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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-04-25 · Heft 17 (25.4.1876) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 17 (25.4.1876)
Date
1876-04-25
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Allgemeine Zeitung des Iudenthums Ein unparteiisches Organ für alles Wische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner vr. Ludwig Philippson in Bonn. Verlag vou Baumgärtuer's Buchhaildluug irr Leipzig. Beilagen werden mit 1 Mark 50 Pf. pro Hundert berechnet. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal in 2 dis 2'/. Bogen. Preis Vierteljährig 3 ütarf. Inserate werde» mit 2u Pf. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Alle Buchhandlungen» Postämter und ZeitungS-«Speditionen nehmen Bestellungen an. In redactionelle» Angelegenheiten wende man fich an vr. t. PtzUipxsou in Bonn; hinsichtlich des Bezugs und der Inserate an Lamugärtner'» Lächhandlaug in Leid zig. Znlrratr, welche bis vouuer,- la» eingehe», finden in der rarauffolgendcn Nummer Berücksichtigung. 40. Jahrgang. Leipzig, den 25. April 1876. JV? 17. Inhalt. Leitende Artikel: Der Gesetzentwurf über den Austritt aus den Svnagogcnqemeinden in Prcußcn. — Einige Bemerkungen über den Gesetzentwurf, den Austritt aus der Svnaqogenaemeinde betreffend. — Motive zu dem Entwürfe eines Gesetzes, beireficnd den Auötritt aus den jüd. Synagogcngemeinden. — Schlußbemcrkungen. — Zertunasnachrichten: Deutschland: Berlin, München, Aus Mecklenburg. — Oesterreich-Ungarn: Wien. — Frankreich:'Paris. — Großbritannien: London. — Spanien: Madrid. — Feuilleton: Biblische Schlagwetter. Geltend e- (9CihJket. Bonn, 13. April. Der Gesetzentwurf über den Austritt aus den Synagogenzemeinden in Preußen. Der längst erwartete Gesetzentwurf ist an das Abgeordnetenhaus gelangt und lautet: §. 1. Es ist jedem Juden gestattet, ohne Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft (dem Judenthume) wegen religiöser Bedenken aus derjenigen jüdischen Synagogengemeinde (jüdischen Cultusgemeinde) auszutreten, welcher er auf Grund eines Gesetzes, eines Gewohnheitsrechtes oder einer Berwaltungsvorschrift angehört. Ein Jude, welcher von dieser Befugniß Gebrauch gemacht hat, wird bei Verlegung seines Wohnsitzes in den Bezirk einer anderen Synagogengemeinde nicht Mitglied dieser Gemeinde, wenn er derselben vor oder bei seinem Einzuge eine schriftliche dahin gerichtete Erklärung, daß er nicht Mitglied der Gemeinde werden wolle, abgiebt. §. 2. Der Austritt aus einer Synagogengemeinde (jüdischen Cultusgemeinde^ s, i) mit bürgerlicher Wirkung erfolgt dadurch, .daß der Austretende in Person vor dem Richter seines Wohnorts den Austritt unter Hinzufügung der Versicherung erklärt, daß solcher auf religiösen Bedenken beruhe. §. 3. Der Aufnahme der Austrittserklärung muß'ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe ist durch den Richter den Vorständen der betreffenden Synagogengemeinde bekannt zu machen. Die Aufnabme der Austrittserklärung findet nickt vor Ablauf von vier Wochen und spätestens innerhalb sechs Wochen nach Eingang des Antrages zu gerichtlichem Protccolle statt. Abschrift des Protocolls ist dem Vorstande der Synagogengemeinde zuzustellen. Eine Bescheinigung des Austritts ist dem Ausgetretenen auf Verlangen zu ertheilen. §. 4. Als Kosten des Verfabrens werden nur Abschriftsgebühren und bare Auslagen in Ansatz gebracht. §. 5. Die in den vorstehenden Bestimmungen dem Richter beigelegten Verrichtungen werden im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln durch den Friedensrichter, im Gebiete der ehemals freien Stadt Frankfurt a. M. durch die zweite Abtheilung des Stadtgerichts daselbst wahrgenommeu. $. 6. Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene N an den Rechten, welche den Mitgliedern der Spnagogengemeinden als solchen zufiehen, mit Einschluß des Rechts der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde, vom Tage der Erklärung ab nickt mehr Theil zu nehmen bat, und 2) zu Leistungen, welche auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, oder welche hinsichtlich der dieselbe beaufsichtigenden Beamten durch Gesetz oder Berwaltungsvorschrift allgemein den Juden eines bestimmten Bezirks auferlegt sind, vom Schluffe des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres ab nicht mehr verpflichtet wird. Der Ausgetretene hat jedoch zu folgenden Lasten der Synagogengemeinde für die dabei bemerkte längere Zeit noch eben so beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Synagogengemeinde nicht erklärt hätte:

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