Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 13 (23.3.1875)
- Date
- 1875-03-23
- Page
- Seite 208 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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208 24.): „Wenn sie meinen Namen legen auf die Söhne-Israels, werde ich sie segnen." Aberglaube aber ist es, geistverfinsternrer Aberglaube, wenn im Volke die Meinung verbreitet ward, man dürfe die Cohannim dabei nicht ansehen, weil man sonst blind wird. So nahe steht dem religiösen Gefühle schwärmerischer Aberglaube. Hat das Volk diesen aufgefaßt, so schießt er nach allen Seiten wie aus fruchtbarem Boden empor. Es giebt keine schönere und wirkungsreichere Veranstaltung des Judcnthums, als die „Jahreszeit", d. i. die Gedächtnißfeier am Sterbetage der Eltern. Ist es doch schon für die Anwesenden rührend, selbst noch den hochbetagten Greis hintreten und voll wehmuthsvoller Andacht das Kaddisch sprechen zu sehen, nachdem vielleicht mehr als ein halbes Jahrhundert über das Grab des Vaters oder der Mutter hingeschritten ist. In der Thal giebt es auch kein Band für den Menschen, das ihn mehr an Religion und Sittlichkeit knüpft, als das ehrfurchtsvolle Gefühl der Kinder für die Eltern. Man kann behaupten, daß ein Mensch, der das innige und ehrfürchtige Gedenken an seine Eltern in sich bewahrt, niemals ganz verloren gehen könne. Die Erinnerung an diese ist der Thau, der selbst das verdorrte Hälmlein des Guten immer wieder befruchtet und zum Grünen bringt. Eine riefe Wirkung, eine kräftige Belebung des religiösen und sittlichen Gefühls findet daher immer statt, wenn, in der Seele bewegt, der Mann die Worte des Kaddisch ausspricht, das selbst in der Trauer den Preis Gottes und seiner allweisen Fügung zum Ausdruck bringt. Der unendliche Werth dieser Institution ist daher unzweifelhaft und hat sich seit vielen Jahrhunderten bewahrt. Aber ein Ausfluß des mittelalterlichen Aberglaubens war es, als im Volke die Meinung verbreitet wurde, daß durch jedes Aussprechen dieses Kaddisch die Seelenruhe der verstorbenen Eltern erhöht und in der jenseitigen Läuterung der Geist des Verstorbenen eine Stufe höher gebracht wird. Dies war eine der h. Schrift widersprechende Vorstellung, deren Ursprung aus einer anderen Religion erkennbar ist, die noch heute durch eine gewiffe Ceremonie des Priesters die Seele eines Verstorbenen aus dem Fegefeuer zu erlösen glaubt. (Schluß folgt.) % ti j e t g e tu Bei unserer Gemeinde-Schule ist die mit 1500 Mark — exclusive 500 Mark Neben-Einkünsten — dotirte zweite Lehrerstelle verbunden mit dem Cantorat vom 1. Juli e. zu besetzen. Musikalisch gebildete Bewerber wollen Meldungen u. Qualificalions-Zeugniffe baldigst einscnden. Reisekosten werden nur dem Gewählten vergütet. LubUnitz, den 12. März 1875. Der Synagogen-Gemeinde-Vorstand. In hiesiger Gemeinde wird zum 1. Mai die Stelle eines Ketigionslehrers und Predigers vacant. Der Anzustellende hat sich wegen seiner Befähigung zum Lehramte einer Prüfung des Großherzoglich Mecklenb. Laudesrabbinates zu unterziehen. Gehalt 900 Mark nebst freier Wohnung und Heizung. Bewerbungen find unter Einsendung von Zeugnissen zu richten an den Vorstand der iörael. Gemeinde zu Cr ü s t r o ic in Mecklenburg. Jacob Rothenburg. Albert Cohen. Bei unserer Gemeinde ist vom 1. Juli c. ab die mit! 360 Mark dotirte Schächterstelle zu besetzen. Neben-Einkünfte dürften 900 Mark betragen. Reisekosten werden nur dem Gewählten vergütet. LubUnitz, den 12. Marz 1875. Der Syuagogen-Gemeiude-vorKand. THe hiesige Gemeinde sucht einen Reib gions- und Elementar - Lehrer* welcher zum Theil auch den Cantordienst versehen muss, zu engagiren. Bewerber muss jedoch sein Staats-Examen gemacht haben. Gehalt hei freier Bohnung u. Beheizung 350 Thlr. und kann der Antritt sofort oder auch später sfattfinden. Anmeldungen beim Unterzeichneten Vorsteher. Moers, im März 1875. _Herzog Mareks. Die hiesige Schächter- und zweite Borbetersielle wird zum 1. April resp. 1. Juli dieses Jahres vacant. Resteetanten, die auch in der Religionsschule unterrichten können, wollen sich unter Beifügung ihrer Qualisteations-Atteste beim Unterzeichneten Vorsteher melden. Gehalt 400 Thlr. und Rebeneinkommen. Synago gen-Gemeinde Graudenz. Aron Rohm. Im Weistwaaren Fabrikationsu Ln gros- Geschäft der Unterzeichneten wäre sofort für einen tüchtigen jungen Mann eine Reisestelle vacant. Ebendaselbst fände ein Lehrling aus gutem Hause mit tüchtiger Schulbitdung eine Anstellung. Burgauer ch Cie. St. Gallen (Schweiz), im März 1873.