Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 49 (1885)
- Issue
- Heft 18 (28.4.1885)
- Date
- 1885-04-28
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3227555-3227574--42579-3311150- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Zeilun "Allgemeine -es Iudenthunls. Em unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. j Diese ^eituug erschein: wöchenrlich. Preis vierteljährig S Marl. Abonnement in Deutschland (Postzeitungsliste Pr. 111) und Oesterreich bei allen Postämtern, außerdem durch den Buchhandel. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson in Bonn. KXpeöiLiorr: Leipzig, Wohpterh 18. Zn redaelionellcn Angelegenheiten wende man sich anvr. L.PHilivpson in Bonn direct, in allen übrigen an die BerlaaSbandlung. Beilagen (Gebühr 12 M.) sind gleichfalls an letztere einzusenden. 49. Jahrgang. Leipzig, den 28. April 18*ö. iS. Inhalt. Leitende Artikel: Judaea und die Juden von Theodor Mommsen. III. — Die Vertretung der Juren im ungarischen Ober- Hause. — Das Judenthum im 18. Jahrhundert. II. — Literarischer Wochenbericht. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Dresden, Nordhausen, Emden, Posen, Aus Schlesien. — Oesterreich-Ungarn: Wien,Pest. — Rußland: Odessa. — Großbritannien: London. — Marokko: Tanger. — Bonn: Notizen.— Feuilleton: Balneologische Briefe eines Rabbiners. Qzti&cf. I j Bonn, 22. April. Judaea undie Juden von Theodor Mommsen. in. Mommsen unterscheidet in den Verhältnissen und der! Stellung der Juden in der Diaspora die Behandlung der occidentalischen und der orientalischen Judencolonien seitens der römischen Regierung. Er meint, daß diese die Dinge, wie sie in den griechischen und maeedonischen Städten lagen, annahm und den stutus quo zu Gunsten der Juden aufrecht erhielt; verbot doch Augustus den Statthaltern von Asia die strengen Reichsgesetze über Vereine und Versammlungen gegen die Juden zur Anwendung zu dringen. Dagegen sind „im Occident die autonomen Jndenschaften niemals zugelassen worden. Man tolerirte wohl daselbst die jüdischen Religionsgebräuche wie die syrischen und die cgyptischen oder vielmehr etwas weniger als diese" — das wollen wir glauben, denn die Römer setzten den syrischen und cgyptischen Cultus als vsficiösen ein und machten ihn also zu einem einheimischen. — „Der Judencolonie in der Vorstadt Roms jenseits des Tibers zeigte Augustus sich günstig und ließ bei seinen Spenden den, der des Sabbaths wegen sich versäumt hatte, nachträglich zu." Dagegen „unter Tiberius wurde sogar im Jahre 19 in Rom und ganz Jl.'.lien der jüdische Cultus zugleich mit dem cgyptischen untersagt und diejenigen, die sich nicht dazu verstanden, ihn öffentlich zn verleugnen und die heiligen Geräthe iu's Feuer zu werfen, ans Italien ausge gewiesen, soweit sie nicht als tauglich für den Kriegsdienst in Strafcompagniecn verwendet werden konnten, wo dann nicht wenige ihrer religiösen Skrupeln wegen dem Kriegsgericht verfielen." Es ist bezeichnend für Mommsen, daß er nicht allein für diese Grausamkeiten nicht den geringsten Tadel ausspricht, sondern auch sofort den Tiberius „den tüchtigsten Herrscher, den das Reich gehabt hat," nennt. Er bezeichnet dies vielmehr nur als eine ablehnende Haltung gegen die Juden des Occidents. Bon einem modernen und freisinnigen Geschichtsschreiber sollte man eine solche Ausfasiung nicht erwarten. Wir fordern von einem solchen ebensowenig, daß er sich blos auf die eine wie auf die andere Seite stelle und hiermit dem einen so gut wie dem anderen gerecht werde, jedenfalls aber nicht die ewigen Grundsätze des Rechts aus den Augen setze, und zwar lediglich, wie cs Mommsen thut, um des römischen Staatsinteresses willen. Für ihn haben die Juden immer Unrecht, wenn sie für ihre religiöse Ueberzeugung eintreten und die Erinnerungen an ihre nationale Unabhängigkeit nicht los werden können. Er muß aber dann doch zugcben, daß die „späteren Kaiser sich nach dem Beispiel des Tiberius auch im Occident nicht richteten, vielmehr nach dem des Augustus." „Man hinderte die Juden nicht, die Tempelsteuer in der Form freiwilliger Beiträge einzuziehen und nach Jerusalem zu senden. Es wurde ihnen nicht gewehrt, wenn sie einen Rechtshandel lieber vor einen jüdischen Schiedsrichter brachten als vor ein römiscbcs Gericht, von zwangsweiser Aushebung zum Dienst ist auch im Occident späterhin nicht weiter die Rede. Aber eine öffentlich anerkannte Sonderstellung und öffentlich anerkannte Sonder- 18