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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-11-20 · Heft 47 (20.11.1877) · p. Seite 753

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 47 (20.11.1877)
Date
1877-11-20
Page
Seite 753 (sequence 13)
Language
German
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753 Wie eine Königin dienend umworben, Wo einst unf're Brüder in Jammer gestorben, Die stolzen Granden stehen in Reih'n, Nur um dir huldigend nahe zu sein. Kein Wort hörst du je von vergangener Schmach, Kein Laut ruft in deiner Erinnerung sie wach. Und wenn mir der letzte Tag entrollt, So seh' ich dich leuchten in Glückes Schein, Drum schaffe mehr Gold, mein Kind, mehr Gold!" „Mutter, dahin das Licht, dahin! — Aus, aus! — O Gott, wohin soll ich fliehn! Mutter, der schreckliche Geisterzug, Er faßt mich, auf deinem Gold ist ein Fluch! Mutter — ein Geisterhauch tönt's durch die Luft — Laß mich allein nicht in finsterer Gruft!" Nachtrag. Deutschland. Berlin, 8. Nvv. Die öffentliche Beschimpfung der jüdischen Religion und ihrer Bekenner ist nach einem Erkenntniß des Obertribunals vom 11. October 1877 gleich der öffentlichen Beschimpfung einer der christlichen Kirchen auf Grund des § 166 des Strafgesetzbuchs mit Gefänguiß bis zu 3 Jahren zu bestrafen. — Der Domvicar Wilhelm Schröder zu Paderborn war wegen öffentlicher Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft in einer von ihm herausgegebenen Broschüre („Nicht Judenhatz, sondern Christenschutz") auf Grund des § 166 des Strafgesetzbuchs angeklagt und dementsprechend vom Appellationsgericht zu Paderborn «zu dreimonatlichem Gefangniß) verurtheilt worden. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde vom Obertribunal zurückgewiesen, indem dasselbe motivirend ausführte: „Der Appellationsrichter geht davon ans, daß die sammtlichen Juden de« preußischen Staates eine Religionsgesellschaft im Sinne des § 166 des Strafgesetzbuchs bilden und daß diese eine mit Corporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende ist und in beiden Beziehungen läßt seine Auffassung einen RechtSirrthum nicht erkennen. . . . Daraus, daß die Corporationsrechte den Synagogengemeinden und nicht der jüdischen Religionsgefellschaft in ihrer Totalität verliehen worden find, ist keineswegs zu folgern, daß die letztere keine mit Corporationsrechten bestehende im Sinn des § 166 sei. Diese Folgerung wird schon dadurch ausgeschlossen, daß durch die staaüiche Gesetzgebung auch nur den einzelnen kirchl. Instituten, geistlichen Gesellschaften und Kirchengemeinden, nicht den christlichen Kirchen als solchen Corporationsrechte ertheilt sind... . Die preußische Berfaffungsurkunve schreibt den Religionsgesellschaften Corporationsrechte zu, insofern den einzelnen Justitutionen und Gemeinden, aus welchen sich die Religionsgesellschaft zufammensetzt, verliehen worden sind, und es muß deshalb auch jede ReligionSgefellschaft als eine durch § 166 deS Strafgesetzbuchs geschützt erachtet werden, wenn die derselben zugehörigen Gemeinden innerhalb des preuß. Staates Corporationsrechte erlangt haben. Zu den so geschützten Religionsgeseüschaften ist auch die jüdische zu rechnen und es kann dies um so weniger einem Bedenken unterliegen, als die durch die §§ 35—37, Gesetz vom 23. Juli 1847, eingeführten Synagogengemeinden, welchen alle innerhalb eines SynagogeubezirkS wohnenden Juden bis zum Erlaß des Gesetzes vom 28. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 353) ohne Ausnahme angehören mußten, den landrechtlichen Kirchengesellschaften entsprechen, die Synagvgengemeinden also zu der jüdischen Religionsgesellschaft — das Wort in der Bedeutung der Berfaffungsurkunve und des § 166 des Strafgesetzbuchs genommen — irr demselben Verhältnisse stehen, wie die Kirchengemeinden zu den christlichen Kirchen." Anzeigen. Bekanntmachung. Die fünfte Lehrerstelle an hiesiger Elementarschule ist von sofort zu besetzen und werden qualificirte Bewerber aufgefordert, sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse schleunigst, jedenfalls aber spätestens bis zum 1. December er. bei uns zu melden. Das mit der Stelle verbundene Einkommen betragt 756 Mark und freie Wohnung im Schulhause, welche der bisherige Stelleninhaber benutzt hat. Als Bewerber werden auch jüdische Lehrer zugelaffen und wird, wenn ein solcher gewählt wird, demselben noch ein besonderes Einkommen von 560 Mark p. a. von der hiesigen jüdischen Gemeinde für Ertheilung des jüdischen ReligionS- und hebräischen Unterrichts vertragsmäßig gezahlt. (9783) Orteisburg, den 10. November 1877. Der Magistrat. Für meinen Sohn, welcher 16 Jahre alt ist und die Quarta einer höhere» Bürgerschule besucht hat, suche ich eine Stelle als Lehrling, am liebsten in einem größeren Galanterieunv Kurzwaaren-Geschäft, welches am Sonnabend geschloffen ist. Reflectanten wollen sich dieserhalb schriftlich an mich wenden. (9782) L. Löwenthal in Wormditt. Ein junges Mädchen (Js*.), welche im Kochen durchaus erfahren u. bereits einige Jahre als Stütze der Hausftau fungirt hat, sucht Stellung per 1. Januar od. 1. April. Auf liebevolle Behandlung wird mehr, als auf hohes Salair gesehen. Gute Empfehlungen stehen zur Seite. Gest. Offerten unter 8t. postlagernd Bremen 4. (9667)

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