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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-10-16 · Heft 124 (16.10.1838) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 124 (16.10.1838)
Date
1838-10-16
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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II. Jahrgang. ALlgAMML N». 124. Zeitung des Zudenthums. E i u uupartheiischrs Organ für alles jüdische Interesse. (Mit König!« Sächsischer allerqnä'digster Concefftoir.) Leipzig, den IO. Oktober 1838. Zeitungsnachrichten Stockholm, 25. Sept. Unterm 21. d. hat der König ein Schreiben an den Oberstatthalter erlassen, bezüglich auf das unterm 10. d. eingereichte Gesuch der 50 Acltesien von Stockholm, die Verordnung vom 30. Juni, von der die Petenten einen wesentlichen Einstuß auf die Betreibung bürgerlicher Gewerbe in Schweden besorgen, so wie die Nichtzulassung ausländischer Bekenner des mosaischen Glaubens zur Niederlassung und Nationalistrung in Schweden betreffend. Der König erklärt, daß er durch die Verordnung in Betreff derJsrattiten nur ein ihm zustehendes Regierungsrecht ausgeübt habe, bezieht sich deshalb auf §. 89 der Konstitution, und findet sich, in Betracht, daß in den Letzten zehn Zähren nur 12 ausländische Juden Erlaubniß zum Aufenthalt im Reich erhalten und nur drei zu schwedischen Unterthanen ausgenommen worden, welche Letztere sich wahrend ihres tangeren Aufenthalts im Reiche durch nützliche Wirksamkeit und achtbare Aufführung ausgezeichnet hatten .— veranlaßt, auf das erwähnte Gesuch kerne weitere Antwort zu ertheilen, als daß er, wie bisher, den schwedischen Gewerbtreibenden und allen Einwohnern des Reiches allen den Schutz und Schirm gegen die Einwanderung von Ausländern, gleichviel welches Glaubensbekenntnisses, angedeihen lassen werde, der den Umstanden angemessen erscheinen und dem Grundgesetze, so wie dm Vortheilen der Gewerbtreibenden und dem wahren Wohl des Staates entsprechen dürften. Dieses K. Rescript ist bereits vom 14. d. datirt und von Hm. Munthe contrasignirt. — Desgleichen ist eine vom 21. d. datirte K. Bekanntmachung erschienen, wonach diejBekenner des mosaischen Glaubens, sowol einheimische als auswärtige, falls selbige zu schwedischen Unterthanen ausgenommen worden oder noch werden dürften, sich an andern Punkten als in Stockholm, Gothenburg, Norkjoping und Carlscrona niederzulassen wünschen, sich mit einem desfallsigen Gesuch an den König zu wenden haben, welcher nach Vernehmung der Bürgerschaft und der Beamten des betreffenden Ortes, über die Zulässigkeit des Gesuches entscheiden wird. Solche Israeliten, die sich mit K. Erlaubniß im Reiche aufhalten, dürfen sich nur in den vier benannten Städten niederlassen. Im Uebrigen gelten für solche Israeliten, die in der Stadt, wo sie Erlaubniß zur Niederlassung erhalten haben, Handel, Handwerke oder sonstige bürgerliche Gewerbe ausüben wollen, die allgemeinen Vorschriften; doch haben die Beamten bei solchem Anlaß mit den respectiven Handels-, Handwerks- oder Fabrik-Zünften Rücksprache zu nehmen. (Hamb. Corr.) Köln, 11. Sept. Zn der Arbeits-Anstalt zu Brauweiler befanden sich im Jahre 1837: 1198 Detinirte, wovon außer 8 Juoen, 107 evangelischer, die übrigen katholischer Eonfession. Prag, 27. Sept. In jetziger Zeit, wo leider so Manches daran mahnt, daß Duldung und Glaubensaufklärung noch nicht so sehr befestigt, und die Tendenzen der Finster-! linge noch nicht in dem Maße beseitigt sind, als dies zu wünschen wäre, ist es eine gewiß erfreuliche Wahrnehmung, daß sich das schöne Vermachtniß des großen Kaisers, seine Toleranzverfügungen, bei uns nicht nur ungeschmälert erhielt, sondern, wie jedes weise Gesetz thut, sich mit der Sinnesart des Volkes verschmolzen hat. Einen abermaligen Beleg hierfür liefert die in unserer Vorstadt Karolinenthal jüngst Statt gehabte, auf den dem mosaischen Cultus angehörigen Fabrikbesitzer Jerusalem gefallene Wahl eines Gemeindereprasentanten. Bedenkt man den Einfluß, den dieser Posten auf die ökonomischen Mittel der Commun und deren Verwendung hat, so liegt in dieser Wahl eine ebenso ehren- und vertrauensvolle Anerkennung der vielseitigen bürgerlichen Verdienste des Gewählten, welcher übrigens seit Jahren schon dem dortigen Armenwesen und der Kleinkinderbewahranstalt rühmlich vorsteht, als sie die tolerante Gesinnung der Gemeinde bezeugt, und zwar auf eine um so bedeutsamere Weise, da diese Vorstadtgemeinde meist aus Handwerkern besteht, sich gerade nicht durch höhere Bildung auszeichnet und überdies unter obrigkeitlicher Jurisdiction des Klosterordens der Kreuzherren steht, deren Vorstand aber freilich insbesondere unfern westlichen Landesnachbarn als ein nachahmungswürdiges Beispiel christlich-priesterlichen Verhaltens und Wirkens empfohlen zu werden verdient. (L.A.Z.) Hechingen, den 26. Sept. (Privatmitth.). Am 13. d. M. starb Unser durchlauchtigster Fürst und Herr Friedrich Herrmann Otto in Folge eines wiederholten Schlaganfalles, im 63sten Jahre seines Lebens. In dem Programm über die Trauer- und Beisetzungs-Feier war in Beziehung auf die Ordnung bei dem Leichenbegängnisse nicht vorgemerkt, daß auch eine Deputation der iscael. Unterthanen dem Leichenzuge zu folgen habe. Der Rabbine Dr. S. Mayer und die Gemeinde-Vorsteher fühlten sich zurück gesetzt, und wandten sich deshalb an die Fürstl. Regierung, welche auch, sobald sie vernahm, daß die Israeliten nicht nur in ihrem religiösen Gewissen sich nicht beschwert, sondern vielmehr verpflichtet halten, dem verewigten Landesregenten den letzten Ehren- und Liebesdienst zu erweisen, die Anstalt traf, daß eine Deputation von 12 Personen, beste

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