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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-02-02 · Heft 6 (2.2.1875) · p. Seite 93

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 6 (2.2.1875)
Date
1875-02-02
Page
Seite 93 (sequence 13)
Language
German
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93 leichtere Todeöart als das gewöhnliche Schlachten demselben snbstitnirt werden könnte"; 5) daß nach der Methode von Bruneau diese von Director Zangger ausgenounnene leichtere Todesart wirklich gefunden und der Br. Methode gegenüber das Schächten wirklich als Thierquälerei zu bezeichnen ist: 6) daß - die Bundesverfassung die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen nur innerhalb der Schranken der öffentlichen Ordnung, im gegebenen Falle der Berordnung über Thierquälerei, gewährleistet; 7) daß es übrigens Len Israeliten unbenommen bleibt, sofort nach Anwendung der Bruneau'schen Methode das Schächten auszuüben, wobei nach der Ansicht der Sanitätscommission nicht eiu Tropfen weniger Blut sich entleert, als wie bei dem bisherigen Verfahren des einfachen Schächtens; 8daß mit diesem Auskunftsmittel auch der Art. 8 der vom Regierungsrath sanctionirten Schlachthausordnung und t der vom Großen Rath genehmigten Statuten der israelitischen Genossenschaft in keiner Weise alterirt werden könne; beschlossen: Die Recursbeschwerde der israelitischen Genossenschaft der Stadt St. Gallen sei abgewiesen und es habe bei der Verfügung des Gemeinreraths der Stadt St. Gallen bezüglich ausnahmsloser Anwendung der Bruneau'schen Methode bei der Todtung des Schlachtviehes sein Bewenden, immerhin in dem Sinne, daß es den Israeliten freigestellt sei, nachträglich sofort das Verfahren des Schächtens anzuwenden." So sehr wir auch das wohlwollende Entgegenkommen des Regierungsrathes, womit er uns sofort nach Anwendung der Br.'schen Methode, d. h. nach eingetretenem Tode des Thieres das Schächten auszuüben geneigtest gestattet, dankbar anerkennen, — so können wir uns doch mit dieser Revision des -f' resp. der na'no mabn nicht wohl einverstanden erklären und müssen zu einem weiteren Recurs an den schweizerischen Bunvesrath unsere Zuflucht nehmen. Um demselben mehr Nachdruck zu geben, wäre es gewiß wünschenswerth, daß sämmtliche jüdische Schweizergemeinden, die ja ohne Zweifel mit einem dergleichen Verbot für die Dauer nicht verschont bleiben, sich unserem Proteste gegen diese flagrante Verletzung der Art. 49 u. 50 der Bundesverfassung anschließen, und einmüthig für unser gutes Recht — die freie Ausübung unseres Cultus — einstehen werden. Durch eine solche Collectiveingabe würde die Angelegenheit ihres örtlichen oder cantonalen Charakters entkleidet werden und der Bundestag .hätte zu entscheiden, ob mit dem Schächten im Allgemeinen eine Störung oder Umwälzung der öffentlichen Ordnung wirklich begangen werde, ob damit der Staat gar Gefahr laufe, in einen anarchischen Zustand zu verfallen. — Sie werden uns gestatten, geehrrester Herr Redacteur, auch über unsere demnächstigen bezüglichen Schritte, sowie über deren Erfolg s. Z. genau und ausführlich zu berichten. Engelbert. Anzeigen. Bekanntmachung. Die fünfte Lehrerstelle an hiefiger Elementar-Schule wird zum 1. April c. vacant und werden aualisteirte Bewerber aufgefordert, stch unter Ernreichung ihrer Zeugniste schleunigst, jedenfalls aber spätestens bis zum 20. Febr. < . bei «ns zu melden. Das mit der Stelle verbundene Einkommen beträgt 078 Mark p. a. u. freie Dienstwohnung. Als Bewerber werden auch jüdische Lehrer zugelasten und vorzugsweise berückstchtigt und wird, wenn ein solcher gewählt wird, demselben noch ein besonderes Einkommen von 450 Mark p. a. von der hiesigen jüdischen Gemeinde für Erlheilung des jud. Religiousu. des bebräifchen Unterrichts zugestchert. ^vrtelsbnrg, den 12. Januar 1875. Der Magistrat. Ich suche für mein MarmfacLurwaareugeschaft en detail einen gewandten Verkäufer, für mein Bank-, Manufacturwaareugeschäfl en gros & en detail zwei Lehrlinge M. Saum in Suhl. Bekanntmachung. Mit dem l. April c. soll die Stelle eines Hausvaters im hiesigen jüd. Curhospitale besetzt werden. Bedingungen sind: 1) Ter Hausvater hat gleichzeitig als Vorbeter im Betsaale der Anstalt zu funclioniren; 2) dessen Ehefrau muß als Hausmutter dem Haushalt der Anstalt vorstehen; 3) die ganze Familie desselben darf nicht mehr als 2—3 Glieder zählen. Mit dieser Stelle, die nur während der vier Sommermonate die Thätigkeit der Betreffenden in Anspruch nimmt, sind folg. Einkünfte verbunden. 1. freie Wohnung für das ganze Jahr, 2. freie Station während der Kurzeit, 3. sechs Hundert Mark jährliches Gehalt. Reflectirende wollen ihre Bewerbungsgesuche nebst Zeugnissen bis spätestens zum lo Februar e. bei uns einreichen. Colberg, Oer Vorstand des jüd. Kurhospitals: im Jan. 1875. Sanitätsralh Dr. Ilirsclifeld. Umstände halber sucht die hiesige Synagogen-Gemeinde zum 1. Mai 1875 einen Canlor. Lehrer und Schächter; derselbe muß seminaristische Bildung besitzen und befähigt sein deutsche Vorträge halten zu können. Gehalt Fixum 1350 Reichsmark. Frankirte Anmeldungen mit Beifügung der Zeugnisse werden erbeten. Jever (Großherzogth. Oldenburg), den 13. December 18/4. Der Vorstand HI. 8. Herz.

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