Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 46 (13.11.1877)
- Date
- 1877-11-13
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Altgemeine Zeitung des Iudmthums. Ein unparteiisches Organ sür alles jüdische Interesse. ___ erscheint wöchentlich einmal in 2 bis 2,/l Bozen. Preis BierteliLbrig 3 Mark. Inserate werden mit Pf. fiir die PetitzeUe oder deren Raum berechnet. Alle Buchhandlungen, Postämter und ZeitungS - Expeditionen nehmen Bestellungen atu Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippfon in Bonn. Verlag von Baumgärtner's Buchhandlung in Leipzig. 1 In redaktionellen Angelegenhenen I wende man fich -nr vr. L. vhitivvfon in I Bonn; dinsichllich der Inserate an St. I Messe in Leipzig und bcff n Filialen in 1 Berlin, Breslaurc. Inserate, welche bis I Donnerstag cingehen finden in der :arauffolgenden Stummer Berücksichtigung. Beilagen werden mit 1 Mark 50 Pf. pro Hundert berechnet. 41. Jahrgang. Leipzig, den 13, Nove«der 1877. •TV? 46. Inhalt. Leitende Artikel: Ein Ausspruch des Radikalismus über positive Religion und die Friedhofsfraze. — Die Rede Dirchvw's. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Thorn, Gießen, Elbing. — Oesterreich-Ungarn: Wien, Pest. — Frankreich: Paris. — Belgien: Brüsiel. — Türkei: Wien. — Amerika: Cincinnati. — Bonn: Notizen, Literarische Notizen. — Feuilleton: Correspondcnz: Breslau. (Fortsetzung und Schluß). — Vermischtes. =Cc4/teiu)e (9Cxh.fi e£. Bon«, 7. November. Ein Ausspruch des Radikalismus über positive Religion und die Friedhofsftage. Wir haben bereits wiederholt über den Kampf berichtet, der in Belgien in der Friedhofsfrage entbrannt ist, und wie diese durch den radikalen Bürgermeister von Brüssel dahin entschieden ist, daß er der dortigen jüb. Gemeinde den Gebrauch ihres Privaleigenthums — gesundheilspolizeiliche Gründe lagen nicht vor — entzog und sie zwingen will, ihre Todten auf dem allgemeinen Friedhof in Reih und Glied zu begraben. Da hierzu auch nicht die geringste Beschwerde irgend Jemandes, der sich auf dem jüd. Friedhofe benachlheiligt glaubte, jemals vorlag, also nur aus Consequenzmacherei erfloß, weil man der katholischen Geistlichkeit jede Einwirkung bei den Begräbnissen entziehen wollte, so wird dies jeder Unbefangene als einen Gewaltact ansehen. Denn wenn der Staat die Pflicht und das Recht hat, jeden Bürger vor Schaden und Benachtheiligung zu sichern: so hat er doch kein Recht in die Privat- und confessionellen Berhältniffe einzugreifen, wo die Schädigung irgend Jemandes weder vorhanden noch zu erwarten ist. Vielmehr steht ihm hier das Princip der Gewisiensfreiheit, sowie das des Eigenthumsrechtes, welche von der Berfaffung verbürgt sind, geradezu entgegen. Wir wollen hier dem Bürgermeister von Brüsiel nicht bestreiten, daß er den buchstäblichen Wortlaut irgend einer Specialverordnung für sich in Anspruch nehmen könne — kennen jedoch zu gut die Advocatenkünste, mit welchen Specialgesetze ausgelegt und angewendet werden, um nicht behaupten zu dürfen, daß in seinem Act eine Verletzung der belgischen Verfassung enthalten sei, die freilich längst der Spielball zweier extremer, sich bekämpfender Parteien geworden ist. Wir haben der trefflichen Brocküre gedacht, welche Herr L. Kahn in dieser Angelegenheit veröffentlicht hat. Hingegen suchte, wie ebenfalls erwähnt worden, ein junger jüdischer Advocat, Herr Prins, für den Bürgermeister einzutreten. In seinem Artikel in der „Belgique judiciaire“ beschuldigt er das Judenthum der Intoleranz, wofür er nichts anzuführen weiß, als den Bann, der gegen Spinoza, und den, welcher im vorigen Jahre von einem galizischen Rabbiner gegen einen Klager ausgesprochen worden. Herr L. Kahn sandte der „lndepenöance böige" welche diesen Artikel wiedergegeben hatte, eine Entgegnung ein, die in der Nummer vom 26. Oktober abgedruckt ist. Er zeigte, daß Geburt, Heirath und Begrabniß zwei Momente, ein bürgerliches und ein religiöses, enthalten, daß beide beftiedigt werden müssen, und daß die ganze Verwirrung nur daraus entstanden, daß entweder der Staat oder die Kirche diese Acte allein regeln und beherrschen will. Ferner zeigt er, daß das Judenthum in seiner Doctrin die Intoleranz ausschließe und der Bann nur ein fremdländisches Erzeugniß ist, welches unter dem Einfluß seiner Umgebungen bei ihm eingeführt worden, aber vor dem Lichte der Aufklärung sofort aus ihm verschwunden ist. Doch dies nur zur Einleitung. Die Redaction der „Imlejteiulance beige“ sendet dem Schreiben des Herrn L. Kahn einige Sätze voran, um jenem im Voraus die Spitze abzubrechen. Sie