Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 145 (4.12.1838)
- Date
- 1838-12-04
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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H. 3°hrg°°g. Allgemeine No. 14s. Zeitung des Zudeuthums. Ein uupartheiisches Organ für alles jüdische Interesse (Mit Königs. Sächsischer allergnädigsttr EoncesiLon.) Leipzig, den 4. Dccember 1838. ZeiLnngsnachrrchtsn. Prag, 18. Novbr. (Privatmitth.). Der hier sehr beliebte Herr Di*. Wolfgang Weßely, der schon seit längerer Zeit die israelitischen Lehramts-Kandidaten, Gymnasial- und Realschüler in der Religion unterrichtet, ist der provisorische Nachfolger des am 8. d. Mts. verstorbenen Religionslehrers an der israelitisch deutschen Hauptschule, Peter Beer, und da ihm zugleich die Religionsprüfung der israelitischen Brautleute übertragen ist, so bedauert man hier nur, daß sich dieser Gelehrte nicht auch um die dritte Prcdigerstelle bewirbt, die doch so leicht creirt werden könnte, und eigentlich bei einer so großen Gemeinde creirt werden sollte, denn man ist hier der Meinung, daß der Religionsunterricht nur dann reellen Nutzen bringen könne, wenn er in einer Person vereinigt ist. Da aber — für den Augenblick wenigstens — an eine solche Creirung nicht zu denken ist, indem erst vor Kurzem innerhalb unserer Gemeinde von einer Seite her, von der man's am wenigsten erwarten sollte, Einwendungen gegen alle Verbesserungen im Cultus erhoben wurden — so hofft man doch, daß ihm einstweilen die Bewerbung um die , Stelle eines (Beglaubigten Notarius), welche durch j den bevorstehen sollenden Austritt des Herrn G. D. Leippen! in Erledigung kommen soll, als einem Inländer nicht fehl! schlagen werde, wozu er übrigens unter den meisten Bewer-! bern am geeignetesten sein dürfte, da ec sich nicht nur als; der Weltweishcit, sondern auch als der Rechtsgelehrsamkeit j Doctor documentiren kann. .11.-I Paris, 10. Novbr. Wenn Demois. Rachel, die Tochter eines israelitischen Kleinhändlers in ihrer zarten Jugend auch keine besonders sorgfältige Erziehung genoß, so ließen ihre Angehörigen sie doch keineswegs, wie einige Feuilletons und Revueartikel berichten, als Bänkelsängerin in den Straßen der Hauptstadt ihr Brodt verdienen. Die Synagoge kann es bezeugen, daß sie genau so wie die meisten israelitischen Kinder der gewerbtreibeuden Klaffe erzogen ward. (L. A. Z.) - London, 15. Novbr. Es hat sich kürzlich hier ein provisorisches Comitö gebildet, um einen Central-Verein zur Beförderung religiöser Gleichheit zu Stande zu bringen. Der zu diesem Zwecke entworfene Plan wird in den englischen Blattern nutgetheilt. Die Haupt-Grundsatze desselben sind, daß Jedermann die Pflicht und das unveräußerliche Recht habe, seinen Schöpfer nach seinen Einsichten von dem in der heiligen Schrift, als der einzigen Autorität für den Glauben , ausgedrückten göttlichen Willen zu verehren, daß es ungerecht und dem Geiste des Ehristenthums widersprechend sei, wenn man Jemand zwingen wolle, zur Unterstützung religiöser Gebräuche, beizutragen, die er mißbillige, oder zum Unterhalt der Geistlichen einer Kirche, zu welcher er nicht gehöre. Den durch diesen ^Verein zu erreichenden Zweck macht man zu einer allgemeinen Laien-Angelegenheit, ohne irgend einen kirchlichen Charakter. (Nach der Preuß. St. Ztg.) Berlin, 24. Novbr. Das gestern ausgegebene 34. Stück der Gesetzsammlung enthalt unter No. 1945 eine Allerhöchste Kabinets - Ordre vom 14. v. M. die Zulassung von jüdischen Handwerks - Gesellen aus Deutschen B undes - Staa ten, um bei inländischen Meistern als Gesellen zu arbeiten, betreffend. Wir werden alsbald diese für die Gewerbsthatigkeit der deutschen Israeliten so wichtige Kabinets-Ordre in ihrem ganzen Umfange mittheilen. Berlin, 25. Novbr. Folgendes ist der Text der schon erwähnten 'Allerhöchsten Kabinets-Ordre, die Zulassung von jüdischen Handwerksgesellen aus Deutschen Bundesstaaten, um bei inländischen Meistern als Gesellen zu arbeiten, betreffend : „Aus den in Ihrem Berichte vom 4. v. M. angeführten Gründen, will Ich, nach Ihrem Anträge, bestimmen: daß in Zukunft den jüdischen Handwerks-Gesellen aus den Deutschen Bundesstaaten gestattet sein soll, bei inländischen Meistern als Gesellen zu arbeiten, sofern in ihrer Heimath den jüdischen Handwerks-Gesellen aus dem Preußischen Staate gleiche Befugnisse zugestanden werden. Ueber btcfc Reziprozität haben sie die Bescheinigung ihrer heimathlichen Bebörde beizubringen. In Beziehung auf ihre Legitimation ist lediglich nach den wegen der auswärtigen Handwerks-Gesellen bestehenden allgemeinen Vorschriften zu verfahren. Damit übrigens mit dieser Ertaubniß kein Mißbrauch getrieben und dieselbe nicht heimlicher Weise zu einer Niederlassung in den diesseitigen Staaten, oder zu einem Aufenthalt auf unbestimmte Zeit benutzt werde, haben Sie, der Minister des Innern, vorzusorgen, daß die Konzession auf bestimmte Zeit, etwa auf 2 bis 3 Jahre, ausgestellt werde. Berlin, den 14. Oktbr. 1838. Friedrich Wilhelm. An die Staats-Minister v. Rochow und Freiherm v. Wercher."