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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-07-23 · Heft 30 (23.7.1878) · p. Seite 470

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 30 (23.7.1878)
Date
1878-07-23
Page
Seite 470 (sequence 6)
Language
German
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470 den Fürsten Bismarck für die Theilnahme, welche der Reichskanzler bei den Congreßverhandlungen für die Verbefferung der Lage der Juden in den orientalischen Kleinstaaten bewiesen habe. Das Dankschreiben enthält u. A. folgende Sätze: „Mit hochherzigstem Wohlwollen hatten Ew. Durchlaucht die gehorsamsten Bitten entgcgengenommen, welche wir und mit uns die Vertreter der größten jüdischen Gemeinden Deutschlands für unsere schwer bedrängten Glaubensbrüder in Rumänien auszusprechen sich erlaubten. Das in Hochderselben Aufträge von dem Auswärtigen Amt an uns erlassene Antwortschreiben vom 23. Februar d. I. eröffnete uns eine tröstende Hoffnung und diese Hoffnung ist nunmehr verwirklicht: der Congreß der europäischen Großmächte hat die Gleichberechtigung aller Religionsbekenntniffe im Orient verkündet und dadurch unsere Glaubensbrüder von der Schmach befreit, welche seither auf ihnen lastete. Durchlaucht! Es gereicht der denkwürdige Beschluß des Congreffes uns im Jntereffe unserer Glaubensgemeinschaft zur hohen Genugthuung. So blicken als Deutsche wir mit freudigem Stolz auf die Großthat hin, die stch vollzogen hat in der Hauptstadt Deutschlands, in einem Areopag, geleitet von dem Kanzler des deutschen Reiches. So möge es uns denn gestattet sein, Ew. Durchlaucht unfern ehrerbietigen Dank sowie den aller Derer entgegenzubringen, welche in den Bitten sich mit uns vereint hatten. Einfach nur und kurz im Ausdruck ist unser Dank ein tieffinniger, wurzelnd in der Zuversicht, daß, wo es gilt, Menschlichkeit zu vertreten, Deutschland seine Stimme erhebt, die nicht überhört werden kann nun und nimmermehr. Wien, 13. Juli. Die „Polit. Corr." meldet aus Bukarest vom heutigen Tage, daß der Ministerpräsident Bratiano in einer geheimen Sitzung der vereinigten Rumänischen Kammern erklärt habe, daß das Rumänische Cabinet entschlossen sei, sich der Entscheidung des Congreffes in der Judenfrage zu fügen. (Bestätigt sich diese Nachricht und genehmigen die rumänischen Kammern dieses Vorgehen des Ministeriums, so wäre der Sieg ein vollständiger, da dieses Beispiel auch auf die anderen Donauländer bestimmend einwirken müßte.) Berlin, 15. Juli. Soeben wird der Text des Berliner Friedensvertrages in deutscher Uebersetzung (durch die Köln. Ztg.) veröffentlicht. Wir heben daraus die, die Religionssteiheit betreffenden tztz hervor. Art. 5. Die folgenden Feststellungen sollen die Grundlage des öffentlichen Rechtes von Bulgarien bilden: Unterschied des religiösen Glaubens oder Bekenntniffes soll gegen Niemanden als Ausschließungs¬ oder Unfähigkeitsgrund gellen in allen Dingen, die den Genuß bürgerlicher und politischer Rechte, den Zulaß zu öffentlichen Anstellungen, Aemtern und Würden, oder die Ausübung der verschiedenen Berufe oder Gewerbe betreffen, wo es auch sein möge. Die Freiheit der öffentlichen Ausübung aller Glaubensbekenntnisie wird sowohl der gegenwärtigen und noch zurückkehrenden Bevölkerung von Bulgarien wie den Fremden, gewährleistet, und der hierarchischen Einrichtung der verschiedenen Religionsgesellschaften oder ihren Beziehungen mit ihren geistlichen Oberhäuptern wird keine Schranke entgegengestellt. In gleicher Weise wird in Art. 20 für die Religionssteiheit aller Bekenntniffe inOst-Rumelien gesorgt. Mit denselben Worten, die Art. 5 enthält, wird in Art. 25. für Montenegro die völlige Gleichstellung aller Bekenntniffe und der öffentlichen Ausübung derselben zur Bedingung gemacht. Art. 32 bringt wiederum die gleichen Worte, deren Beobachtung als Bedingung für die Unabhänigkeit des Fürstenthums Serbien aufgestellt wird. Ebenso wird Art. 40 die Unabhängigkeit Rumäniens anerkannt unter der Bedingung von Art. 41, den wir hier wörtlich folgen laffen. „Der Unterschied des Glaubens und Bekenntniffes darf in Rumänien gegen Niemand als Grund zur Ausschließung oder Unfähigkeit in Bezug auf dem Genus; bürgerlicher oder politischer Rechte, auf Zulassung zu öffentlichen Anstellungen, Aemtern und Würden oder auf die Ausübung der verschiedenen Berufsarten oder Gewerbe gelten, wo es auch immer sei. Die Freiheit und öffentliche Ausübung jedes Bekenntniffes soll der ganzen gegenwärtigen wie zurückkehrenden Bevölkerung des rumänischen Staates gewährleistet und der hierarchischen Organisation der verschiedenen Religionsgenoffenschasten oder ihren Beziehungen mit ihren geistlichen Oberhäuptern keine Schranken entgegen gestellt werden. Angehörige aller Nationalitäten, Kausleute und andere, sollen in Rumänien ohne Unterschied der Religion auf dem Fuße voller Gleichheit behandelt werden." Dieselbe völlig religiöse Freiheit wird in Art. 57. der Türkei zur Pflicht gemacht. Somit ist die völlige Gleichstellung aller Kulte und ihrer Bekenner für Rumänien, Serbien, Bulgarien, Montenegro, Ost-Rumelien und die Türkei durch den Congreß als unumstößlicher Grundsatz des öffentlichen Rechts festgestellt und allen unsren Wünschen genügt worden. Der Lulturkampf in der Menschheit. Ein Vortrag. Bon T>r. S. Formstecher, Rabbiner. (Schluß.) Gegen den Jäger vertheidigte sich, wie bemerkt, die Cultur des Nomaden und gegen diese die des Landmannes. Der Nomade konnte keine geschloffene, feststehende Staatsgesellschaft bilden. Denn ihm fehlte hierzu die Macht des Jägers und der ruhige Wohnsitz des Landmannes. Der Nomade kann deßhalb als solcher im Bereiche des Staatenlebens sich nicht behaupten, er wird von der fortschreitenden Cultur besiegt.' - Die zweite Staatsform neben der Despotie des Jägers schuf deshalb, als Demokratie, der Landmann. In den stillen Geis t Mos. 4, 8. Lers.

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