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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1883-01-09 · Heft 2 (9.1.1883) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
47 (1883)
Issue
Heft 2 (9.1.1883)
Date
1883-01-09
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Allgemeine Zeitung des Iudenthums. Ein mlparleiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. | Preis vierteljährig 3 Merk. Abonne-! ment in Deutschland (Postzeitungsliste > Rr. SS) und Oesterreich bei ollen Post- I Ämtern, außerdem durch den Buchj Handel. Herausgegeben von Rabbiner vr. Ludwig Philippson in Bonn. GXpeöition: Leipzig, Woßpkcrh 18. In redaclionellen Angelegenheiten wende man sich an vr.L.PHilippson in Bonn direct, in allen übrigen an die BerlagSdandlung. Beilagen (Gebühr 12 M.) sind gleichsalls an letztere einzusenden. 47. Jahrgang. Leipzig, den 9 Januar 1883. „ No. 2. Inhalt. Leitende Artikel: Heinrich von Treitschkc's „Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert II. Band", ll. — Bilder aus dem jüdischen Rechtsleben — Eine Erklärung Ernst Renan's. — Zur Auswanderung in der Zukunft. — Tie jüdische Bevölkerung in Ungarn. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Dresden, Stettin, Aus Württemberg. — Oesterreich Ungarn: Wien. — Frankreich: Paris. — Rußland: Petersburg. — Bonn: Notizen. — Darmstadt: Literarische Notiz. — Feuilleton: Das Ghetto in Rom im Jahre 1488. Bon Adolf Glaser. (Fortsetzung und Schluß.! — Vermischtes. jCcltc'Ht’e öttiUef. Bonn, 3. Januar. Heinrich von Treitschkc's „Deutsche Geschichte im j 19. Jahrhundert II. Sand". ii. Halten wir uns zuerst an etwas ganz Thatsächliches, an den Frankfurter Streit, der von 1815—1824 währte. Wir geben zunächst eine völlig unparteiische Uebersicht.') Bekanntlich trat in allen Ländern, welche die Franzosen ihrer Herrschaft unterwarfen, die volle Gleichberechtigung ohne konfessionelle Berücksichtigung ein; so in den Rheinlandcn, im Königreich Westfalen und mit der Bildung des Großherzog' thums Frankfurt im Jahre 1810 auch in diesem. Tic Constitution deffelben vom 16. Aug. 1810, § 11 und 13 sprach die völlige „Gleichheit der Rechte" aus. Hörte überall mit dem Ausspruch dieses Grundsatzes — so auch in Preußen mit dem Gesetze vom 11. März 1812 — die Leistung besonderer Abgaben für die Juden auf, so wurde diesen zu Frankfurt doch die Bcrpstichtung auferlegt, sich über Ablösung der bisherigen Judenabgaben mit der Bürgerschaft zu einigen, und die Juden zahlten die Summe von 440,000 ft. als Kapitalbetrag ein für alle Mal. Hierauf erschien ein Patent des Großherzogs vom 28. Dezbr. 1811, vermöge 1) Ausführliches mit sämmtlichen Belegen versehen findet man in Jost „Neuere Geschichte der Israeliten von 1815—184!°,, erste Abth. (Berlin, Schlesinger, 1846)." desien die Israeliten zu Frankfurt das völlige Bürgerrecht unter ausdrücklicher Aufhebung der früheren Gesetze erhielten. Kaum brachten die Ereignisse des Jahres 1813 eine Umwandlung der Verhältnisse, kaum war die Selbständigkeit der freien Stadt Frankfurt eingetreten, als der Rath die Rechte der Israeliten in Frage stellte und sich in seinem Constitutionsentwurfe vom 19. Juli 1814 eine „nähere Bestimmung" vorbehielt. Die jüdische Gemeinde sah sich so in ihren Rechten bedroht und beschloß, dies nicht stillschweigend hinzunehmen. Der Freiherr von Stein, der an der Spitze des! General - Gouvernements stand, lehnte ihre eindringliche Bor!stellung ab, indem er sie anhielt, das Weitere von der „Gerechtigkeit und dem Gemeinsinn der constitutionellen Be Hörde zu gewärtigen". Man wußte, was dies zu bedeuten habe. Die Gemeinde reichte (19. Oct.) durch zwei nach Wien abgcordnete Mitglieder bei dem Congreß eine sorgfältig ausgcarbeitete Vorstellung ein, die sich auf die frühere kaiserliche Oberhoheit und die von allen Mächten anerkannte Souveränität des Fürsten Primas stützte, und daß sie ihre Rechte, noch dazu titulo oneroso wohl erworben hätte. Der Fürst von Hardenberg erklärte den 18. Mai 1815, daß „die Berhältnisse der Frankfurter Judenschaft als gesetz- und rechtmäßig feststehen". Tie Bundesacte vom 8. Juni 1815 bestimmte in Art. 16, daß den Bekennern des jüdischen Glaubens, bis der deutsche Bund weitere Beschlüße gefaßt, „die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Reckte! erhalten bleiben sollen"; sowie in Art. 46, daß „jede etwa; über die Constitution der freien Stadt Frankfurt sich erhebende ' Streitigkeit an die Entscheidung des Deutschen Bundes zu

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