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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1880-08-10 · Heft 32 (10.8.1880) · p. Seite 508

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
44 (1880)
Issue
Heft 32 (10.8.1880)
Date
1880-08-10
Page
Seite 508 (sequence 12)
Language
German
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508 Jahrhundert in Nordfrankreich abgefaßt worden, und großes Ansehn genoffen haben muß, da sie in drei Bearbeitungen sich erhalten hat. Der Inhalt ist nichts Anderes als der Lehrplan für ein zu errichtendes Rabbinerseminar. Die Schrift ist aber aus drei culturhistorischen Momenten hochintereffant; zuerst, weil sie die Lehrgegenstände gänzlich auf Bibel und Talmud beschränkt, so daß jeder wiffenschastliche Hauch aus den jüdischen Schulen verschwunden erscheint und jene Periode der geistigen Abschließung eingetreten ist, welche für Frankreich und Deutschland bezeichnend blieb; zweitens, daß wir Spuren christlichen Einsiuffes in überraschender Weise gewahren; und drittens, daß hier das Bewußtsein zum Ausdruck kommt, wie schwer die Knechtschaft und die Verfolgung auf die Entfaltung des Geistes wirke. Im ersten Paragraphen der ersten Bearbeitung wird es den Priestern und Leviten, dann aber auch allen israelitischen Vätern als Pflicht auferlegt, einen ihrer Söhne vom Mutterleibe an zum Thorastudium „abzusondern". Es wird dies, wie auch die weiteren Bestimmungen, durch künstliche Auslegung von Schriststellen erhärtet. „Für die Abgesonderten, welche das Joch der Lehre auf sich nehmen, soll ein Lehrhaus neben dem Gotteshause errichtet werden, welches großes Lehrhaus heißen soll." Wie die Borbeier im Namen des Volkes beten, so sollen sich die hierfür bestimmten Schüler „fortwährend mit der Thora beschäftigen, damit diese im Namen des Volkes die Pflicht des Thorastudiums üben und das Reich Gottes nicht rückwärts gehe." Es ist hier also die eigenthümliche Ansicht bestimmt ausgesprochen, daß Jemand für den Andern die Thora studiren könne, nicht um an Erkenntniß und Frömmigkeit zu wachsen, sondern nur um eine Pflicht formaliter zu üben. Die Schüler sollten Peruschim heißen. „Die Abgesonderten dürfen das Lehrhaus vor Ablauf von sieben Jahren nicht verlaffen. Sie sollen daselbst mit Speise, Trank und Nachtquartier versorgt werden. Denn zur rechten Gelehrsamkeit kann es nur der bringen, welcher sich abtödtet in den Zelten der Thora." Verlaffen sie es früher, so sollen sie eine bestimmte Strafe zahlen. Man kann in diesen Bestimmungen die Nachbildung christlicher Orden nicht verkennen und verrathen sich christliche Begriffe, die jedoch im Judenthume nur eine sehr beschränkte Anwendung finden konnten. Für dieses Lehrhaus und seine Jnsaffen, die Bezahlung der Lehrer und Repetitoren und die Erwerbung von Büchern soll jedes Mitglied der israelitischen Landeseinwohnerschaft jährlich zwölf Peschitim an Stelle des halben Schekel für den Tempeldienst opfern. Ueber die Schüler wird ein Aufseher gestellt, der „ihr Pensum zu bestimmen und ihre Faffungskraft und etwaige Faulheit zu beachten hat." Man machte sich deutlich, daß Knaben, die schon im Mutterleibe für das Studium bestimmt, nicht selten zu diesem Berufe wenig befähigt sein werden. Es heißt daher: „Wenn der Aufseher unter den Knaben einen von schwerer Faffungskraft bemerkt, so soll er ihn zu seinem Vater führen und zu diesem sagen.- Gott möge deinen Sohn in Stand setzen, edle Thaten zu vollführen, aber für das Studium der Lehre begreift er zu schwer." Man hatte auch die Einsicht, daß talentvolle Knaben durch nicht begabte Mitschüler in ihren Fortschritten aufgehalten werden. Jndeß dachte man auch daran, daß der Knabe zu einen: andern Lehrer gebracht werden könne, der ihn vielleicht mit mehr Geschick zu behandeln verstünde. — Der 6. Paragraph ist merkwürdig genug, um in seinem Haupttheile hier wörtlich wiedergegeben zu werden: „Die Lehrer sollen nicht mehr als 10 Kinder für einen Gegenstand aufnehmen. Denn obwohl unsere Weisen die Schülerzahl für einen Lehrer auf 25 festgesetzt haben, so gilt dies nur für Palästina, dessen Klima die geistige Entwickelung begünstigt, und für die Zeit der politischen Selbstständigkeit des jüdischen Volkes, denn der freie Geist ist erhoben, stark, klar und licht und nimmt leichter Erkenntniß und Wiffenschaft auf, als der unterdrückte. Dieser ist vielmehr gebeugt, schwach und trocken und kann sich keine Erkenntniß aneignen, weil er harten und ftechen Machthabern unterthan sein muß und alle seine Mühe und Plage für einen Herrn geschieht, der keine Sorge darob empfindet. Er (dieser Geist) ist unausgesetzt von schweren Lasten in Anspruch genommen, noch dazu ängstigt man ihn und jagt ihm Furcht ein und der Groll darüber unterdrückt die geistige Entwickelung." In diesen Worten liegt gewiß eine nicht weniger schwere Anklage gegen die Unterdrücker als in den schmerzlichsten Klagegesängen. Weiterhin wird vorgeschrieben, daß die Lehrer die Knaben nicht auswendig, sondern aus dem Buche unterrichten und den Bibeltext in die Landessprache übersetzen lehren sollen. Hätten doch auch die Franzosen den Gebrauch, den Wochenabschnrtt am Sabbath zweimal in der Ursprache und einmal in der Landessprache durchzugehen. Ebenso sollen die Schüler das Targum aus der Schrift in die Landessprache übersetzen lernen, wodurch sie in der Sprache des Talmuds geübt würden. Jeden Abend sollen die Knaben einander prüfen, um gegenseitig ihren Verstand zu schärfen und sich vor einander zu schämen. Die Lehrer sollen mit den Knaben am Freitag wiederholen, was sie in der laufenden und vorangegangenen Woche gelernt haben, ebenso am Neumond, was sie im letzten und vorletzten Monat, im Tischri, was sie im Sommer, und im Nissan, was sie im Winter gelernt haben. Die Lehrer sollen neben ihrem Lehramt keinen andern Beruf oder Schreibergeschäfte betreiben. Die Verwendung der Lehrer geschieht gemäß ihrer Fähigkeit nach der Anordnung der Vorgesetzten. — In der zweiten Bearbeitung wird den Abgesonderten, wenn sie die Mittel dazu haben, eine Bezahlung auferlegt. Das Lehrhaus soll in der Hauptstadt des Reiches gegründet werden und

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