Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 105 (1.9.1838)
- Date
- 1838-09-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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II. Jahrgang. No. 105. Zeitung des Zudcnthumö. Ein uupartheiisches Organ für alles jüdische Interesse, in Betreff von Politik, Religion, Literatur Geschichte, Sprachkunde und Belletristik. Redacteur: Verlag von Dr. Ludwig Philipps»«, Baumgartners Buchhandlung israelitischer Prediger in Magdeburg. zu Leipzig. (Mit Kömgl. Sächsischer avergnädigster Concession.) Leipzig, den I. September 1838. Diese Zeirung erscheint wöchentlich 3 Mal, Dienstag-, Donnerstag- und Sonnabend-, und wird jährlich 96 Logen in Quart incl. -e- Titel-, Registeru. sw. umfassen. In Gemäßheit de- Arveckeder seiden die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang — 1 Thlr. 12 Gr. für sechs Monarr — 18 Gr. für da- Vierteljahr angesetzt worden. Alle Luch- Handlungen, Postämter und Zeitung-expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptsp/dition für beide letztere hat sich die Köuigl. Sachs, wohttöb». Zeitung-- Expedition allhirr unterzogen. Zeitungsnachrichten. Stockholm, 10. August (Privatmitth.) *). Ich theile Ihnen sofort das Emancipationsgesetz, das in unsrer heutigen Staatszeitung, in ihrer offiziellen Abtheilung veröffentlicht worden, mit. „Des Königs Majestät gnädigste Verordnung, in Betreff der Pflichten und Rechte für die Mosaischen Glaubensbekenner hier im Reiche: .Gegeben Stockholm, Schloß den 10. Juni 1838. Wir Carl Johann rc. u, thun zu wissen, daß, nachdem Wir das für die Juden am 27. Mai 1782 erlassene Reglement für die gegenwärtigen Aeitverhaltmsse weniger anwendbar befunden, und die in Ansehung dessen vortheilhaften Zeugnisse, welche die einschlägigen Behörden über das gesetzliche und stille Betragen der im Reiche ansässigen Mosaischen Glaubensbekenner abgegeben, einer genauen Prüfung unterworfen haben, nun mit Aufhebung jenes Reglements und der in Folge davon besonders erlassenen Vorschriften, diese gnädige Vorschriften über die Mosaischen Glaubensbekenner hier im Reiche erlassen: - I. Die Mosaischen Glaubensbekenmr, welche in Schweden geboren, oder vom Auslände erngewandert sind, und sich nach erhaltener Erlaubniß im Reiche niedergelassen haben, oder die noch künftig von des Königs Majestät zu schwedischen Unterthanen ausgenommen werden, sollen von nun an in allen Beziehungen in gleichen Rechtsverhältnissen mit den anderen schwedischen Unterthanen nach schwedischem Gesetz gestellt^ sein, und gleiche Rechte und Vorthelle genießen, welche schwedischen Unterthanen im Allgemeinen zustehen, ohne andere Einschränkungen als diejenigen, welche die schwedischen Grundgesetze für auswärts geborene Männer oder fremde Glaubensbekenner überhaupt festgesetzt haben, oder die in dieser Verordnung besonders angeordnet werden: wohingegen solche Mosaische Glaubensbekennee sowot für ihre Personen als für ihr Eigenthum, Gewerbe und Verkehr denselben Pflichten und Obliegenheiten, wie die übrigen schwedischen Unterthanen unterworfen sind. §. 2. Die Mosaischen Glaubensbekenner dürfen ohne des Kö-» nigs Majest. specielle Erlaubniß keinen Grundbesitz auf dem Lande kaufen. Auch dürfen die Mosaischen Glaubensbekenner chvistt. Geistliche oder Kirchendiener innerhalb der schwedischen Communen weder wählen noch ernennen, auch nicht Mitglieder von Drrectionen oder Commissionen sein, welche auf allgemeine Kirchenangelegenheiten oder auf das christliche Unterrichts-Wesen Beziehung haben oder Gutachten und Beschlüsse über ähnliche Gegenstände abgeben. Sie müssen auch allein die Armen ihres Glaubensbekenntnisses unterhalten, ohne deshalb dem Antheil der Abgaben nach geltender Basis, für die allgemeine Armenanstalt der Commune, in deren Kreis sie wohnen oder Grundbesitz haben, sich entziehen zu können. §. 3. In allen Fällen, wo priesterliche Bescheinigungen fük schwedische Unterthanen im Allgemeinen erfordert werden, muß der schwedische Unterthan vom mosaischen Gtaubensbekenntniß die entsprechende Bescheinigung von dem Religionslehrer bei einer Synagoge, vorzergen. *) Beim Schluffe angekommen. Red.