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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1883-11-06 · Heft 45 (6.11.1883) · p. Seite 724

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
47 (1883)
Issue
Heft 45 (6.11.1883)
Date
1883-11-06
Page
Seite 724 (sequence 2)
Language
German
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724 Revolution galten geradezu entgegengesetzte Bestimmungen. Es hatten sich aus den früheren Jahrhunderten sogenannte „Gewohnheitsgesetze" gebildet, welche dem weiblichen Theile die größten Begünstigungen zuertheilten und dem von jenem angegebenen Vater den Gegenbeweis äußerst erschwerten und ihn selbst mit Strafen belegten. Der Convent ließ dies unberührt und hob dagegen alle Unterschiede in den Rechten der ehelichen und der unehelichen Kinder auf. Bei der Ausarbeitung des Code Napoleon legte der Kaiser seine Persönliche Autorität für Aufhebung des Conventsbeschluffes und für den angeführten Artikel ein, der die Frage nach der Vaterschaft unbedingt verbot. Fragen wir nun nach den Bestimmungen des jüdischen Rechts über diesen Gegenstand, so tritt uns zunächst auch hier das Verbot der Nachfrage nach der Vaterschaft entgegen. Spricht es dieses nicht ausdrücklich aus, so liegt es doch implicite darin, daß es lediglich auf die freiwillige Anerkennung des Vaters bezüglich eines unehelichen Kindes ankommt, um ihm Pflichten gegen dasselbe aufzuerlegen; von diesen ist er gänzlich frei, wenn er das Kind nicht als das seinige anerkennt. Im Falle der Anerkennung aber ist das Kind als ein rechtmäßiges zu begeklagte freigesprochen, während das Cösliner Schwurgericht vier jener verurtheilte und nur einen freisprach. Aber betont muß werden, daß auch das letztere die Angeklagten von der eigentlichen Brandstiftung frei sprach, und nur nicht rechtzeitige Anzeige und Hilfeleistung annahm. Das wirkliche Object, der Brand der Synagoge, blieb ebenso unaufgeklärt, wie dort das Verschwinden der Esther Solymofsi, die wirklichen Thäter unermittelt. Bon vornherein drängte sich jedem Unbefangenen die Meinung auf, daß die Beschuldigung eine psychologische Unwahrscheinlichkeit, wenn nicht Unmöglichkeit enthalte. Juden sollen ihr eigenes Hciligthum, nnd zwar so angezündet haben, daß acht Thorarollen, alle geheiligten Utensilien, Gebetmäntel und Gebetbücher, Reliquien ihrer Väter mitverbrannten — während man unzählige Fälle kennt, wo Juden ihr Leben wagten, um solche Heiligthümer aus ihren brennenden Gotteshäusern zu retten. Dies fand auch hier insofern statt, als ein Jude durchaus durch ein Fenster in die brennende Synagoge hineindringen wollte, um einige Andenken seines Vaters zu retten, und nur mit Gewalt zurückgehalten werden konnte. Dem tritt nun das Urtheil des Geschworenengerichtes entgegen. Es ist nicht gestattet, ein trachten. Der Vater ist zur Ernährung eines solchen Kindes l solches Urtheil einer Kritik zu unterwerfen. Nur Gedanken verbunden. Ist es ein erstgeborener Sohn, so hat er, selbst! sind zollfrei. Und da die Bertheidigung bereits den wenn er im Jncest geboren ist, die Rechte des Erstgeborenen! Antrag auf Revision angezeigt und die Angeklagten bezüglich des ihm zukommenden doppelten Erbantheils; ist bis auf den letzten Augenblick ihre Unschuld behaupteten, so der Vater Priester, so hat er selbst die Pricsterrechte.i) Die! sind immerhin Zweifel nicht ungerechtfertigt. Es ist bekannt, Anschauung, aus welcher diese Bestimmungen geflosien, ist, daß am Sonntage vor dem 18. Februar 1881, dem Tage die im jüdischen Rechte herrschende, daß nicht die Ehe, sonj des Brandes, Dr. Henrici aus Berlin eine fulminante Antidern die Zeugung die Blutsverwandtsschaft begründe. Das, semitenrede gehalten, daß ein Neustettiner Antisemitenblatt in gültige französische Gesetz stimmt also mit dem jüdischen; derselben Woche den Ausspruch Luthers, daß alle Synagogen Rechte überein. j niedergebrannt werden müßten, hervorgehoben und interpretirt _! hatte. In Folge dessen fand in der Stadt und Umgebung eine außerordentliche Aufregung statt, und als nun am Freitag am hellerlichten Tage die Synagoge in Feuer auf- Der Neustettmer ging, sprachen die Juden auf dem Brandplatze die Meinung Wir haben mit dem Bericht über diesen Proceß geaus, das haben uns die Antisemiten gethan. Die Gemeinde wartet, bis derselbe, wenigstens in dieser ersten Instanz, besetzte eine Belohnung von 5'üO Mark auf die Ermittelung endet worden, und beabsichtigen nicht ein detaillirtes Referat des Thäters aus. Eine polizeiliche Untersuchung fand statt, zu geben, sondern nur eine übersichtliche Charakteristik desdie erfolglos blieb. Erst gegen Ende des Jahres 1882 selben. Viele wollten in ihm ein Conterfei des Tißa-Eßlarer tauchte die entgegengesetzte Beschuldigung auf, Gerüchte gingen Prozeffes finden. Wir verfolgen diesen Gedanken nicht, umher und schwollen allmälig an, bis endlich die Anklage heben vielmehr zwei wichtige Differenzpunkte hervor. Zuerst, hervortrat, die Juden selbst hätten den Tempel angezündet, bei dem Proceffe im Magyarenlande war das gesammte theils um den Verdacht auf die Antisemiten zu wälzen, theils Äudenthum in Mitleidenschaft gezogen, da derselbe auf den um aus der Versicherungssumme und anderen Beiträgen eine Verdacht eines rituellen Mordes instruirt und ausgeführt größere und massive Synagoge zu bauen. Zeugen wurden worden, während bei der Neustettiner Proceßsache cs sich um vernommen und auf deren Aussagen die Anklage erhoben, ein örtliches Verbrechen handelt, deffen fünf Juden beschuldigt Man erkennt hieraus, daß der eigentliche Kernpunkt diese worden. Alsdann, in Tißa-Eßlar wurden sämmtliche An- Zeugenaussagen bilden, und hier drängt sich bei genauerer Prüfung aus, daß auch in diesem Proceffe Ent- und Be- I) Eben Haeier Abschn. 3. 8 9; 4. § 28; 71, § 4; Chnschen M. 277. § 10. Lergl. Mayer, Bd. II. S. 421. lastungszeugen sich schnurstracks gegenüberstehen, daß die

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