Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 24 (11.6.1878)
- Date
- 1878-06-11
- Page
- Seite 381 (sequence 13)
- Language
- German
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381 mit disen Verstanden." Eigenchümlich genug jedoch gewährte die Hofkanzlei dem Moses nicht die Anstellung an der Universitätsbibliothek und war es ihm bloß gestattet, eine hebräische Sprachschule zu halten, die von Niemandem besucht wurde. Hebräischer Sprachunterricht. Bei dieser Gelegenheit führe ich als Curiosum die Vorschrift des Abtes von Braunau (Rautenstrauch) vom Jahre 1774 an, in welcher Weise die katholischen Geistlichen an der Universität die hebräische Sprache erlernen sollen. „Um die Erlernung der hebräischen Sprache nicht verdrießlich und allzu trocken zu machen, soll der Lehrer dieser Sprache nur die Hauptregeln, die Paradigmata und das Wesentliche aus der Grammatik (die Ausnahmen von den Regeln, die Idiotismen und das übrige lernt man nach und nach beim Lesen und aus der Uebung) seinen Schülern bekannt machen. Sodann könnte gleich zur Lesung und Erklärung eines historischen Buches des alten Testamentes geschritten werden, wobei jedoch die Regeln der Grammatik immer auf den erklärten Text anzuwenden wären, um sie den Schülern mehr und mehr einzuschärfen und für Schüler wird es überhaupt genug sein, wenn man ihnen auf diese Art etwa das Buch Hiob und die Sprüchwörter (Talomons) erklärt. Ohnehin ist es auf Universitäten nur um die Grundlinien in jeder Wiffenschaft zu thun; ausgemachte Gelehrte können aus Schulen nicht Hervorzehen. Zudem lernt man hier die hebräische Sprache nicht, um alle grammatikalischen Kleinigkeiten zu verstehen und Sprachlehrer abzugeben, sondern nur um so viel davon zu besitzen als nöthig ist den Grundtext zu verstehen und die Auslegungen beurtheilen zu können. Da aber der Lehrer von dem Fortgänge seiner Schüler nicht anders unterrichtet werden kann, als wenn er praktische Versuche mit ihnen vornimmt; so wird in jeder Vorlesungsstunre eine Viertelstunde zu diesen praktischen Versuchen hiermit bestimmt, in welcher der Lehrer anfänglich seine Schüler über die grammatikalischen Regeln examinire, fernerhin aber ihnen zur Uebersetzung und zur Analyse sowohl bereits erklärte als noch unerklärte Stellen der heiligen Schrift vorlege. Es versteht sich, daß er anfänglich, um ihnen nicht den Muth zu benehmen, die leichtesten wählen und sodann verhältnißweise auf schwerere fortgehen Bon Kaiser Josef I!. mögen hier zweier Resolutionen gedacht werden, die er in Schulangelegenheiten faßte. Ein jüdischer Waisenknabe aus Mähren wurde auf Grund eines Referates von Sonnenfels angewiesen, die Studienzeugnisse beizubringen, um ein Stipendium behufs Fortbesuch der lateinischen Schulen zu erhalten. Die Hofkanzlei meinte jedoch, 25. November 1785, wenn auch kein Lirecler Befehl bestehe, Judenkinder von Stipendien auszuschließen und die wenigsten Stiftungen wohl von diesem nicht vorauszusehenden Falle Erwähnung machen, so sollte doch diese von Seite des Staats so wenig Rücksicht verdienende Nation so lange verdiente christliche Mitwerber, woran kein Mangel ist, vorhanden sind, auf dieselben keinen Anspruch haben, insbesondere wenn man erwägt, daß. derlei Jünglinge, wenn sie herangereift sind, in gar keiner öffentlichen Amtsverwaltung dem Staate die auf sie verwendeten Kosten verzinsen können. Wohl aber könnte man jene jüdischen Studirenden, die sich durch besonderes Genie auszeichnen und arm sind, von der Bezahlung des Schulgeldes befreien. Selbstverständlich aber müßten Stiftungen wie die Eschkele'sche, die ausschließlich für Juden gemacht wurden, auch nur diesen gegeben werden. Der Kaiser rescribirte hierauf: „Da die Juden nach dem Toleranzedicte auch zur Erlangung der Doctorwürde in dem philosophischen, medicinischen und juridischen Fache die Fähigkeit haben, so folgt von selbst, daß die Jucenkinder, insoweit als die eigenen jüdischen Stiftungen nicht zureichen, bei ihrer auszeichnenden Anwendung auch eine Unterstützung von den eingehenden Unterrichtsgeldern bei dem gymnastischen Unterricht theilhaftig werden können." Mittelst Hofdecretes vom 8. Juli 1788 wurde angeordnet daß der Normalschulfond von Len Verlasienschaften Beiträge erhalten solle. Es fragte sich, ob dieses auch bezüglich der Verlaffenschaften der Juden zu gelten habe. Die Hofkanzlei verordnet hierauf, 29. October 1788, die Verfügung vom 8. Juli sei allgemein gehalten und habe daher auch für die Juden zu gelten, wozu der Kaiser bemerkte: „Allgemein muß aber die Verwendung ebenfalls sein, wenn sie anders dem Zwecke entsprechen soll und so wie sie nicht für einen Ort oder einen Kreis insbesondere nach dem Berhältnisie als etwa die Beträge von daher einkommen, abgemessen wird, ebensowenig kann sie auf eine oder die andere der verschiedenen Religionsparteien beschränkt werden, denen selbst da, wo sie unmittelbar für die Erziehung ihrer Jugend sorgen, doch immer die von dem Staate mit nicht geringem Aufwand« bestellte Leitung und Aufsicht und da, wo sie weder eigene Schulen haben noch zu erhalten vermögend sind, die Wohlthaten der öffentlichen Anstalten zu Gute kommen." Nachtrag. Qesterrerch Ungarn. Pest, 28. Mai. Das Leichenbegängniß Ignaz Barnay's, welches heute um 10 Uhr stattfand, hat sich zu einer wahrhaft imposanten Trauerfeier gestaltet. Die außerordentliche Theilnahme, welche sich hierbei manifestirte, ist der sprechendste Beweis dafür, wie sehr Barnay's Name in den weitesten Kreisen gekannt und geachtet war. Zur festgesetzten Stunde war der Oktagon-Platz auf der Radialstraße, wo Barnay wohnte, von der leidtragenden Menge vollständig bedeckt. Es waren erschienen: Vorstehung, Repräsentanz und Beamtenkörper