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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1884-04-06 · Heft 19 (6.4.1884) · p. Seite 294

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
48 (1884)
Issue
Heft 19 (6.4.1884)
Date
1884-04-06
Page
Seite 294 (sequence 2)
Language
German
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294 die Berufung zur zweiten Synode erlassen wurde, nämlich! den Hintergrund geschoben ist, geht die Synode zur Tagesfür den 11—17. Juli 1871 nach Augsburg, fand diese einen ordnung über", ersetzt, die von 25 gegen 11 Stimmen angeringeren Anklang als das erste Mal. Man kann es nicht verhehlen, daß hierzu nicht wenig beitrug der Mangel an aller Agitation für die zweite Synode. Man beschränkte sich auf die einfache Einladung (s. S. 293 Jahrg. 1671.) und die Bertheilung der (Berlin, Louis Gerschel 1871) genommen wurde. Der folgende Antrag lautete: „Niemand kann wegen Nichtbeachtung eines Ritualgesetzes bei Trauungen und Ehescheidungen als Zeuge beanstandet werden," und wurde einstimmig angenommen. Nach längerer Debatte wurde ferner nahezu einstimmig angenommen: „Die Ber- „Referate über die der ersten israelitischen Synode zu Leipzig sammlung erklärt, daß die Unterlassung der Trauung an überreichten Anträge", welche der zweiten zur Grundlage! gewissen, als unheilbringend bezeichneten Tagen, namentlich der Berathungen dienen sollten. Außerdem lag Augsburg I in der Zeit zwischen Peßach und Schabuoth, durchaus wurzelfür die norddeutschen Rabbinen etwas entfernt, und bei den! los ist, zur Beförderung des Aberglaubens dient und keiner schmalen Gehältern der Rabbinen war der Geldpunkt nicht § frommen Empfindung entspricht. Sie erachtet daher diese ohne Bedeutung. Schreiber dieses war durch seinen damaligen Beschränkung für aufgehoben." Ebenso der Antrag: „Eine Gesundheitszustand verhindert, an der Synode theilzunehmen. j Wittwe, welche ein Kind aus der vorangegangenen Ehe hat. Die zweite Synode wurde am 11. Juni eröffnet und i braucht mit der Eingehung einer weiteren Ehe nicht länger es hatten sich 51 Theilnehmer eingefunden. Die Anzahl der! als ein Jahr zu warten. Wo besondere Umstände im Jn- Mitglieber hatte sich also nicht vermehrt, sondern um 32! tcreffc der Witwe oder des Kindes anrathen, die Heirath vermindert. Bon den 83 Mitgliedern der ersten Synode,! nicht so lange zu verschieben, da kann die Trauung auch waren nur 23 wieder erschienen, also 60 nicht, wogegen! früher erfolgen." Es entspann sich alsdann eine sehr gründ- 28 neue der zweiten anwohnten. Die erste zählte 26 Rabbiner, die zweite 19; von jenen waren 11 wieder erschienen, 15 nicht, dagegen wohnten der zweiten 8 neue bei. Die israeliche und belebte Diskussion über die Civiltrauung und schließlich wurde mit großer Mehrheit der Antrag angenommen: „Die Civiltrauung hat nach der Auffassung des Judenthums litische Gemeinde in Augsburg bezeugte der Synode die j vollkommene Geltung, indessen muß im Interesse des religiös größtmöglichste Gastfreundschaft, und hatte für alle Bedürf-! idealistischen Momentes die religiöse Trauung allen Israeliten niffe derselben, z. B. die stenographische Aufzeichnung der! dringend empfohlen werden." — In der vierten Sitzung wird Verhandlungen — die allerdings erst 1873 (Berlin, Louis ' der Antrag fast einstimmig angenommen: „Ein rechtskräftiger Gerschel) im Druck erschienen — mit äußerster Zuvorkommen-! Ausspruch der Gerichte über die Identität einer verstorbenen heit gesorgt. Zum Vorsitzenden wurde wiederum Prof. vr.! Lazarus gewählt, der auch dieses Mal seine außergewöhnliche Befähigung zum Präsidium bewährte. Nachdem in der ersten Sitzung die erforderlichen Formalitäten abgethan waren. Person und eine rechtskräftig ausgesprochene Todeserklärung hat auch für Ritualfälle Sanktion." Eine schwierige Aufgabe für die Verständigung war der Antrag über die Chelizah. Schließlich einigte man sich über folgende Faffung: ging man in der zweiten auf die Tagesordnung ein, die „Die Vorschrift der Thorah wegen Chalizah hat, da die hauptsächlich von der Reform des mosaisch-talmudischen : Eherechtes eingenommen wurde. Eine sehr ausgedehnte Debatte fand über den ersten Antrag des vr. Aub statt: „Es möge bei dem Trauungsakte auch die Braut dem Bräutigam einen Ring an den Finger stecken und dabei die Worte Berhältniffe, welche Leviratsehe und die Chalizah veranlaßt haben, nicht mehr bestehen und der Gedanke, welcher der ganzen Vorschrift zu Grunde liegt, unserem religiösen wie socialen Bewußtsein entfremdet ist, ihre Bedeutung verloren. — Die Unterlassung der Chalizah ist kein Ehehinderniß für die sprechen: 'b \'n". Für die Zulässigkeit des ersten Wiederverheirathung der Wittwe. Jedoch wird in Rücksicht Theils dieses Antrages stimmten 25», gegen dieselbe 22. Die vorgeschlagene Formel wurde abgelehnt, wie auch andere beantragte. Nahezu einstimmig wurde angenommen, „daß auf die Gewiffensfreiheit kein Rabbiner auf Wunsch der Betheiligten sich der Leitung des Chalizahaktes in angemessener Form entziehen." — Endlich wurde auch einstimmig angebei der religiösen Trauung in denjenigen Ländern, wo nicht nommen: „In Anbetracht, daß die Satzungen der christlichen Civiltrauung bereits vorangegangen ist, dem, der die Trauung Confessionen und die Gesetze der modernen Staaten das vollzieht, empfohlen werde, Fragen an das Ehepaar über die Verbot der Verwandtschaftsgrade fast noch strenger als das Eheschließung zu stellen." Ein Antrag des vr. Adler: „Die jüdische Eherecht geltend machen, die Ehe als eine sittliche Ketubah braucht nicht im Original vorgelesen zu werden; es genügt, kurz den Inhalt anzugeben oder den Traubrief in deutscher Uebersetzung vorzutragen" wurde durch eine Tagesordnung: „In Erwägung, daß in vielen Gemeinden die Ketubah entweder ganz abgeschafft, oder jedenfalls in Lebensgemeinschaft betrachten und demzufolge bei der Schließung derselben alles verbieten, was die Sittlichkeit verletzt, erklärt die israelitische Synode in Augsburg, daß das talmudische Eherecht in Beziehung auf Proselyten, welche aus der Mitte des Heidenthums stammen, keine Anwendung auf

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