Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 44 (1880)
- Issue
- Heft 38 (21.9.1880)
- Date
- 1880-09-21
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Allgemeine Zeitung des Iudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles Mische Interesse. Tiefe Zeitung erfcheint wöchentlich i | einmal in 2 bis 2*/» Bogen. Preis r Vierteljährig :rMarl. Inserate werden mit 20 Pf. für die Petitzeile oder deren :Kaum berechnet. | > Alle Postämter (PostzeitnngSliste! Nr. 25») und Buchhandlungen nehmen I Bestellungen an. > Herausgegeben von Zrabbiner Dr. Lu-rvig Philippson in Bonn. Berlag von Banmgärtner^s Buchhandlung in Leipzig. Beilagen werden mit 12 Mark berechnet. In redactioneüen Angelegenheiten ' wende man stch an l>r. £. ptnlippion in | Bonn; hinsichtlich der Jmerate an stt. I Masse in Leipzig und dessen Filialen i i in Berlin» Breslan :c. l Znicralk, welche bis Donnerstag eingelien, I j finden in der darauffolgenden Nummer ' Berücksichtigung. > 44. Jahrgang. Leipzig, den 21. September 1880. Xo. 38. Inhalt. Leitende Artikel: Eine durchaus praktische Angelegenheit. — Tie Masseneinwanderung der Juden — eine Jabel. — Shakespeare in der Schule. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Bonn, Mainz. — Oesterreich-Ungarn: Pest. — (Äroßbritannien: London. — Ruhla nv: Bom Don. — Rumänien: Bukarest. — Bonn: Notizen, Literarische Notizen. — Gothenburg: Literarische Notizen. — Feuilleton: Die jüdischen Friedhöfe in Berlin. — Streitbare Juden. learlarrOa £1-: l'i l»ct. Bonn, IG. September. Eine durchaus Praktische Angelegenheit. Die Organisation' unserer Gemeinden nach Geist und Bedürsniß unserer Zeit hat in den letzten Jahrzehnten anerkennenswerthe Fortschritte gemacht, und die Gemeinden selbst haben sich in dieselbe eingelebt. Dennoch ist sie in gewissen einzelnen Punkten noch mangelhaft, und einen dieser wollen wir heute zur Sprache bringen. In den letzten Jahren kamen wiederholt Fälle an der Ostsee wie in Süddeutschland vor, in welchen bei dem Hinscheidcn von Cultusbeamten, von Rabbinen und Cantoren, die hinterlassene Familie sofort der bittersten Hilfsbedürftigkeit anheim fiel, weil die Gemeinden weder statutenmäßig noch contractlich eine Wittwenpenfion sestgestcllt hatten und sie deshalb verweigerten. Man denke wie es einer Familie ergeht, deren bisheriger Ernährer all' sein Leben und seine ganze Kraft dem Dienste der Gemeinde gewidmet hatte, sich nun plötzlich ohne alle Subsistenzmittel zu sehen, eine Familie, die bislang doch immerhin in einem gewissen Wohlstände, wenigstens in einer gewissen Wohlanständigkeit gelebt hatte, und eine solche auch hatte bewahren müssen! Man sieht sich genöthigt, zur Privatwohlthätigkeit seine Zuflucht zu nehmen. Sammlungen zu veranstalten, deren Erträgniß zweifelhaft und ungenügend ist, die jedenfalls beschämend und erniedrigend sind, und zwar letzteres am meisten für die Gemeinde. Wir brauchen nicht hinzuzufügen, daß gerade die jüdischen Gemeinden über ihr Ansehen und ihre Würde eifersüchtig zu wachen hätten. Man wendet ein: die Statuten der Gemeinden enthalten keine Bestimmung darüber. Nun, so füge man eine solche hinzu, die obrigkeitliche Genehmigung wird wahrlich nicht fehlen. Wenn übrigens ein Beschluß über den gerade vorliegenden Fall gefaßt wird, so hat er, wenn auch nicht statutenmäßig, doch jedenfalls auch nicht statutenwidrig, seine volle Geltung. Tenn die Gemeinde hat das Recht, durch ihre gesetzlichen Instanzen sich eine Ausgabe auszuerlegen, wenn auch diese Ausgaben einer gewissen Controle seitens der Regierung unterliegen. Noch sophistischer ist, was wir als Entgegnung gehört haben: die aus 3 Jahre gewählten Repräsentanten und Borstände hätten nicht das Recht, dauernde, über diesen Zeitraum hinausreichende Ausgaben zu beschließen. Dies widerspricht geradezu den gesetzlichen Bestimmungen und den bestehenden Statuten. Sonst würden die Gemeinden ja in kein Rechtsverhältniß eintreten können, welches höchstens 3 Jahre, genau genommen den bis zum nächsten Wahltermine währenden Zeitraum überschritte. Sie könnten keinen Contract aus längere Zeit eingehen, keine Schuld, z. B. zu einem Synagogenbau, eontrahiren, die nicht in dem gedachten kurzen Zeitraum abgetragen würde. Die Ehre und die Pflicht machen es nothwendig, daß die Gemeinden in bestimmter Weise im Boraus Fürsorge treuen 38