Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 49 (1885)
- Issue
- Heft 19 (5.5.1885)
- Date
- 1885-05-05
- Page
- Seite 305 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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305 wegen seines Antisemitismus von dieser Seite Unterstützung | tollatur, et in sumptum Episcoporum veniat,“ (Wenn die gefunden. Es hat sonach den Anschein, daß Schönerer und' Juden christliche Ehefrauen sich zu Gefährtinnen nehmen oder Fürnkranz auch im nächsten Abgeordnetenhause eine „Zwei-! männerpartei" bleiben sollen." j Pest, 22. April. Der kgl. ungarische Cultusminister brachte i anläßlich eines ihm vorgelegten Falles eine Entscheidung' prinzipieller Natur, die nicht verfehlen wird, besonders in > Fachkreisen, gerechtes Aussehen zu erregen. Der Fall ift! folgender: Am 10. Mai 1875 kam zwischen den damals in Wiener-! Neustadt wohnenden ungarischen Unterthanen A. x. und B. U. eine Eivilehe zu Stande. A. 3£. war Katholik, erklärte sich aber für confeffionslos, B. A. ist Jüdin. Seitdem sind nahezu 10 Jahre der glücklichsten Ehe verflossen und eine Schaar blühender Kinder umgiebt das Elternpaar, welches inzwischen seinen Wohnsitz nach Budapest verlegte. Durch die Bentilirung der Frage über die Giltigkeit der im Auslande geschlossenen Mischehen beunruhigt, wandte sich das Ehepaar an einen hauptstädtischen Advocaten mit Der Bitte, die Frage der Giltigkeit ihrer Ehe endgiltig feststellen zu lassen. Dieser legte den Fall vorerst dem kgl. ungarischen Cultusminister vor, dessen sub Zahl 91u5 ex 1685 erfolgte Entscheidung in wortgetreuer ilebersetzung, wie folgt, lautet: „Der Vertreter des A. X. und der B. I. wird hiermit verständigt, daß in unserem Vaterlande die im Wege eines Civilvertrages geschloffenen Ehen selbst in dem Falle keine gesetzliche Giltigkeit besitzen, wenn beide Eheleute Christen oder Beide Juden wären; das zwischen Juden und Christen geschlossene Bündniß wird im Sinne unserer vaterländischen Gesetze insbesondere im Sinne des Cap. 10 Eecr. I Königs Ladislaus des Heiligen vom Jahre lo92 unter keinen Umständen sür eine gütige Ehe anerkannt. Was aber den vorliegenden Fall betrifft, fühlt sich das Ministerium nicht berufen, eine entscheidende Aeußerung zu rhun, weil in conkreten Fällen nur das competente Gericht die Frage der Giltigkeit oder Ungiltigkeit einer Ehe zu bestimmen hat." Um nun in diese vielbestrittene, das Familienleben so tief berührende Frage Klarheit zu bringen, überreichte der Advocat beim hiesigen Gerichtshöfe die Klage gegen den von Amtswegen zu ernennenden Defensor matrimonii und können wir auf das Resultat dieser Klage umsomehr gespannt sein, als der ungarische Richter durchaus nicht gebunden ist an die in der ministeriellen Entscheidung zum Ausdrucke gelangten Prinzipien, sondern nach freier Ueberzeugung das Gesetz anzuwenden. Hieraus folgt, daß die ministerielle Entscheidung vorläusig blos einen akademischen Werth besitzt. Die citirte Gesetzesstclle vom Jahre 1092 lautet: -Si Judaei uxores Christianas sibi associaverint, aut aliquam personam Christianam in servitio upud se detinuerint. ablata ab eis, libertati reddatur venditoribus ejus pretium irgend eine christliche Person bei sich im Dienste halten, sind diese wegzunehmen und ist ihnen die Freiheit wiederzugeben, ihren Verkäufern ift der Werth abzunehmen und dieser soll den Bischöfen für Auslagen zugewendet werden.) Agram, 19. April. In Kroatien befinden sich neben 1,374,000 Katholiken 498,000 Griechisch-Orientalen, 23,800 Protestanten und 10,700 Griechisch-Katholiken, 13,500 Juden; Die Steuerleistung derselben überragt verhältnißmäßig jene aller Confeffionen. Krakau, 15. April. Der hiesige Bischof, respective das hiesige Consistorium sendete an den Justizminister ein ausführliches Memorandum, in welchem die seitens des Abgeordneten Er. Bloch im Abgeordnetenhause gemachte Darstellung der Affaire Rachel Stieglitz als der Wahrheit nicht entsprechend bezeichnet wird. — Pater Eberhard veröffentlicht - heute ein Schreiben, worin er sagt, daß er auf die gegen ihn gerichteten Angriffe des Abgeordneten Bloch jetzt nicht erwidern könne, weil gegenwärtig noch' die gerichtliche Untersuchung in der Affaire Stieglitz im Zuge sei. Er fordert gleichzeitig das Gericht auf, die hierauf bezügliche Untersuchung zu beschleunigen. Bisher haben weder Chiel Stieglitz noch Heinrich Morgenstern gerichtliche Vorladungen erhalten. Aus Ungarn, 13. April. In Betreff der israelitischen Eheschließung wurde in der unter Vorsitz des Obergespans Fürsten Paul Esterhazy abgehaltenen Sitzung des Verwaltungs-Ausschusses des Oedenburger Comitats ein Erlaß des Cultus- und Unterrichts-Ministers v. Trefort verlesen, der ein ziemliches Aufsehen erregte. Der Fall ist folgender: Der Kreisarzt Er. Sauer in Szil-Sarkany (Comitat Oedenburg) hat als Mediciner in Wien eine Ehe eingegangen, die er jetzt lösen möchte. Er wendete sich an das Wiener Landesgericht, wo er abschlägig beschieden wurde, hierauf an das Bicegespans-Amt in Oedenburg, wo er ein gleiches Schicksal erfuhr. Auf einen Appell an den Minister erfolgte der Erlaß, den wir hier wortgetreu wiedergeben. Der Erlaß lautet: „Der Gesuchsteller Er. Wilhelm Sauer unterbreitete die Bitte, daß die durch den Genannten mit der Helene Goldmanu am 20. Februar 1876 in Wien (Ottakring) geschloffene Ehe, welche in das Mattersdorfer israelitische Trauungs- Matrikel eingetragen würbe, außer Kraft gesetzt, beziehungsweise kassirt werde. Mit diesem Ansuchen hat ihn das Vicegespans-Amt des Oedenburger Comitats mittelst Bescheides Zahl 5088 vom 30. August 1883 mit der Begründung abgewiesen, daß es zwar richtig sei, daß die Eintragung solcher Handlungen in das Matrikel regelwidrig erscheine, nichtsdestoweniger habe sich das Bicegespans-Amt weder zur Ber- I nichtung des fraglichen Matrikel-„Anhangs", noch aber zur! Ungiltigkeits-Erklärung dieses Auszuges für berechtigt er- 1S