Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-06-05 · Heft 23 (5.6.1877) · p. Seite 369

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 23 (5.6.1877)
Date
1877-06-05
Page
Seite 369 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3224737-3227123-3227147--35412-3305370
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

369 den Rabbiner zu wählen, ohne erst die königliche Erlaubniß einholen zu muffen. Der Haß der Metzer christl. Bevölkerung gegen die Juden machte sich bei den verschiedensten Gelegenheiten immer von neuem bemerklich. Alle jene alten Traditionen, daß die Juden Christenkinder schlachteten, Hostien entweihten, Brunnen vergifteten, böse Krankheiten herbeiführten, wurden von Zeit zu Zeit wieder aufgefrischt und bereiteten der Judenschafr angstvolle Stunden. 1669 ward der Jude Raphael Levy aus Bolchen angeklagt, ein dreijähriges Kind aus Glatigny geraubt und geschlachtet zu haben. Derselbe stellte sich freiwillig beim Metzer Parlament, um seine Unschuld an dem ihm zugeschriebenen Verbrechen zu beweisen. Wahrend er in Untersuchung saß, fand man in einem Gehölz bei Glatigny die Kleider und Knochenreste des Kindes und nun verbreitete sich das Gerücht, ein Verwandter des Angeklagten, Gedeon Levy, habe die Knochen des geschlachteten Kindes dorthin zurückgetragen. Daß daffelbe wirklich geschlachtet worden sei, nahm man als bestimmt an, weil die im Gehölz von Glatigny gefundenen Kleider des Kindes keine Spuren von Blutflecken zeigten. Die vom Parlament angestellte Untersuchung lieferte weder in Bezug auf Raphael noch auf Gedeon Levy den überzeugenden Beweis von ihrer Schuld oder Betheiligung an dem Verbrechen, trotzdem erkannte das Parlament beide für schuldig und verurtheilte sie. Raphael Levy ward 1670 auf dem Champ i Seille lebendig verbrannt, Gedeon Levy kam mit lebenslänglicher Verbannung aus Frankreich davon. Der damalige Metzer Rabbiner Maier Schaub (Maleur Schnaube) mußte 3OO0 Livres Strafe wegen mangelhafter Beaufsichtigung 'seiner Judenschaft zahlen. Die schauderhafte Mordthat des Raphael Levy bewog das Parlament, ein Memoire an den König zu schicken, worin die Ausweisung der Judenschaft aus dem Metzer Lande als unbedingt nothwendig dargestellt ward; der König billigte diese Ansicht des Parlaments nicht, die Judenschaft durfte in Metz verbleiben, war aber jetzt längere Zeit härteren Bedrückungen als früher ausgesetzt. 1714 ward abermals ein Jude der Ermordung eines Christenkindes verdächtigt. Obwohl es sich schon in den ersten Untersuchungen deutlich herausstellle, daß der Beschuldigte das Verbrechen nicht begangen haben konnte, so forderten doch Klerus und Bürgerschaft ziemlich ungestüm die Hinrichtung desselben. Der damalige selbstvertretende Gouverneur de Givry, welcher die Untersuchung gegen den Angeklagten geleitet hatte, schritt energisch gegen Vas drohende Volk eia und gab dem verhafteten Juden die Freiheit. In demselben Jahre ward den Juden verboten, christliche Dienstboten zu halten, 1715 bestätigte Louis XV. die Privilegien der Metzer Juden, 1716 ward ihnen jedoch eine neue Abgabe zu den schon vorhandenen auferlegt. Jede jüdische Familie in Metz oder im Metzer Lande mußte jährlich eine Abgabe von 40 Livres „pour lc droit de habiiation, proiection ei lolerauee“ zahlen; die sich aus dieser Steuer ergebende Summe schenkte der König an den Herzog von Bramas, welcher mit der Tochter des Metzer Parlamentspräsidenten Fremyn de Moras verheirathet war, und an die Gräfin de Fontaine, Tochter des stellvertretenden Gouverneurs Pellart de Givry. Es lebten damals in Metz 480 jüdische Familien, so daß allein von ihnen jährlich 19,200 Livres an die Beschenkten gezahlt wurden. Diese Steuer der Metzer Judenschaft, welche der König verdienten vornehmen Familien zuwandte, scheint bis zur Revolution bestanden zu haben; ein königlicher Erlaß von 1751 setzte die zu zahlende Summe ein für allemal auf 20,000 Livres fest, 1718 befahl der König, daß die Metzer Judenschaft ihm jedes Mal die Wahl des Rabbiner zur Bestätigung vorlege. (Schluß folgt.) Vermischtes. Der Ethrog, snns. Jahraus, jahrein kommen uns vom Süden und Osten zum Laubhüttenfeste die Ethrozim zu, ohne daß man wußte, von welchem wiffenschaftlich bestimmten Baume sie die Frucht sind. Das Ganze beruht auf alter Tradition, denn in der Schrift heißt es nur -inn yy ■ns (3 Mos. 23, 40), und der Midrasch fragt schon, wer denn erklärt hat, was für Pflanzenarten unter den von der Schrift angegebenen vier zu verstehen seien? und antwortet: „die Weisen". Ebenso traditionell ist es, daß nun der Ethrog die uns zukommende Frucht ist. Man nennt ihn gewöhnlich Paradiesapfel, weil diese Frucht es sei, von welcher Eoa gegeffen. Auch dies ist traditionell, und der Midrasch führt als Grund an, weil es 1 Mos. 3, 6 heißt: rwrrTav yyn ma „Gut ist der Baum zu essen» und nur von diesem Baume das Holz (yr) ebenso genießbar wäre wie die Frucht." Wir finden nun in einem eben erschienenen wissenschaftlichen Vortrag von Prof. l)r. Willkomm „über Südfrüchte" (Berlin, Habel, 1877) S. 42: Citrus decumana L., Adamsapfel. Die Frucht dieses Baumes wurde von den Italienern deshalb „pomo di paradiso“ oder „poiuo d’Adaiuo“ genannt, weil der Name Paradies- und Adamsapfel bei den Israeliten, welche diese Frucht für den in der Genesis erwähnten Apfel des Paradieses halten und deshalb noch jetzt hoch verehren,') im 13. Jahrhundert in Palästina, woher diese Frucht zuerst nach Italien kam, allgemein verbreitet waren. Veranlassung zur Benennung „Adamsapfel" mag das äußere Ansehn der Frucht gegeben haben. Dieselbe zeigt nämlich an ihrer Schale eine Menge von Hervorragungen und Eindrücken, und sieht nicht selten so aus, als ob ein Mensch hineingebissen habe." „Noch sei erwähnt, daß dieselbe von den übrigen drei Orangenarten sich durch unterseils weich behaarte Blätter unterscheidet, denn bei den anderen sind die Blätter auf beiden Flächen kahl und glatt". l) Daß nicht deshalb, sondern vielmehr wegen des auf Mos. T.i, 40 sich stützenden cuttuellen Gebrauches die Juden diese Frucht Hochhalten, war wohl dem Verfasser nicht bekannt. Rcdaetion.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.