Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 49 (1885)
- Issue
- Heft 27 (30.6.1885)
- Date
- 1885-06-30
- Page
- Seite 438 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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Gaffe, in welche sie ausmündet. den Namen „Börnestraße" führen soll. An der Bornheimer Gaffe sind die Straßenschilder demgemäß bereits umgeändert. Es liegt in diesem Vorgangs daß durch die Abtragung der alten Judengaffe die Synagoge ganz offen und sichtbar gelegt wird, etwas Vorbildliches. Königin Margarita von Italien. Königin Margaretha von Italien ist nicht nur eine vielseitig gebildete Dame, sondern sie kann sogar auf das Pcädicat „gelehrt" Anspruch erheben und gilt auch bei der Italienischen Damenwelt als „dotta", als „gelehrt". Ist sie doch nicht nur Protectorin, sondern auch Ehrenmitglied vieler wiffenschaftlicher Vereinigungen Italiens, mit denen allen sie in unterbrochenem schriftlichem Verkehr steht. Wie sehr übrigens die gelehrten Qualitäten der anmuthsvollen Fürstin anerkannt und gewürdigt werden, beweist auch der Umstand, daß selbst „Bologna dotta", das gelehrte Bologna, d. h. die Universität, die in derlei Dingen ziemlich strenge Anschauungen hegt, die Königin vor etwa einem Jahre zur Doctorin bouori8 causa ernannte, welche Ehre jedoch die hohe Frau in ihrer angebornen Bescheidenheit ablehnen zu müffen glaubte. Königin Margaretha ist sehr sprachenkundig, eine ganz besondere und merkwürdige Vorliebe besitzt sie aber für das Hebräische, und hierin soll sie es schon zu einer recht bemerkenswerthen Kenntniß und Gewandtheit gebracht haben, wie dem Schreiber dieser Zeilen von dem Rabbiner des Venetianischen Ghetto» (?), einem noch jungen Talmudisten, der sich des besonderen Wohlwollens der Königin erfreut, versichert wurde. Die Königin, welche alljährlich im August, noch bevor das Hoflager im Schloß Monza bei Mailand aufgeschlagen wird, in Gemeinschaft ihres Gemahls sich einige Wochen in Venedig aufzuhalten pflegt, verabsäumt es nie, den jungen israelitischen Geistlichen zu sich kommen zu laffen, um sich mit ihm über hebräische Dinge zu unterhalten. Bei dieser Gelegenheit wird auch stets der Jahresbericht über das „ospedale israelitico" , das israelitische Krankenhaus, erstattet, dessen warnifühlende Protectorin die Königin ist. Ist er straffällig? Das deutsche Reichsgericht zu Leipzig hatte sich jüngst mit folgender Frage zu beschäftigen: Wenn Diebe gemeinsam einen Diebstahl ausgeführt und einer derselben stiehlt etwas von dem gestohlenen Gute, ist er hierfür, abgesehen von seiner Theilnahme an dem Diebstahle überhaupt, straffällig? Nach dem jüdischen Rechte ist er es nicht; überhaupt ist ein Dieb, der einem Diebe etwas Gestohlenes entwendet, hierfür nicht straffällig; er hat nur das Gestohlene dem rechtlichen Eigentümer zurückzugeben oder zu ersetzen und ist dann straffrei (Baba kama 62, 2). Das jüdische Recht geht nämlich von der Ansicht aus, Diebstahl ist die Entwendung des Eigenthums eines anderen; das Gestohlene wird demnach niemals Eigenthum des Diebes, und wenn es diesem gestohlen wird, ist ihm kein Eigenthum entwendet, also kein eigentlicher Diebstahl begangen; das Gestohlene ist nur aus der Hand eines Diebes in die eines anderen gegangen, nicht aber ein neuer Diebstahl vollbracht. Hat der zweite Dieb Antheil an der Entwendung selbst genommen, so bleibt er hierfür fraffällig, nicht aber dafür, daß er dem andern Diebe das Gestohlene entzogen hat. Das deutsche Reichsgericht hat anders entschieden: es will, daß untersucht werde, ob die Diebe bereits das Gestohlene unter sich getheilt haben oder nicht. Im letzteren Falle ist der Dieb, der davon entwendet, hierfür straffrei; hatten die Diebe aber das Gestohlene schon unter sich getheilt, so ist er straffällig. Juristen mögen beurtheilen, welche Erscheinung gerechtfertigter erscheine. lieber den Wucher der Mönche. Bekanntlich werden die Juden des Mittelalters vielfach wegen Wuchers angcschuldigt. Abgesehen nun davon, daß man sie zu diesem Wucher nöthigte, indem man ihnen jeden anderen Erwerbszweig und Beruf abgeschnitten, ja, daß man sie durch Privilegien dazu berechtigte und sie meist ins Land rief, weil man ihrer in Geldgeschäften nicht entbehren konnte — waren sie es in der Thal nicht allein, welche in jener Zeit Wucher trieben. Man weiß, daß die Lombarden die ersten und Hauptwucherer gewesen. Aber es liegen auch Documente vor, welche bekunden, daß dieses Handwerk auch von Mönchen betrieben wurde. Als Beispiel führen wir ein Mandat des Erzbischofs Wilhelm von Köln gegen die Wucher treibenden Mönche des Klosters Gladbach aus dem Jahre 1360 an. abgedruckt in „Die Benediktiner-Abtei M- Gladbach von Eckertz und Növer" (Köln 1653, Heberlc) S. 293. Schon früher hatte der Erzbischof gegen das Treiben dieser Mönche, welche Korn- und Geldwucher in exceffiver Weise trieben, Mahnungen und Mandate erlaffen, ohne daß es fruchtete. Deshalb befiehlt er 1360 dem Abte, diese Mönche von der Theilnahme an den heiligen Handlungen und der Verwaltung ihrer Einkünfte zu suspendiren und im Falle des Ungehorsams würde er die Excommunication über sie verhängen. Bei den Zuständen, welche in der Priesterwelt in der Zeit vor der Reformation und der infolge derselben später eingetretenen Reform innerhalb der katholischen Kirche herrschten, ist es auch erklärlich, daß Priester auch gegen das kanonische Recht und ihre Gelübde handelten. Deshalb war aber auch für sie das wucherische Treiben ein viel ärgeres Verbrechen als für die Juden, die man dazu privilegirt hatte.