Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 14 (1.4.1876)
- Date
- 1876-04-01
- Page
- Seite 218 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3227069-3227084--34344-3304213- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
218 kannte Herr Bischoffsheim. — — — Die Redaktion der A. Z. d. I. empfiehlt diese Correspondenz allen denen, welche den Sinn für Gerechtigkeit ohne irgend welche Parteirücksicht bewahrt haben. Der jüdische Religionsunterricht an den höheren Lehranstalten in Preußen. Wir erhalten folgende Zuschrift: Breslau, 19. März. Während in Oesterreich dem Gesetze gemäß der jüdische Religionsunterricht an den Mittelschulen und höher» Lehranstalten vollständig in gleicher Weise wie der christliche Religionsunterricht behandelt wird und hiermit die ganze Sache entschieden ist, wird in Preußen mit dieser Angelegenheit immer nur halb verfahren und sobald ein Schritt vorwärts gethan worden, geht man zwei wieder rückwärts. Wir können uns dies nicht anders erklären, als daß in der Beamtenreihe für das Unterrichrswesen noch so manches Glied aus alter Zeit vorhanden ist, das bei Gelegenheit in der „Mühlerei" „macht". Auf den gegenwärtigen obersten Leiter des Unterrichtsministeriums kann unmöglich jede Einzelheit zurückgeführt werden. So beiduern wir denn auch tief die Ministerialverfügung, welche in der Correspondenz „Aus Schlesien" Nr. l£ d. Bl. mitgetheilt und besprochen ist. Zuerst fällt uns hier die Bestimmung auf: es sei der jüdische Religionslehrer fortan zu den Censurconferenzen zuzuziehen und habe auch die Zeugnisse zu unterschreiben mit Hinzufügung der Bezeichnung „jüdischer Religionslehrer". Welchen Zweck hat dieser scheinbar so unbedeutende Zusatz? Eine gewifie Scheu davor, für Kleinigkeitskrämer zu gelten, scheint bisher die jüdischen Lehrer von einer Remonstration gegen diese Bestimmung zurückgehalten zu haben. Mit Unrecht jedoch, |»rind|>iis nhsia! Jener Zusatz hat absolut keinen Zweck, man müßte denn die Absicht als einen solchen erklären, den jüdischen Lehrer von denen der übrigen Confessionen schon äußerlich zu scheiden. Wenigstens ist uns nirgends eine Anstalt bekannt, wo der Schreib-, der Zeichnen-, der Turnlehrer oder der Gesanglehrer oder gar der christliche Religionslehrer seiner Unterschrift auf dem Zeugnifie auch die Angabe seines Unterrichlsgegenstands hinzuzufügen pflegt. Ein andrer, viel wichtigerer Punkt, ist die Art der Aufnahme des jüdischen Religionsunterrichts in die höheren Schulen. Es klingt gewiß recht human und demokratisch, daß Niemand gezwungen werden solle, sein Kind an einem Religionsunterricht theilnehmen zu lasten. Aber die hohe Regierung scheint. waS die christliche Religion betrifft, gute Gründe gehabt zu haben, dieses Princip auf sie nicht anzuwenden. Wenigstens hat sie den christlichen Religionsunterricht in der Schule für so lange obligatorisch erklärt, als nicht ein genügender Ersatz destelben von anderer Seite nachgewiesen wird. Sie weiß^recht^gut,^daß ein von unten sich aufbauender systematischer Unterricht nicht sacultativ sein kann. Und doch ist die Theilnahme an dem jüd. Religionsunterricht ganz dem Belieben überlasten. Man vergegenwärtige sich nur die Verschiedenartigkeit der Ansichten darüber, in welchem Alter der Religionsunterricht beginnen, in welchem er aufhören soll, und denke sich, daß den einzelnen Vätern die Zeit des Beginns resp. des Aufhörens demgemäß überlasten bleibe, man erwäge überdies, wie oft die Collision mit einer Musik- oder einer andern Privatstunde zu semesterlanger Unterbrechung verlocken würde: und frage sich, welchen Erfolg ein olcher Unterricht haben kann. Turnen, vielleicht auch Zeichnen und Singen lasten sich facultativ ertheilen, denn bei ihnen ist eine zeitweilige Unterbrechung nicht besonders störend; ein Unterricht aber, der seinem Wesen nach in stufenmäßiger Folge angeeignete Kenntnisse verlangt, ist unter solchen Verhältnissen eine Unmöglichkeit. Eine bloße Consequenz dieser Verhältnisse ist es, daß in jüdischer Religion eine Abiturientenprüfung laut dem Regierungserlaste nicht stattfincen soll; derselbe scheint uns zu beweisen, daß die Regierung die angedeuteten Bedenken gegen die facultative Eigenschaft dieses Unterrichts sich nicht verhehlt hat. Anstatt aber deshalb diese Bestimmung aufzugeben, hat sie sich lieber für obige Consequenz entschieden. Was aber vornehmlich unsre Lermuthung von der Existenz eines solchen geheimen Cultus-Wagener begünstigt, ist die Stellung, welche in dieser Beziehung dem confessionslosen Gymnasium in Breslau zugewiesen wird. Man erinnert sich, daß der Begriff „coofessionslos" bei der Eröffnung dieser Anstalt dahin interpretirt wurde, daß an ihr alle Confessionen gleiche Berücksichtigung erfahren sollten. Demgemäß wurden damals für alle Confessionen Religionslehrer bestellt, und es verdient alle Anerkennung, daß der dortige Magistrat bemüht war, keiner Confefsion ein Vorrecht vor der andern einzuräumen. Selbst für die wenigen Infallibilisten wurde gesorgt. Ein jüdischer Lehrer der Anstalt, Herr l»r. Badt, übernahm die Ertheilung des jüd. Religionsunterrichts und prüfte seine Schüler beim Abiturientenexamen. Da über den jüdischen Religionsunterricht eine Specialbestimmung noch nicht erlassen war, so glaubte der Magistrat die auf den christlichen Unterricht bezügliche Ministerialverfügung auf ihn anwenden zu müssen und dispensirte nur solche Schüler, welche einen anderweitigen genügenden Ersatz Nachweisen konnten. Eine Erkundigung bei den Organen der jüd. Gemeinde setzte ihn in den Stand, darüber richtig zu befinden. — Da traf der obengenannte Erlaß mitten in die schöne Ordnung, und die erfreuliche Thatsache hermonischer Gleichberechtigung aller Confessionen wurde in Frage gestellt. Obwohl confessionslos, soll jene Anstalt dennoch nur christlichen obligatorischen Religionsunterricht, christliche Abiturientexamina von jetzt ab kennen! Ist nicht dadurch — ein Staatsstreich im Kleinen — aus den „confessionslosen" eine „confessionelle" Anstalt geworden? Wir sind neugierig, ob die