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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-07-27 · Heft 31 (27.7.1875) · p. Seite 496

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 31 (27.7.1875)
Date
1875-07-27
Page
Seite 496 (sequence 10)
Language
German
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bekränzen und mit Lichtern umgeben zu dürfen. Bekanntlich! hatten unter der Priesterherrschaft die Israeliten wegen ihres eifrigen Cultus für diese Statue ihres Gesetzgebers und Propheten nicht geringe Verfolgungen zu erdulden. Man glaubt nicht, daß die Geistlichen von San-Pietro in Vincoli auf die seltsame Bitte der jüdischen Deputation eingehen werden. (Wir geben hier die obige Mittheilung nach ihrem Wortlaute wieder. Wenn das „Monimento" von der Verehrung der römischen Juden für die Mosesstatue Michel Angelo's als von einer bekannten Sache spricht, so müssen wir unsere Unkenntniß mit diesem Umstande aussprechen, die um so erklärlicher, als die Verehrung eines Bildwerks, wen dieses auch vorstelle, bekanntlich unjüdisch ist. Das erwähnte Anerbieten kann daher nur aus einer in Rom allerdings naheliegenden Nachahmung katholischer Sitte entstanden sein. Wir bedürfen übrigens weder Kränze noch Lichter, um diese Darstellung unseres großen Gesetzgebers als ein außerordentliches Meisterwerk bildender Kunst hochzuschätzen, in welchem die Genialität und Energie dieses Lehrers der Menschheit zur Anschauung kommen, wohingegen jene Größe und Wärme des Herzens keinen Ausdruck findet, die dem Verkünder der Liebe und Freiheit für alle Menschen und dem treuen aufopfernden Hirten seines Volkes einwohrue. Redaction.) Rumänien. Bukarest, 5. Juli. Den Kammern wird nunmehr die Handels- und Niederlafiungs-Convention zwischen Oesterreich- Ungarn und Rumänien zur Vorlage kommen, und dürfte namentlich der letzte Absatz des Artikels I und der Artikel lV zu den hitzigsten Debatten Anlaß geben. Darin wird wohl gesagt, daß die in Rumänien bestehende Restriclion bezüglich des Ankaufs und der Erwerbung unbeweglicher Ruralgüter seitens der Fremden aufrecht erhalten bleibe, aber der andern Einschränkung rücksichtlich des Häuserankaufs wird nicht erwähnt. Hieran werden die Fremden und Judenfresser ihre Hebel anlegen, und höre ich sie schon wieder das beliebte Thema von Auslieferung res Landes an die Abkömmlinge Äacob's anstimmen. Die Regierung aber wird, wenn der Artikel so stehen bleibt — was wohl wird sein müffen — in ein arges Dilemma gerathen. Wenn nämlich nach dieser Convention alle österreichisch-ungarischen Bürger oder Unterthanen hier Häuser erwerben dürfen, so können dies auch israelitische österreichische Unterthanen thun; nun wird der israelitische rumänische Unterthan das Recht zu fragen haben: Erlaubt man fremden Juden den Häuserankauf, wie kann man ihn mir, dem Einheimischen, versagen? Hiernach dürfte die Behauptung, daß die Regierung zugleich mit der im Artikel II des zur Convention gehörigen Schlußprotocolls festgesetzten Bestimliiung, „baß unsere Regierung die Verordnung, wonach Jeder, der unsere Grenze überschreitet, eine gewisse Summe Geldes ausweifen müsse", auch die andere bezüglich des Verbotes, Häuserankäufe seitens der Israeliten zu legalisiren, zurückziehen oder abrogiren lassen werde, an Wahrscheinlichkeit gewinnen. k. —. Nach neuesten Nachrichten hat die Kammer mit großer Mehrheit die Convention in Erwägung gezogen, so daß über die definitive Annahme kein Zweifel ist. Bukarest, 10. Juli. Wie man vorausfah, stürzten sich die Gegner des jetzigen Cabinets mit furchtbarer Wuth auf diejenigen Stellen in der Handelsconvention mit Oesterreich-Ungarn, welche den Unterthanen dieses Staates, auch den israelitischen, erlaubt, weil nicht verbietet, unbewegliche Güter in unseren Städten anzukausen. Ehe noch die Frage in der Kammer zur Discussion gelangte, eröffnete Romanul den Reigen mit einem nur ihm möglichen Artikel, welcher Flammen gegen Oesterreich und unsere Regierung sprüht und den Grafen Anvrasty als den eigentlichen Herrscher Rumäniens titulirt. „Wir sind verrathen und verkauft," ruft er aus, „Oesterreich wird uns ausbenten und schafft sich dadurch, daß seinen Unterihanen das Recht, sich in'den Städten anzukaufen, und andere Begünstigungen gewahrt werden, eine Armee von intelligenten, thäligen und ergebenen Leuten, die Alles zu thun bereit sein werden, sobald es heißt, Oesterreich zu helfen, denn diesem werden sie die Anerkennung von Rechten zu danken haben u. s. w." Ich kann Ihnen unmöglich alle Widersinnigkeiten' anführen, die.diesbezüglich vorgebracht werden. Herr Strat verlas gestern seinen Bericht bezüglich der Convention und hebt darin die Vortheile, die unseren Bodenerzeugnisien daraus erwachsen, mit Genugthuung hervor. Hieraus spricht der jüngst zur Opposition desertirte Jepureanu und sucht die Unzulänglichkeit dieses Pactes, besten Schädlichkeit für unser Land und desten politische Tragweite darzuthun. Auf den erwähnten Artikel bezüglich irgend welcher österreichisch-ungarischen Unterlhanen gewährten Rechte übergehend, sagt er: „Sollen wir erlauben, daß eine fremde Macht die Judenfrage, welche uns seit so langen Jahren beschäftigt, erledige? . . . Man darf nicht vergessen, daß hierdurch ein heterogenes Element im Lande entstehen wird, dem der Kaiser von Oesterreich der Souverän sein wird, da die Consular-Jurisdiction noch nicht ausgehoben ist...." lTie Rumänen hätten hiergegen ein gutes Mittel, nämlich allen Landeskindern ohne Unterschied der Confession gleiche Rechte zu bewilligen, und so auch den Fremden die Naturalifarion wünfchenswerlh zu machen!) Offen gestanden liegt in obigen Worten etwas Wahres, aber nicht da, wo Herr Jepureanu es findet, sondern in dem Umstande, den ich bereits in meinem letzten Bericht erwähnte, daß die Regierung in arge Verlegenheit den einheimischen Juden gegenüber gerathen wird. Regierung wie Preffe haben von jeher gegen die von Oesterreich und Rußland zu uns hereinwandernden jüdischen Vagabunden geschrien; wenn sie nun den Angehörigen des ersteren Staates Rechte gewährt, und seien sie noch so wenig bedeutsam, so hat doch der einheimische Jsraelite, welcher, wie behauptet wird, durch jene

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