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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-05-23 · Heft 21 (23.5.1876) · p. Seite 330

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 21 (23.5.1876)
Date
1876-05-23
Page
Seite 330 (sequence 2)
Language
German
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330 Es ist eine geschichtliche, unleugbare Thatsache, daß die Grundsätze der Gleichheit aller Staatsangehörigen vor dem Gesetze und der in einem Staate möglichsten persönlichen Freiheit, seitdem Moses jenes große Wort: „Ein Recht und Ein Gesetz sei für Alle" ausgesprochen, zum ersten Male in jener Unabhängigkeitserklärung der norvamerikanischen Union ausgesprochen und während des Bestandes derselben, also wahrend des ganzen verfloffenen Jahrhunderts verwirklicht wurde. Denn sie beginnt: „Alle Menschen sind gleich. Sie besitzen unveräußerliche Rechte." Wie nach dem natürlichen Gesetze des Austausches, hat die alte Well, welche der neuen so unendlich Biel gegeben, diese Grundsätze von jener erhalten und deren Verwirklichung unter beständigen Kämpfen und Erschütterungen angestrebt und zu einem großen Theile erlangt. Zündete das Beispiel der Union auch bald, erwies es sich dadurch, daß diese Errungenschaft der Union erst selbst aus dem allgemeinen Geiste und Bedürfniffe der ganzen civilisirten Welt entsprungen war, so muß ihr doch Las Verdienst zugestanden werden, es gegeben und Lurch das ganze Jahrhundert, mit Ausnahme des schon gedachten Bürgerkrieges, ohne Kampf, festgehalten zu haben. Aber wie Minerva aus dem Kopfe des Zeus, ist diese Gleichheit und Freiheit auch für die Unionsstaaten nicht entsprungen. Wir haben in einem früheren Jahrgang (1866, S. 4 und 63) „die Geschichte der Glaubensfreiheit in den Vereinigten Staaten" nach den neuesten Geschichtsforschungen zusammengestellt und gezeigt, wie viel Glaubenshaß und Intoleranz die Ansiedler aus der alten Welt mit und in den meisten Staaten zur Geltung gebracht hatten. Allein auch da wiesen wir nach, wie in diesem Lande der erste Verkünder der vollen Glaubensfreiheit, seitdem das Christenthum bestanden, aufgetreten und diesen Grundsatz in dem von ihm gegründeten Staate zum Gesetz erhoben hat. Es war dies Roger Williams, der, ein Geistlicher der bischöflichen Kirche, wegen dieser Ansichten in Maffachusetls abgesetzt und verfolgt, zu den Indianern geflohen, mit seinen Anhängern den Staat Rhode-Jsland im Juni 1636 gründete, und die unbedingte Glaubensfreiheit zur Grundlage dieses Staates machte. Williams mäkelte an diesem Grundsatz um kein Wort, und als im Jahre 1684 zum ersten Male Juden in Rhode-Jsland erschienen, erhielten sie auf ihre Eingabe von der Legislatur die Erklärung, daß sie dieselben Rechte gleich Allen genießen würden. Es war dies das erste Beispiel der bürgerlichen Gleichstellung der Juden. (S. Williams Biographie im Jüd. Volksblatt 1865, Nr. 52.) Einhundertuudfünfzig Jahre bedurfte es, um dieses Licht aus dem sernen Winkel über die weiten Räume der ganzen Union zu verbreiten. Zwar enthielt die Unionsacte selbst keine Bestimmung hinsichtlich der Religion. Als man aber im April 1789 Zusätze und Berbefferungen zur Constitutionsacte beschloß, nahm man als eine der wichtigsten an: „Die Freiheit der Religion, der Rede und der Preffe darf in keiner Weise geschmälert werden." Blieben auch in einzelnen Staaten des Bundes die früheren die Religionsfreiheit beschränkenden Gesetze noch auf dem Papiere bestehen, so daß sie z. B. injMasiachusetts erst 1820 aufgehoben wurden, so machte doch der allgemeine Geist seit der Unabhangigkeitserklärung dieselben unwirksam, und das Unionsgesetz fand nirgends Widerstand oder Verletzung. An der Jubelfeier der nordamerikanischen Nation haben demnach alle Völker und Religionsparteien ein lebhaftes Interesse und zwar aus zweifachem Grunde. Zuerst weil also die Union seit diesem Tage das Mutterland jener Grundsätze geworden, welche allen modernen Staaten das Lebenselement gegeben. Alsdann aber auch weil die Union zur Wohn-, oft zur Zufluchtsstätte zahlloser Angehörigen aller Nationen, selbst China's geworden, die daselbst neue Ansiedelungen und einen fruchtbaren Boden für ihre Arbeit gefunden. So auch die Juden. Die bürgerliche Gleichstellung der Juden, früher gewöhnlich Emancipatton genannt, ist als solche nirgends vorher von der Gesetzgebung verlangt und erlangt worden. Wenn es auch im vorigen Jahrhundert edle Geister gegeben, die mit Freimuth und Nachdruck aussprachen, daß die Beschränkungen und Bedrückungen, denen die Juden unterworfen waren, eine schwere Ungerechtigkeit seien, daß man überhaupt das an ihnen verübte Unrecht gutzumacheu hatte, und die deshalb „eine Berbesierung ihrer bürgerlichen Lage" forderten: so haben doch solche Urtheile und Empfindungen nur geringen Einfluß auf die Politik. Es mußte das Princip der Gleichstellung aller Staatsangehörigen vor dem Gesetze ohne irgend welche Berücksichtigung der Confessiou vorher zum allgemeinen Bedürfniß, zur völligen Erkenutniß und Würdigung, und dadurch zur Verwirklichung gelangt sein, bevor aus diesem Principe heraus auch die bürgerliche Gleichstellung der Juden verlangt und verwirklicht werden konnte. Sie war stets nur ein Element in der großen Umgestaltung des modernen Staates, das aus dieser hervor- und in sie aufging. So geschah es in dem Beispiel, das wir aus Rhode-Jslanv ans dem Jahre 1680 oben angeführt; so in der gesammten Union, so auch in Frankreich, wo 1789 die Menschenrechte verkündet, aber erst 1794 die Gleichstellung der Juden gesetzlich ausgesprochen wurden, so auch 1848 in Deutschland. Wir sind mit diesem geschichtlichen Gange vollkommen zufrieden. Denn gerade aus demselben Grunde kann eine Verletzung dieser Gleichstellung nur als eine Verletzung jenes obersten Grundsatzes angesehen und etwa vollzogen werden. Alles dies ist wohl für unsre Glaubensgenoffen, mögen sie Bürger welchen Staates auch immer seien, volle Veranlaffrmg, um dem Jubeltage der nordamerikanischen Union ihre freudige Theilnahme und ihre lebhaftesten Wünsche für deren ferneres Gedeihen zu widmen. Wie sollten wir auch nicht? Wer die betrübenden Vorkommniffe der letzten Zeit erwägt; wer insonders bedenkt, wie es möglich war, daß in unseren Tagen von einer mittelalterlichen Macht der „Syllabus", der alle die Grundsätze des neuern Staates, die Grundsätze des Rechts und der gesetzlichen Freiheit verdammt und deren Gegentheil für „die göttliche

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