle aus dem Unterthansverbande den Gebieten der Mediatisirten zeither entrichteten oder künftig zu entrichtenden Abgaben und Landessteuern der K. StaatSkassa bisher geliefert, was nach Simplen ausgeschrieben oder umgelegt, bald in höhern, bald in niedern Quantis erhoben und zu Landesbedürfnissen verwendet wurde, ferner alles, was nur mit Bewilligung des ehemaligen Reichsoberhauptes, oder nach der ehemaligen deutschen Verfassung erhoben werden durfte, zum Beispiele, alle persönliche und indirekte Steuern, Judenschatzungen, Accise, Umgeld u. s. w. Die in einem beständig unveränderlichen Quantum entrichteten Abgaben sollen als grundherrliche den Mediatisirten verbleiben, wenn bei ihnen nicht die vorbenannten Charaktere mehrerer Steuern eintreffen. Auch sollen den Mediatisirten alle ConcessionSgelder, wo sie die Conzessionen zu ertheilen haben, ferner die Annahme neuer Untcrthanen jeder Glaubens- Confession, folglich auch der Juden verbleiben, endlich ist ihnen im Edikte auch der Bezug aller Einkünfte und Nutzungen des ihnen Kraft des Ediktes zukommenden AntheileS an der Justiz und Polizeiverwaltung, so wie der aus der Grundherrlichkeit entspringenden Nutzungen und Zinsen zugesichert. Da es sofort bei jedem einzelnen in Streit gegriffenen Gefälle mit Ausnahme des Receptionsgeldes, auf welches Verzicht geleistet wurde, darauf ankömmt, ob es die Merkmale der in die Staats- oder in die grund- und gutsherrliche Kassa fließenden Abgaben in sich trage, so muß jedes derselben auch einzeln geprüft werden 1) das Schutzgeld ist deswegen, weil der Schutzbrief vom 28. Juli 1806 von Botmäßigkeit und persönlicher Unterthänigkeit der Juden spricht, noch nicht als ein Souverainitätsgefäll anzusehen, denn der Schutzbrief ward zu einer Zeit errichtet, wo sich die Srandesherrschaft noch faktisch in dem Besitze der Landeshoheit befand.', sie hat daher auch noch in der Eigenschaft als Landesherr gesprochen, ohne Rücksicht darauf, ob der Inhalt der von ihr aufgesetzten Urkunde, Landes- oder guts- und grundherrliche In treffen betraf. Es findet sich dies in allen oder wenigstens sehr vielen Urkunden damaliger und früherer Zeit, in welcher damalige Landesherren sich immer in dieser Eigenschaft auszusprechen pflegten. Ein Beispiel hiervon gibt der in Rede stehende Schutzbrief selbst, welcher im § 2 eine blos grundherrliche Bestimmung hinsichtlich der Frohnen enthält. Daß, wie behauptet wird, das Schutzgeld nach dAn eignen Inhalte des Schuhbriefes in die Steuerkaffe geflossen sei, kann als ausgemacht nicht angenommen werden, denn eS wird in der betreffenden Stelle von Schutzgeld und Steuer gesprochen und wegen der Zeit ihrer Erhebung auf die Bestimmung der Dbermrd Steuerämter verwiesen, welche Faffung auch die Andeutung zuläßt, daß, wegen des Schutzgeldes die Zeitbestimmung zu dessen Erlegung von den Oberämtern erfolgen werde. An einer andern Stelle des Schutzbriefes, wo von dem Gänsegeld die Rede ist, welches die Vermuthung für sich hat, ein guts- und grundherrliches Gefäll zu sein, wird bloS von Oberämtern gesprochen, was zu glauben berechtiget, daß beide Aemter im Wallersteinschen getrennt waren, daß also die eben erwähnte Benennung Ober - und Steuerämter zu unterscheiden und nur an die Oberämter eine Anweisung bezüglich auf das Schutzgeld anzunehmen sei. Hierwegen würde es indessen nach einer bessern Erforschung der Wahrheit im Wege der Beweisführung bedürfen, wenn solches nicht aus einem andern noch zu entwickelnden Grunde überflüssig würde. Endlich kann der von dem Richter I. Inst, angeführte Umstand, daß das Schutzgeld eine Judenschatzung sei und als solche in die standesherrliche Kaffa nicht mehr fließen würde, als kein Beweis für seine ausgesprochene Ansicht angenommen werden, rbeil das Schutzgeld eine pakrirte, unwandelbare Abgabe ist, welche von jedem Juden in dem für allemal bestimmten Betrage, er sei reich oder arm, gereicht werden muß. Daß nun das Judenschutzgeld in den Bezirken der Mediatisirten nicht als landesherrliches, sondern als guts- oder grundherrliches Gefäll anzusehen sei, dieß geht aus den bestimmtesten R. B. Gesetzen hervor. Die K. Declaration hat den Mediatisirten die Annahme neuer Unterthanen jeder Glaubensconfession belassen, daraus läßt sich auch das conclative Recht des Fortbezuges der daraus folgenden Emolumente fölgern. Das Edikt vom Jahre 1818 beläßt den Mediatisirten alle Einkünfte und Nutzungen des ihnen zukommenden AnrheilS an der Justiz und Polizeiverwaltung, ferner alle aus der Grundherrlichkeit entspringenden Nutzungen und Zinsen, welche nicht offenbar aus der Leibeigenschaft herrühren, es muß aber daö Judenschutzgeld, wenn es auch nicht aus einem getheilten Grundeigenthume abgeleitet werden kann, doch hieher gerechnet werden, werl >der Art. 27 der rheinischen Konföderationsakte, welche den Mediatisirten auch persönliche Abgaben zulaßt, durch die K. Declaration v. I. 1807 nicht abgeändert, sondern nur näher bestimmt

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