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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1881-04-05 · Heft 14 (5.4.1881) · p. Seite 224

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
45 (1881)
Issue
Heft 14 (5.4.1881)
Date
1881-04-05
Page
Seite 224 (sequence 8)
Language
German
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224 stellen die Gefertigten den Antrag: Der Gemeinderath wolle dem Reichsraths-Abgeordneten Ignaz Kuranda für feine großen Verdienste um die Stadt Wien das Ehrenbürgerrecht verleihen." Wird einstimmig und mit Beifall angenommen. — Herr Obercantor Sulzer wird am nächsten Sabbath, am 2. April, zum letzten Mal fungiren. Er scheidet nach 56jähriger ruhmreicher Wirksamkeit aus dem Amte, das er zu dem gemacht, was es jetzt ist, mit allen Ehren und Auszeichnungen. Möge es ihm gegönnt sein, recht lange in behaglicher Muße der wohlverdienten Ruhe zu genießen. Wie«, 25. März. (Privatmitth.) Ich freue mich. Ihnen mittheilen zu können, daß die mährischen Gemeinden bezüglich der Vereinigung der politischen Judengemeinden mit den gleichnamigen Ortsgememden in dem Sinne beschloffen, wie ich dies jüngst in diesen Blättern (A. Z. d. I. Nr. 11) befürwortet habe. Die hiesigen Journale veröffentlichen diesbezüglich folgendes Telegramm aus Brünn, 21. März: Heute fand hier anläßlich der General-Versammlung der Delegirten des mährisch-jüdischen Landesmassefonds eine von dem Reichsraths-Abgeordneten Gomperz angeregte Besprechung von Vertretern jüdischer Gemeinden statt, welche sich für die von der Regierung angeregte Vereinigung der politischen Judengemeinden mit den gleichnamigen Ortsgemeinden unter Wahrung der finanziellen Stellung derselben wie der Aufrechterhaltung ihrer Schulen größtentheils bereit erklärten. Wie ich höre, beabfichtigt der Cultusminister, dem Reichsrathe demnächst ein Gesetz vorzulegen, durch welches Bestimmungen zur Regelung der äußern Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaften erlassen werden. Ter Entwurf dieses Gesetzes soll von einer Enqu.'-te berathen werden. Wie man vernimmt, hat der Minister folgende Männer eingeladen: Reichsrathabgeordneter Dr. Ignaz Kuranda, Präses der israel. Cultusgemeinde, Em. Baumgarten, Moriz Ritter von Goldschmidt, Mor. Freiherr von Königswarter, Mitglied des Herrenhauses, und Profeffor G. Wolf, sämtlich in Wien. M. Lichtenstein, Präses der Landesjudenschaft in Böhmen und l)r. Gugenheim, Rabbiner in Kollin, die Reichsrathsabgeordneten Rudolf Auspitz und Julius Ritter v. Gompert aus Mähren, und die Reichsrathsabgeordneten N. Ritter v. Kallir und Rabbiner Schreiber aus Krakau und schließlich M. Mises aus Galizien. NS. Wie ich so eben vernehme, hat der Minister in Folge eines Ansuchens des Rabbiners Schreiber den Schwager des letzteren, den ehemaligen Rabbinatsaffeffor Sal. Spitzer hier zur Enquöte eingeladen, und als natürliche Consequenz wurden auch die beiden Prediger der hiesigen Gemeinde l)r. Güdemann und Jellinek, obschon es sich nicht um theologische Fragen handelt, eingeladen. Hoffen wir, daß die Herren Schreiber und Spitzer nicht den Culturkampf in die Debatte bringen'. Pest, 22. März, iPrivatmitth.) Unsere Leser erinnern sich, daß im ungarischen Parlament schon wiederholt die Proklamirung der „Religionsfreiheit" beantragt, auch beschloffen wurde, ohne daß eine weitere Folge daraus erstoffen wäre. Die letzten Male, da dieser Antrag gestellt war, wurde von der Ministerbank erwidert, in Ungarn bestehe eine unbedingte Religionsfreiheit, wobei dann wiederum darauf hingewiesen wurde, daß die Ehe zwischen Juden und Christen gesetzlich unerlaubt, der Uebertritt zum Judenthum verboten sei und wenn dieser im Auslande geschehe, nicht anerkannt werde, so daß sogar, wenn der christliche Theil im Auslande zum Judenthum übergetreten und dann dort mit dem jüdischen Theile die Ehe gesetzlich geschloffen worden, diese dennoch in Ungarn nicht als gültig behandelt wurde. Dies waren nun freilich Beweise einer sonderbaren „Religionsfreiheit", die noch immer ein sehr bedeutendes Stück Religionszwang in ihren Mantel hüllte. Das Ministerium erwiderte dann seinerseits, daß es für diese einzelnen Punkte Gesetzentwürfe vorlegcn wolle. Zu bemerken nämlich ist noch, daß Ungarn das Prinzip der Civilehe noch nicht angenommen, weder der obligatorischen, noch der fakultativen, noch der Nothcivilehe. In der heutigen Sitzung brachte nun wirklich der Justizminister einen Gesetzentwurf über die im Auslande geschloffenen Civilehen und über die Ehen zwischen Israeliten und Christen ein. Pest, 25. März. ^Privatmitth.) Der eingedruckte Gesetzentwurf hat nur den Charakter eines Ausnahmegesetzes. Er will eben nur die Civilehe für die Fälle einführen, in welchen eine Eheschließung zwischen Christen und Juden stattfinden soll, da diese bis jetzt in Ungarn unmöglich war, sowie die im Auslande geschlossenen Ehen zu regeln. Der Gesetzentwurf ist außerordentlich umfangreich und kann als ein vollständiges Gesetz für Civilehe gelten. Die Vorlage umfaßt nahezu das ganze Gebiet des Ehercchtes im engern Sinne, sie regelt sehr eingehend die Fragen der Ehegiltigkeit und Ehehindernisse, sie enthält Normen für den Akt der Ci viltrauung und sorgt für die Solennität derselben, sie nimmt Trauungs-Matriken an und stellt Weisungen für die Führung derselben auf, sie umfaßt die Frage der Ehescheidungen, der Eheprozeffe, regelt die richterliche Kompetenz in diesen letzteren, sie enthält Bestimmungen über Ehen zwischen Ausländern und Angehörigen des ungarischen Staates, über Civilehen, welche vor Zustandekommen dieses Gesetzes geschloffen wurden, und endlich Strafbestimmungen gegenüber den Unt*-r lassungen oder Ausschreitungen der administrativen Organe, denen die Trauungs-Angelegenheiten übertragen sind. In Beziehung auf das Religionsbekenntniß der aus solchen Ehen entsprungenen Kinder enthält der Gesetzentwurf keinerlei

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