Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 118 (2.10.1838)
- Date
- 1838-10-02
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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No. 118. «M-g-mg. Allgemeine Zeitung des Zudenthums. Ein uupartheiisches Organ für alles jüdische Interesse, in Betreff von Politik, Religion, Literatur Geschichte, Sprachsünde und Belletristik. Redacteur: Verlag von Dr. Ludwig Philippfon, Baumgartners Buchhandlung israelitischer Prediger in Magdeburg. zu Leipzig. (Mit Königs. Sächsischer allergnädigfter Concession.) Leipzig, den 2. Ociober 1838. Diese Zerrung erscheint wöchentlich 3 Mal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends, und wird jährlich 96 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u.s.w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang — 1 Thlr. 12 Gr. für sechs Monate — 18 Gr. für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitung-expeditionm nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die Königl. Sächs. wohllövl. ZeitungS - Erpedition allhier unterzogen. Zeitungsnachrichten. Großherzogthum Baden, 5. Sept. (Privatmitth.). Ein Correspondent der A. Zt. des Iudenthums scheint sich zum Thema gesetzt zu haben, die badischen Rabbinen zu necken. In No. 30. d. I. spricht er von wichtigen Veränderungen, die den Rabbinaten bevorstehen, als wolle er deren bisherige Wirksamkeit verdächtigen, und in No. 89. von einer bevorstehenden Rabbinenversammlung in diesem Lande. Wenn nun Schreiber dieses, der Wahrheit wegen, berichtet, daß ihm, einem Rabbinen, von der Veranstaltung einer solchen Versammlung gar nichts bekannt worden ist; so kann er doch die Versicherung geben, daß, zwar nicht um dem Tadel in Journalen zu entgehen, wol aber, um ihrer Pflicht und dem Bedürfmß der Zeit zu genügen, die meisten badischen Rabbinen recht gerne in eine Versammlung zusammen treten würden, um solche nach den Grundsätzen des Talmuds mögliche Reformen zu besprechen, welche geeignet waren, dem Einflüsse der Religion und dem Wohle der Glaubensgenossen förderlich zu sein. Drei Hindernisse Lehen jedoch im Wege! 1) Die meisten badischen Rabbinen haben ein zu geringes Einkommen, als daß sie auf eigne Kosten einer Versammlung sich anschließen konnten, wohin Mancher 40 und noch mehr Stunden weit zu reisen hätte. — Es hat sich aber bisher weder ein orthodoxer noch ein moderner Reiche erboten, der Religion das Opfer zu bringen, und die Kosten der Synode zu tragen. 2) Was wollen wir uns tauschen? —. Die badischen Rabbinen sind in der Synagoge, wie in der Gemeinde, eine — Nulle! Seit 1817 ist ihnen die Führung der bürgerlichen Standesbücher entzogen, weil damals einige, nunmehr langst im Herrn entschlafene, Rabbinen nicht schreiben konnten; seit 1853 aber sind sie nicht nur von jeglicher Theilnahme an den bürgerlich-politischen Angelegenheiten ihrer Glaubens-Gemeinden, und sogar von der Arm enpflege ausgeschlossen, sondern auch in religiösen Anordnungen der Einsicht der Synagogenrathe untergeordnet *}; endlich sind sie seit 1835 der Mitwirkung an den Schulen enthoben. Denn odschon während ihres starkem Einflusses auf den Unterricht der verehrte Wahrheitsfreund Bekk in den Kammern von 1833 hervorheben konnte, daß die isr. Schulen im Allgemeinen gut seien, und an manchen Orten sogar die christlichen übertreffen; sind dennoch die Rabbinen durch das neue Schulgesetz zurückgesetzt, und überall die christlichen Ortsgeistlichen zu Lokalschutinspektoren der isr. Schulen ernannt worden. 3) Die badischen Israeliten haben eine Oberkirchen- Behörde, nämlich den Oberrath, und es könnte als eine Auflehnung gegen diese Staatsbehörde angesehen werden, wenn ohne deren Aufforderung die Rabbinen Reformen in Vorschlag brachten. So sind die Dienstverhältnisse der jüdischen Geistlichkeit in Baden, und damit sind Orthodoxe und Moderne *) Verordnung von den Synagogenräthen vom 15. Mai 1833, §. 4: „Der Rabbine wird bei Berathungen, welche Religionvsachcn zum Gegenstände haben, an dem Orte seines Wohnsitzes beigezogen, und in diesem Falle hat er den Vorsitz. Außerdem ist er nicht Mitglied des Synagogenrathes." — Crlauterungsverordnung vom 7. März 1834, 6: Wenn in einem Orte, wo ein Rabbine seinen Wohnsitz hat, der Vorsteher dafür hält, daß ein in der Sitzung zur Berathung kommende Gegenstand eine Religionssache sei, so laßt er nach^H. 4. der Verordnung vom 15. Mai 1833 den Rabbinen zur Sitzung einladen. Hat er dies nicht gethan, und die Mehrheit deS SynagogenratheS erkennt alsdann, daß es sich um Religionsfragen handle, so wird der Rabbine nachträglich noch eingeladen.