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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-03-12 · Heft 11 (12.3.1878) · p. Seite 172

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 11 (12.3.1878)
Date
1878-03-12
Page
Seite 172 (sequence 12)
Language
German
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172 die Ueberzeugung gewonnen hatte von der Unausführbarkeil des Porzellangesetzes. Als Friedrich der Zweite am 17. Aug. 1786 starb, betrugen die Rückstände der beneficirten Juden im ganzen Lande 78,865 Thaler. Dem großen Könige folgt Friedrich Wilhelm der Zweite auf den Thron, der schon am 28. September in seiner Instruction bei dem Paragraph „über die jüdischen Angelegenheiten" die denkwürdigen Worte niederschreibt: „Diese so bedrängte Nation soll so viel möglich soulagiret werden und von dem General - Fiscal nicht so gräulich gekwelt werden". Dieses königl. Wort zündete. Auf allen Gebieten der Verwaltung entstand eine rührige Thätigkeit zur Erleichterung des Drucks, der auf den Juden lastete, und der Staatsminister Freiherr von Heinitz befürwortete in seinem Jnmediatbericht vom Jahre 1787 die Aufhebung des Zwangsrechts zum Porzellanankauf, das der königl. Manufactur mehr Schaden wie Vortheil gebracht habe. Denn, um nur wieder Geld in die Hand zu bekommen, so führt er aus, blieb den Juden in der Regel nichts mehr übrig, als Porzellan im Auslände mit Verlust zu veräußern, um 25—30 pCt. wohlfeiler als sie es erkauft hatten; wodurch das inländische schöne Fabrikat in den Nachbarländern im Allgemeinen entwerthet wurde und überhaupt in Mißcredit kam, so daß man es dort sogar „Judenporzellan" taufte. Eine fernere Folge hiervon war, daß die Commissionslager der Manufactur im Auslände nicht prosperiren konnten, da man dort bei den Juden wohlfeiler kaufte, und daß auch selten ein Ausländer in Berlin unmittelbar Bestellungen machte, da er bester that, sich dieserhalb an die Judenschaft zu wenden. . . . Inzwischen waren auch seitens der Ober-Lanves- Aeltesten, der Porzellan-Manufactur Anerbietungen wegen gänzlicher Ablösung der Zwangspflicht gemacht worben; dieselben halten anfangs ein Gebot von 20,000 Thalern abgegeben und solches bei weiterer Verhandlung auf 35,000 Thaler erhöht. Letzteres wurde von dem Minister von Heinitz in feinem ferneren. Bericht befürwortet, mit der Maßgabe, daß dagegen die fragliche Verpflichtung sowohl für die Vergangenheit, also mit Erlaß jener 7 8,865 Thaler Rückstände, als für alle Zukunft aufgehoben fein sollte. Nach mehrfachen Rückftagen aus dem Cabinet, wurde die Aufhebung genehmigt, jedoch unter der Bedingung, daß die Judenschaft statt der offerirten 35,000 Thaler die Summe von 40,000 Thalern sofort zahle. Der König ertheilte dieser Vereinbarung die allerhöchste Sanction durch die Cabinetsordre vom 6. December 1786, deren Wortlaut folgender ist: „Ich will nunmehr zwar den Exportalionszwang, womit die Juden in Ansehung des Porzellans, so sie bey erhaltenen Concessionen aus der Manufactur nehmen müsten, beläßigr gewesen, gänzlich aufheben, und habe auch den General-Fiskal von Arrieres darüber mit Ordre versehen. Es muß aber dagegen die Judenschaft die volle Summe von 40,000 Thaler übernehmen, und solche 40,000 Thaler müssen sogleich bezahlt werden. Ich mache Euch solches in Antwort auf Euren Bericht vom 4. dieses zur weiteren Besorgung des nötigen bekannt und bin u. s. w." In der Declaration vom 12. Februar 1788 wird mitgetheilt, daß die Summe von 40,000 Thalern wirklich von der Judenschaft des Landes bezahlt sei, worauf es dann weiter heißt: „In sofern nicht schon deßhalb (wegen des unterlassenen Ankaufs) ihre Schutz-Privilegia abgenommen und die Judenfamilien selbst wirklich aus dem Lande geschasst worden sind, sollen dieselben bei ihren Concessionen und daher fließenden Rechten ebenso als wenn sie wegen der Porzellan - Exportation ihrer Obliegenheit genügt hätten, überall kräftigst geschützt werden. Außerdem wollen Seine königl. Majestät die Schutzjuden insgesammt von der Verbindlichkeit, für die ihnen zu erlheilenden Privilegia, Concessionen und andere Beneficia Porcelain auszulegen, und im Lande zu debitiren, oder außerhalb Landes zu exportiren, fürs künftige zwar vom 20. Juli pr. angerechnet ohne Auflegung eines anderen Surrogati hiemit gänzlich befreiet haben, auch ihnen auf gleichen Fuß und Bedingungen wie christlichen Kaufleuten den Handel mit hiesigen Porcelain allergnärigst «erstatten." Es war der 21. April 1788, als diese denkwürdige Declaration der jüdischen Gemeinde zu Potsdam publicirt wurde, in deren Archiv sie aufbewahrt wird. n z e i g e ti. Durch anderweitige Berufung unseres bisherigen ersten Cantors, wird diese Stelle frei und soll zum 1. Juni oder 1. Juli a. c. wieder besetzt werden. Die Stelle ist, bei freier Wohnung im Gemeindehause, mit einem festen jährlichen Gehalt von 1500 Mark dotirt. Geeignete Bewerber, die auch das Amt als arrra und N-np brn zu versehen haben, wollen sich gefl. unter Einreichung ihrer Zeugnisse an den Unterzeichneten wenden. Reisekosten werden nicht erstattet. Potsdam, im März 1878. Der Vorstand der Syuagogeu-Genremde: (B. 2141.)__E. J. Euboscher._ Israelitisches Gemeinde- und Familienblatt (gelesenste jüdische Zeitung) (B. 2213.) Äbonnm. p. 2. Quart. (1. April 78), durch die Post 1 M. 25-, durch den Buchhandel 1 M. Brilon (Westphalen) Die Expedition.

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