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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-10-25 · Heft 128 (25.10.1838) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 128 (25.10.1838)
Date
1838-10-25
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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ii. Ahrs-«-. Allgemeine N». iss. Zkitimg -es Zudcnthumö. bin «upartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit König!, sächsischer allergnädigster Concession.) Leipzig, den 25. Oktober 1838. Zeitungsnachrichten. Stockholm, 28. September. Se. Majestät der König haben nachstehendes Schreiben an den interimistischen Ober-Stattbalter erlaffen: „In Folge des von den 50 Aeltesten der Bürgerschaft Stockholms an Euch ergangenen Begehrens habt. Ihr unterm 10. d. unterthanigst eine von den Aeltesten an Uns gerichtete Schrift eingereicht, worin sie, aus angeführten Gründen, unterthanigst darum anhalten, daß, nachdem Wir durch gnädige Verordnung vom 30. Juni den Mosaischen Glaubens-Bekennern im Königreich im Allgemeinen Schwedisches Bürgerrecht bewilligt, ein Beschluß, welcher, nach dem Vermeinen der Ansuchenden, von nachtheiligem Einflüsse für Schwedische bürgerrechtliches Gewerbe Betreibende sein würde, Wir in Gnaden zu erklären geruhen möchten, daß fortan Mitgliedern des Mosaischen Glaubens-Bekenntnisses nicht gestattet werden möchte, nach diesem Königreiche einzuziehen, sich hier niederzulassen und zu Schwedischen Unterthanen ausgenommen zu werden. Dieses unterthänige Ansuchen haben Wir Uns in Gnaden vortragen lassen und geben Euch darauf zu erkennen, daß, als Wir, den Entschluß gefaßt, welchen Unsere gedachte Verordnung in Betreff der Rechte und Pflichten mosaischer Glaubens Bekenner hier im Königreiche enthält, Wir ein Uns zustehendes Regierungsrecht ausgeübt; daß aber, stets bemüht, dem Handel, dem Gewerbfleiß und den Gewerken Gelegenheiten zur Erweiterung ihres Wirkungskreises zu bereiten, Wir, während die Entwickelung dieser Erwerbszweige erleichtert worden, darauf bedacht gewesen, sie mit Vorsicht zu leiten, ohne den Rechten und Obliegenheiten etwas zu vergeben, welche herkömmliche Gebrauche und die Grundsätze des Königreiches Uns andeuteu und vorschreiben. Es sind aus solchen, auf diesen Rechten und Obliegenheiten beruhenden Gründen, so wie unter Beobachtung des §. 89 der Regierungsform , allein die hier im Königreiche geborenen mosaischen Glaubens-Bekenner und solche, welche durch verschiedene Königliche Beschlüsse bereits als Schwedische Unterthanen ausgenommen worden oder werden, jetzt berechtigt, die in gedachter Verordnung bezeichneten Vorzüge zu genießen. Bei diesem Verhaltniß und da im Verlauf der letzten zehn Jahre nur zwölf vom Auslande gekommene mosaische Glaubens-Bekenner die Königl. Erlaubniß erhalten haben, sich bis auf weiteres im Königreiche aufzuhalten, und in derselben Leit nur drei "im Auslande gebürtige Mitglieder des mosaischen Glaubens-Bekenntnisses zu Schwedischen Unterthanen ausgenommen worden, welche letztere längere Zeit im Königreich ansässig gewesen, sich durch nützliche Thätigkeit, bei ehrenvollem Betragen bekannt gemacht und darüber Zeugniß von der Bürgerklasse selbst erhalten, welcher sie zugesellt worden; so haben Wir das in Rede stehende unterthänige Gesuch der 50 Aeltesten nicht von der Beschaffenheit gefunden, daß es eine andere Antwort veranlassen könnte, als daß Wir hinführo, so wie bisher Schwedischen Gewecbtreibenden und den übrigen Einwohnern des Königreiches solchen Schutz wider Einwanderung von Ausländern, zu welcher Glaubens-Lehre sie sich auch bekennen mögen, und denjenigen Schirm verleihen wollen, zu welchem Wir Uns durch die Umstande aufgefordert finden können und der mit dem Grund-Gesetze, den Vortheilen der Gewerbtreibenden, und mit des Königreiches wahrem Besten übereinstimmt." (Pr. Stzg.) (S. unsre heutige?ageS - Controls, wo die Verhältnisse in Schweden in'ö Klare gelegt werden.^ Löbochowktz, 10. Oktober. (Pn'vatmitth.). In allen k. k. Staaten ist es eine besondere Sorgfalt aller Behörden, überall, wo sich der Wunsch, den Kultus zu veredeln, bei den Israeliten zeigt, die Hand fördernd und hülfreich zu bieten. Auch in manchen Provinzialstadten Böhmens wird der israelitische Kultus dem Zeitgeiste gemäß eingerichtet. In unsrer kleinen Stadt Löbochowitz, Leutmeritzer Kreises, wurde Samstag am 8. September, die Einweihung des schön renovirten Tempels mit der Einführung des neuen Kultus gefeiert. Werth der Mittheilung für das Ausland, welches dem Schicksale der Böhmischen Juden seine Theilnahme schenkt, sind die Worte des Herrn Kreis-Commissair von Rein auf die höfliche Begrüßung einiger dazu erwählten Deputirten: „Erkennen Sie, meine Herren, sagte er, daß unser Staat eine jede Kirche gleich gütig in Schutz nimmt." Wie wahr diese Worte sind, weiß jeder Unterthan unseres großen Kaiserstaates. Dankbar erkannte dies der Herr Kreis- und Töplitzer Lokal-Nabbine und Prediger Herr Pick in seiner an diesem Tage gehaltnen Predigt, worin er mit Worten feuriger Vaterlandsliebe von der Güte unsrer Regierung sprach, und seine Glaubensgenossen zur Einrichtung eines gewürdigten Gottesdienstes kräftig ermahnte. Lob und Ehre gebührt am meisten den Verdiensten der H.H. Kuh, Menzl und Kalz, die unser Kultusdirektorium bildeten, die mit seltner Freigebigkeit und Oekonomie ohne große Fonds die Ausgaben der Erneuerung des Tempels und der Ein-

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