Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 18 (27.4.1875)
- Date
- 1875-04-27
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Zeilun Allgemeine des Iudenlhums. Em unparteiisches Organ für alles Wische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson in Bonn. Verlag von Baumgärtner's Buchhandlung in Leipzig. Beilagen werden mit 1 Marl 5 0 Pf. pro Hnnder 1 berechnet. rebactioneüen 2faa .... . wende man sich an Dr. L. JJöiltppfon ... Bonn; binfichUich deS Bezugs und der Jwerake an Samngilrlner'« Söchdandlnng inLeivzig. Inserate, welch« bi« Donnrrstog einseien, finden in der tat auf folgen* den Nummer BerüLfichtigung. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal in 2 bi« 2>/.. Bogen. Preis 8iertdiäbrig » Mark. Inserate werden mit 20 Pf. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. All« Buchbandlunaen, Postämter und Zeitung« - Lxpedirioneu nehmen Bestellungen an. 39. Jahrgang. Leipzigs den 27. April 1875. 18. Sudalt. Leitende Artikel: _ Die Aushebung der $ § 15. 10 und ls der preutziiebeii Verfassung. — Die Svmbolik des mosaischen Heiligthums. III. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Leipzig, Berlin. Emden, Dresden, München. — Oesterreich-Ungarn: Wien. Aus Böhmen. Pest, Von der Donau. — Frankreich: Paris. — Italien: Turin. — Rumänien: Paris. — Feuilleton: Religiöses Gefühl — Schwärmerei — Aberglaube. IV. -- Vermischtes. XeiteuiV Bonn, den I st. April. Die Aufhebung der §§ 15, 16 und 18 der preuß. Verfassung. Das Abgeordnetenhaus hat die Aufhebung der angeführten Paragraphen (s. Rr. 171 genehmigt, jedoch aus dem desfallsigen Gesetzentwürfe den Satz: „Die Rechtsordnung der evangelischen und katholischen Kirche, sowie der anderen Religionsgesellschaften im Staate regelt sich nach den Gesetzen res Staales", gestrichen. Die Religionsgesellschaften, jene Kirchen eingeschlossen, sind dadurch aus der Verfassung verschwunden. Ueber die Bedeutung dieses gesetzgeberischen Actes verweisen wir auf unseren Artikel in Rr. 17. Man beruft sich darauf, daß die „freie Religionsübung" in der Versasiung garantirl bleibe. Eine solche setzt aber eine Gemeinsamkeit, eine Genossenschaft voraus; denn einem Einzelnen kann jene nicht erst garantirl werden, sie steht ihm in natürlichster Weise von selbst zu und vermag ihm nicht behindert zu werden. Man könnte also folgern, daß eine freie Religionsübung auch die Selbstständigkeit der Religionsgenosienschaft in religiösen Dingen garantire. Allein auf dergleichen juristische Klügeleien mögen wir uns nicht einlaffen. Wir meinen vielmehr, daß man die Entwicklung der Dinge abwarten müsse. Wir haben so oft trotz Berfassungsparagraphen Maßnahmen treffen gesehen, die jenen sehr widersprachen; vielleicht sehen wir diesmal die wahre Selbstständigkeit der Religionsgesellschaften auch ohne Berfaffungsparagraphen gewahrt bleiben. Es ist vielmehr eine allgemeine Betrachtung, die sich unS hier aufdrängt. Die neuesten Schritte auf kirchenpolitischem Gebiete, wie sic zum großen Theile schon längst von den Berhältnisien und Zuständen gefordert wurden, wohin zeigen sie? Die Eivilehe und ras Civilstandsregister, die Beseitigung der geistlichen Schulaufsicht, selbst hinsichtlich des Religionsunterrichtes in den öffentlichen Schulen, der freie Austritt aus der Religionsgesellschaft, ohne zu einer anderen übertreten zu müffen. die Aufhebung des Tauszwanges, das sg. Sperrgesetz, die zu erwartende Aufhebung rer Beitragspflicht zu den jüdischen Gemeinden, die immer mehr zum Princip erhobene Eonfessionslosigkeit der Schule, alles dies mit seinen Conseguenzen weist uns auf die bestimmte Tendenz der Zeit, den Bestand rer Confessionsgemeinden von jeder gesetzlichen Basis hinwegzuheben und sie auf den Boden völliger Freiwilligkeit zu stellen, in die Reihe der Privatvereine zu bringen. Es ist nicht zu verkennen, daß diese alte Institution, welchen Namen sie auch führe, mit welchen Rechten sie bekleidet gewesen, auf diesem Wege sehr durchlöchert und hinfällig wird, sowie daß ihre Erhaltung in organischer und wirksamer Weise sehr erschwert wird. Wir verhehlen es auch nicht, daß wir riesen Vorgang als mit mancherlei Nachtheilen, mit Verlust mancher segensreichen Anstalten verbunden ansehen. Aber nicht minder ist zu bedenken, wie viel die Religion als solche durch die Znstitution der Kirchen, durch die Vorrechte, die diese sich aneigneren, durch die Herrschaft, die sie ausübten, erlitten hat, so daß die Jdentificirung der Religion mit den Kirchen jener den größten