Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 121 (9.10.1838)
- Date
- 1838-10-09
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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ii. I°hrg-«g. Allgemeine N-. m. Zeitung -cs Zudcnthums. Ein wpartheiischeS Organ für alles jüdische Interesse. (Mit König!, sächsischer allergnädigster Concessiorr.) Leipzig, den 9. Oktober 1838. Zeitungsnachrichten. Danzig, 13. Sept. (Privatmitth.) Vorgestern, am 11. (21. Ellul) wurde die neu erbaute Synagoge der Gemeinde Mattenbuden allhier eingeweiht. Das Bauwerk steht herrlich da, so wie durch die Aufopferung .der ganzen Gemeinde, so auch insonders durch die ausgezeichnete Thatigkeit und Bemühung des Herrn Jtzig Moses Goldstein, ein herrliches Denkmal frommen Sinnes. Sie erhalten hierbei eine detaillirtere Correspondenz über die besonders erhebende Art der Einweihung *). Magdeburg, 26. Sept. (Privatmitth.). Der Redaction sind schon mehrfach Anfragen zugekommen, wo der in No. 11. des Beiblattes als erschienen angezeigte „Commentar Raschi's zum 2ten Buche Mosis übers, von Dukes." gedruckt oder zu haben sei — da wir nun diese Frage nicht zu beantworten wußten, so bitten wir hiermit um öffentlichen Nachweis! Aus dem Großh. Baden, 19.Sept. (Privatmitth.). Es ist gewiß gut, Falle, wo ein allgemeines Gesetz von einzelnen Beamten und Dorfgemeinden umgangen wird, zur Sprache zu bringen, damit die Interpretation des Gesetzes eine sichere und bestimmte werde. Der verklärte Winter gab die Erklärung: „Alle Rechte der übrigen Staatsbürger haben auch die Juden mit Ausnahme der Wählbarkeit zu Deputirten, Gemeinderäthen und Bürgermeistern;" die §. 36 und 43 der Verfaffungsurkunde erklären die Juden bei der Wahl der Wahlmanner für stimmfähig und wählbar; der „Mannheimer Jurist" in No. 9. und 10. d. I. sagt: „die badischen Juden wirken bei allen Wahlen ohne Ausnahme mit" — und dennoch werden sie häufig von diesen Wahlen ausgeschloss en. Es giebt nämlich noch viele Gemeinden, welche die Juden, sogar wenn sie Handwerker, Oekonomen, ordentliche Kaufleute oder Lehrer sind, nur als Schutzbürger anerkennen, wodurch sie dann bei den Wahlen nicht nur als nicht wählbar, sondern auch als nicht stimmfähig zurückgewiesen werden. Es ereignete sich sogar bei den Wahlen für die Kammern von 1837 folgender humoristische, freilich keineswegs Lachen erregende Vorfall. *) Wird in einer der nächsten Nummern ihren Platz finden. Redact. In einer Dorfgemeinde waren die christlichen Bürger an einem Vormittage zur Wahl der Wahlmänner versammelt, die Juden aber waren auf Nachmittags dazu vorgeladen. Schon diese Absonderung wußte jeden Gebildeten unangenehm berühren, doch.es geschah noch Verletzenderes. Mittags 12 Uhr zog der öffentliche Ausrufer mit der Schelle umher, und verkündete: „daß die Juden zu Hause bleiben sollten, denn nach eingegangenem amtlichen Erlaffes, seien sie nicht stimmfähig." Die hierdurch erregten Empfindungen wollen wir nicht schildern, auch das Verfahren des Bürgermeisters weiter nicht würdigen; denn obgleich er die Abstellung auf andere Weise hatte besorgen können, so war er doch nun einmal zuerst beauftragt, die Juden zur Wahl zuzutassen, und am Tage der Wahl wurde ihm dies wieder untersagt, weit sie nicht Ortsbürger seien. Einige Bedenken aber können wir nicht ungeäußert lassen, weil uns Aufklärung darüber nicht gleichgültig sein kann. 1) Ist nicht jede Gemeinde verbunden, dem in ihr eingeborenen Juden, der ein ordentliches Gewerbe treibt, das Ortsbürgerrecht sammt bezüglichen Gerechtsamen zu ertheilen? 2) Sind die sogenannten jüdischen Schutzbürger, ungeachtet sie von den Wohlthaten der neuen Gemeindeordnung ausgeschlossen sind, nicht dennoch stimm- und wahlfähig bei Ernennung der Wahlmänner? da doch der §. 43 der Verfassungsurkunde ausdrücklich besagt: „Ausgeschlossen sind also blose Hinter saßen, Gewerbsgehilfen, Gesinde, Bediente, u. s. w." — Uns will bedünken, Schutzbürger und Hintersaß seien zwar ähnliche, aber doch nicht identische Begriffe, und wenn dem Letztem ein Recht ausdrücklich nicht gegeben werde, so könne dies nicht stillschweigend auch auf den Schutzbürger bezogen werden. Der Mannheimer Jurist würde uns verbindlich machen, wenn er uns hierüber Aufschluß geben wollte, und im Falle er den Namen des Schreibers dieser Zeilen wissen mag, so kann er ihn bei der Redaetion dieser Zeitung erfahren. London, 15. Sept. Die neue Synagoge von Crosly Square in der City wurde mit großer Feierlichkeit eingeweiht; Tausende von Israeliten waren zugegen, der erste Rabbine, Dr. Hirschel verrichtete die Handlung. Siebenmal umzogen die Israeliten unter Abfingung von Psalmen die Synagoge, darauf trennten sie sich in zwei