Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-09-15 · Heft 111 (15.9.1838) · p. Seite 448

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 111 (15.9.1838)
Date
1838-09-15
Page
Seite 448 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3224737-3224856-3224968--01287-3305857
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

5 entity mentions

448 heim erledigt worden. — vr. Einhorn aus Dispek ist als Distriktsrabbine in Welbhausen, bei Uffenheim, wozu noch einige Orte gehören, die früher dem Ansbacher Rabbinate einverleibt waren, gewählt und ausgenommen worden. — In Sulzburg funktionier schon längere Zeit, zur allgemeinen Zufriedenheit der Gemeinde, als Rabbinats-Assistent und Religionslehrer, Dr. Löwenmaier. — Dem Vernehmen nach soll sich ein Verein mehrer Rabbinen, an deren Spitze der gelehrte Samson Hirsch, Rabbine in Oldenburg, treten wird, bilden, der die destructiven Aufsätze der Geiger'schen Zeitschrift bekämpfen wird.-— Theologie. Ueber die Posener Rabbinenwahl. Zwei Aufsätze. II. Hat der Sohn des verstorbenen Oberrabbinen Akiba Eger in Posen ein Vorrecht bei der Wiederbesetzung dieser Stelle? Beantwortet von — s. Das in No. 37. dieser Zeitung zur Sprache gebrachte Thema, betreffend die Wahl eines Rabbinen in Posen, ist wegen der Folgen, die daraus auch für ähnliche Fälle abgeleitet werden können, von solcher Wichtigkeit, daß es sich der Unterzeichnete nicht versagen kann, seine Ansicht hierüber durch diese Blätter der Oeffentlichkeit zu übergeben. Wohl ist es wahr, daß sich Maimonides über die Könige cap. I. §. 7. und Jore Dea cap. 245., H 22. „tauschende Belege für die Erblichkeit des Rabbiner ts" finden. Der erstere, gestützt auf einige Stellen im lorat Cohanira und Sifri tautet: ba*i rnan^n ba »b», aaba mab73ft »bi »ism, abitf v 12a *pbi isab!rt2in bmiarra »b5253 i-nn,!-?»nai naana *rma» aipu »b?353 pn önpaa in» naana »bia» ir»iö a'bk», n»-.^ nm»'‘paab/^i ra» „Nicht blos die königliche Nachfolge, sondern alte Würden und Aemter in Israel, gehen an den Sohn, Enkel u. s. w. über; jedoch muß der Sohn den Platz seiner Vater in Gelehrsamkeit und Frömmigkeit ausfüllen können. Füllt er ihn aus in Frömmigkeit, aber nicht in Gelehrsamkeit, so setzt man ihn doch an die Stelle seines Vaters, und sucht ihn noch fortzubilden. Die zweite Stelle, auf diese gegründet, deft'nirt aber schon genauer, indem sie sagt: sam»a i/2£?a p^nn '-»ek, naa anb pTnirva bin:* an» ach »ata &», mb-ixia la^arnb v», maara pt ba ü^n^b an:aip cbiab i:a pi 12a ^e», 125373 ♦n*:p 2 52 an am n»a^a amma» tnp-3 aasb^aia 1» aiirp 153T by an bapb am 73 21p5221 :ama nvaan imra^ia ^aa ninab 2 n 2?2 n 0 „Wer einmal als der Rabbi in einer Stadt anerkannt wird, und hat er auch einen Theil seiner Würde sich angemaßt, darf nicht seiner Stelle entsetzt werden, obgleich ein Anderer in dieStadt kömmt, der ihn noch übertrifft. Selbst der Sohn und der Enkel gehen stets Anderen voraus, sobald sie in Frömmigkeit den Platz ihrer Vater aussüllen, und einigermaßen gelehrt sind. Wo es jedoch Gebrauch ist, einen Rabbi auf eine bestimmte Zeit anzustellen, oder wo nach Belieben gewählt wird, ist auch jenes gestattet. Aber mit Recht nennt der Verfasser des citirten Artikels jene Belege täuschende, indem nach dem letzten Zusatze, da wo eine freie Wahl Observanz ist, ein Recht des Sohnes, in die Stelle seines Vaters einzurücken, gar nicht stattsindet. Auch laßt sich nicht erklären, warum die übrigen Gesetzeslehrer, und-selbst Rabbi Joseph Karo (tpr na) diese Bestimmung des Maimonides nicht ausgenommen haben, wäre nicht die ihr entgegenstehende Observanz (ama) schon damals ziemlich allgemein gewesen, und in der That ist dieselbe noch besonders durch eine andere Stelle im Io rat Cohanim gerechtfertigt, wo es gerade heißt: bia\ rn» bab amp pnra naba, ra« nnn pab rp n» »ba*» n ü»i b"n, ra» aipa »b72?3 pva ab?» 2», 2a» bab amp »in, ra» b2) a?aap7a »baa-a pn n\ann aaar, an» »na*1, ra» ba laipa »baa i2\» „Zu dienen statt seines Vaters" (3 Mos. 16. 31). Hieraus geht hervor, daß der Sohn jedem Anderen vorangeht. Vielleicht auch wenn er die Stelle seines Vaters nicht ausfüllt? Nein, denn es-heißt: „dessen Hand er füllen wird," füllt er die Stelle des Vaters aus, dann geht er jedem Dritten voran, füllt er sie aber nicht aus, dann möge ein Anderer kommen, und statt seiner dienen." Ist also, wie zu erwarten, in Posen, eben so, wie in andern Gemeinden, die Erblichkeit des Nabbinats nicht

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.