Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 126 (20.10.1838)
- Date
- 1838-10-20
- Page
- Seite 510 (sequence 4)
- Language
- German
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5iö ne lobensnxrlbo Verbesserungen, wie namentlich die Abschaffung des Mitzwotverkaufs, cingcführt. Je mehr aber die Nothwcndigkeir der Reform eingeseheu wird, desto erfreulicher geftalret sich das Verhäilniß der Rabbinm zu den Gemeinden. — Au6 dem gegebnen Berichte wird nun resulriren, daß bei dem Rabbinarsweien in Baiern noch Vieles zu wünschen und zu ordnen übrig bleibt, daß aber auch viel LobenswetthtS in der Entwicklung begriffen und zum Lbeil schon befestigt ist. Der Gott unserer Vater möge stets segnen alle Veranstaltungen, die zur Ehre seines heiligen Namens und zur Würde unserer heiligen Religion unternommen worden. — M. D. aus A.in Oberfrankcn. BcLnn. Wer hat nun recht? In der allgemeinen Zeitung des Judenthums kommen unter No. 49 und 90 laufenden Jahrgangs geradezu sieh widersprechende Berichte bezüglich auf den gegenwärtigen mährischen Landesrabbine Herrn Di c h cniine Lrebirsch vor. In dem ersten Berichte wird derselbe als inrollerant, bei dem Alcherkömmlichen starr und unbiegsam beharrend, und crls ein Feind aller deutschen Literatur sieh auszeichnend vorgestellt, dem sogar die Rabbinars-Candidaten vor der von ihm zu erhaltenden Lizenz, mit Land und Mund geloben mügen, in ihren Predigten die altherkömmliche Weise, so wie den gewöhnlichen jüdisch-deutschen Jargon beizubehaltcu. . Der Verfasser des zweiten Berichtes spricht gerade in entgegengesetzter Richtung sich aus, indem er den Herrn N. L. als; einen mit dem Zengeiste, wenn auch nicht in seiensistischcr, doch in moralischer Bildung fortgeschrittenen, daher aufgeklärten, und die Eulrur der Israeliten befördernden Rabvinen vorstellt. Zur Bewahrung seiner Behauptung fuhrt er an, daß Herr N, T. deutsche Bücher lieft und sie sogar verstehet, und daß selbst in "seinem Hause deutsch gesprochen wird. Bemerkt zugleich auch bei-- läufig, daß die vom ersten Benchterstatter ausgest-Ute Behauptung, nach welcher die RabbinatS-Eandidaken vor Erhalt ihrer Lizenz. Herrn Lrebitfch mit Hand und Mund angeloben müssen, den herkömmlichen Jargon in ihren Predigten beizubehatten, eine bloße Verleumdung sei. Vielleicht genügt folgendes von Seiten der k. k. österreichischen Hofkanzlei jüngstens erlassene Dekret, für eine oder die andere dieser Behauptungen zu entscheiden, daher wir es hier in Extenso anführen. Dieses allerhöchste Rcscn'pt ist in folgenden Worten abgefaßt: „Das Gubernium hat sämmtliehe Verhandlungsakten, welche über die Beschwerden gegen das Benehmen des Oberlandesrabbiners Trebitfch bei Besetzung von Rabbinerstellen gepflogen wurden, der höchsten Hofkanzlei mit dem Bemerken vorgelegt, daß das Gubernium sich Vorbehalten, dem erwähnten Lcmdesrabbinen für die Zukunft mehr Klugheit bei Abfassung der Prüfungszeugnisse anzuempfehlen , damit aus den darin enthaltenen Worten der Sinn mit Bestimmtheit zu entnehmen fei, und ihm ferner bedeuten zu lassen, daß er auf die Verbreitung und den Gebrauch der dcutfci'Cn Sprache unter den Juden allen Eifer anzuwenden habe, welchen das Gesetz vorschreibt. Mit dem hierüber crflessenen Dekrete vom 25, Marz T. I. gerubere die höchste Hofkanzlei zu bemerken, daß der Landesrabbine in so fern sich nicht vollkommen gerechkfeniget habe, als das Benehmen desftlbenin Absicht cmf das dem Candidaken Hirsch Fassel ausgestellten Zeugniß, in welchem er ihn für einen Rabbine tauglich erklärt, nachher aber dieses Zeugniß als unzulänglich verwirft, nicht in der Ordnung fei." „Unrichtig fei auch die Angabe des nikolSburger WirlksschaftSamt, daß sich seit vier Jahren kein Fall einer Amtshandlung gegen den Landesrabbine ergeben habe, da es doch vorliege, daß er sich in der Angelegenheit wegen Anstellung eines dritten Schächters in Nikolsburg zweideutig benommen, und darüber von dem Kreisamte eine strenge Zurechtweisung erhalten habe." „In Beziehung auf die Angelobung welche sich der Landesrabbine, um das Lesen deutscher Bücher zu verhindern und deutsche Predigten zu beseitigen, mittelst eines so genannten religiösen Handschlags, welcher mit einem Bannflüche in gleichem Verhältnisse stehet, von den Rabbinatskandidaten sich geben lasse, wird das Gubernium auf daS Hofdekret vom 25, Mai SOS hingewiesen." °). Auch der etwaige Mißbrauch wegen Abnahme der Laren für .die an Hauslehrer auszustellende Zeugnisse sei abzusiellen."' „Diese Rügen hat das Krcisamt dem Landesrabbine Lrcbirsch vorzuhalten, und ihm zu bedeuten, das Gubernium erwarte mir Zuversicht, daß er sich derselben nicht mehr äusseren werde." — *) Wo auf daS Aussprechen eines Bannes gegen eine Gemeinde oder auch nur gegen ein Zudividuum von Seiten eitles Nabvine, eine bedelltellde Geldbuße^ und zugleich Kerkerstrafe, im Wiederholungsfälle aber Entsetzung vom Amte und Verweisung ans den österreichischen Staaten Vcsmrum ist. Anzeiger. In demselben werden Annoncen aller Art gegen 1 Gr. Gebübrm für die gespaltene Zeile aus Petir-Schrift oder deren Raum ausgenommen. Die Verla gshandlrrng. So eben ist erschienen und in allen Buchhandlungen zu bekommen: Mailert, K. erstes Elemmtarbuch der hebräischen Sprache mit der Lautirmechode. kl. 8. 6 gGr. Bei Pacthien von mindestens 12 Exemplaren nur 4 Gr. Wir verweisen auf die in No. 110 dieses Blattes enthaltene Recension. > Cassel, Sept. 1838. Z. C. Krieger'sche Buchhdlg. Theodor Fischer. Zur Nachricht. Der Bewerber um die in No. 63, 69 und 72 d. Bl. angebotene Vorbcterstelle diene hiermit, daß Letztere nunmehr besetzt ist und die resp. H. H. Einsender von Original-Zeugnissen solche demnächst zurückerhalten werden. Redacrcur: vr. L. Philippson. — Verlag von Baumgärtners Buchhandlung. — Druck von Z. B. Hirfchfeld. (Hierzu das literar. und Homilet. Beiblatt No. 31.)