Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 45 (1881)
- Issue
- Heft 19 (10.5.1881)
- Date
- 1881-05-10
- Page
- Seite 300 (sequence 2)
- Language
- German
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300 der Christen bestehen, d. h. sie soll als Grundgesetz des Staates aufgehoben, vernichtet werden. Hierdurch erhält der sondern auch die Gleichberechtigung der Bürger aller Confessionen und will alle Altkatholiken in eine beschränkte bürgererstrebte „christliche Staat" eine ganz andere Beleuchtung, liche Stellung verwiesen haben. Die Stellung, welche die und man wird es natürlich finden, daß wir uns dieselbe etwas näher betrachten. Wir wollen hier noch nicht aus die unerschütterliche Basis, griechisch-orthodoxe Kirche der katholischen in Rußland angewiesen hat, giebt einen faktischen Beweis. Erwägt man die Klagen der Katholiken in den protestantischen Ländern, so auf welcher wir stehen, auf das unveräußerliche Recht jedes! wird man nicht länger zweifelhaft sein. Sobald ein Staat Staatsbürgers, „gleiche Pflichten, gleiche Rechte", eingehend em religiöses Bekenntniß, sei cs gesetzlich ausgesprochen oder wenn wir auch den hohlen Wortschwall nicht fürchten, den! auf dem Verwaltungswege gehandhabt, als eine seiner Normen unsere Gegner diesem einfachen Rechtsspruche entgezenbringen.! annimmt, muß er in die einzelne Confession hineingerathen. Aber der „christliche Staat" der Antisemiten leidet schon von! Schöne Aussichten! Wir gelangen da wieder in die Zeiten vornherein an einem ihn geradezu vernichtenden Uebelstande.! des Grundsatzes: cuius regio, eius religio, in die traurigsten Er will die höchsten Rechte des Staatsbürgers von dem Zu-! Zeiten der unseligsten Religionskämpfe und -Kriege! Hierbei fall der Geburt, von der bloßen Formalität eines confessionellen Namens abhängig machen. Denn Niemand wird behaupten, daß jeder als Christ Geborener und Getaufter ein Christ im actualen Sinne des Christenthums oder gar einer bestimmten christlichen Kirche sei oder für irnmer bleibe. Anerkannterweise giebt es jetzt unzählige Christen, die als solche geboren und getauft sind, die jedoch den christlichen Glauben von sich abgestreift haben, und dies auch offen bekennen. Vom echt- und noch mehr vom kirchlich-christlichen Standtpunkte aus sind diese, den Glaubenslehren des Christenthums und der Kirche entwachsenen Namenschristen viel weiter von den christlichen Wahrheiten entfernt und viel verdammenswerther als Andersgläubige, die eben nach dem Walten der göttlichen Vorsehung in einer anderen Religion, aber als Glieder desselben Staates geboren worden. Mit welchem Schein des Rechtes will man es nun rechtfertigen, daß man die höchsten staatsbürgerlichen Rechte auch diesen Scheinchristen ertheilen und bewahren will, während man Personen, die ihrer Religion treu anhängen, ihrer beraubt? Mau stellt also hier den Staat entweder auf die Grundlage einer wesenlosen Bezeichnung, oder man muß ihn zum Jnquisitiolistribttnal machen, um innerhalb der Christenheit zwischen Gläubigen und Ungläubigen zu unterscheiden und sich all' den unheilbaren Krankheiten auszusetzen, die im Gefolge dieser Operation unvermeidlich eintreten. Hierzu kommt ein zweiter Uebelstand, der nicht minder gefährlich für den Staat sein würde, das Christenthum ist in vielfache Confessionen gespalten, die sich gegenseitig be macht es durchaus keinen Unterschied, ob die verschiedenen Confessionen sich der Zahl nach in großen Majoritäten und kleinen Minoritäten befinden, denn die Consequenzcn jenes Gebahrens spalten auch die Majoritäten und bringen sie zu den verderblichsten Kämpfen. Ob in Belgien die Juden und Protestanten kaum den hundertsten Theil der Bevölkerung ausmachen; ob cs in Frankreich unter den 38 Millionen nicht eine Million Altkatholiken giebt: der Kampf, der zwischen Staat und Kirche, zwischen Liberalen und Klerikalen daselbst herrscht, wie würde er sich erst gestalten, wenn man die politischen Rechte an consessionelle Bedingungen knüpfen und den einen oder den anderen Theil ausschließen wollte! Endlich hat drittens die geschichtliche Erfahrung immerfort gelehrt, daß, sobald der Rechtsgrundsatz der Gleichberechtigung gegen einen Theil der Staatsbürger verletzt worden, in nothwendiger Consequenz dieselbe Tendenz sich auch gegen andere Theile richtet, daß man alsbald von einer Beschränkung zur anderen, von einer Ausschließung zur anderen gelangt. Es ist dies auch völlig psychologisch. Die Verletzung jenes höchsten Rechtsgrundsatzes entsteht aus dem Mangel des Rechtsbewußtseins, noch mehr aber aus dem Gelüste, dem begünstigten Theile Vorrechte und Bortheile zu verschaffen. Dieses Gelüste wird aber durch den einen Akt nicht befriedigt; es will der Vorrechte und Vortheile für gewiffe Theile der Bürger immer mehr haben, und so wird die Spaltung die Bertheilung der Rechte, die Gewährung von Vortheilen und Vorrechte für bestimmte Klaffen immer weiter gehen, bis man zur Herrschaft von Aristokratien und Hierkämpfen, und die, sobald der Staat confessionell wird, eine archien gekommen ist. Daß dies die gegenwärtige Geselljede für sich die Herrschaft im Staate anstrebt, besonders; schast nicht lange aushalten und auf diesem Wege nur zu nach dem Verhältniß der Mehrheit der Staatsbürger. Der den größten Erschütterungen geführt werde, ist einfichtlich. „christliche Staat", der nicht aus dem Axiom der Gleichbe- Mit Recht hat man daher gesagt, daß das Streben jener rechtigung aller beharrt, sondern mit dem Ausschluß der! Leute, eine Verletzung des bestehenden Gesetzes der Gleichbe- Juden beginnt, muß nothwendigerweise ein consessionell-christlicher werden. Die katholische Kirche hat dies denn auch zu ihren Gunsten in dem Syllabus Pius' IX. feierlich ausgesprochen. Derselbe verdammt nicht nur die Gleichberechtigung der Culte, rechtigung ein revolutionäres sei, und deshalb die Bezeichnung als Conservative nichts als ein Borwand bedeute. So lange daher die „Antisemiten" dem „christlichen Staat" in erster Linie die Beschränkung und Bedrückung