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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-10-25 · Heft 43 (25.10.1870) · p. Seite 853

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 43 (25.10.1870)
Date
1870-10-25
Page
Seite 853 (sequence 17)
Language
German
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Allgemeine Zeitung -es Zu-enthums. Feuilleton-Geilage;n Nr. 43. Leipzig, den 25. Octvber 1870. Die Juden in Metz. AuS einem Feuilleton der Pos. Zeit. Wilhelm Goldbaum. Etwa in derselben Zeit, als die deutschen Städte Metz, Tüll und Berdun von Heinrich II. unter dem Vorwände , natürliche Grenzen zu schaffen, sür Frankreich geraubt wurden — um das Jahr 1550 — saßen vier jüdische Familien in Metz, die allmälig zu einer ansehnlichen Gemeinde sich vermehrten. Schon am Anfang des 17. Jahrhunderts stellte sich für das Metzer Ghetto das Bedürfniß nach einem eigenen Rabbiner heraus. In Polen wüthete damals der Kosakenhäuptling Chmielnicki gegen die Juden, die zum Theil getödtet wurden, zum Theil durch die Flucht ihr Leben retteten. Unter den Flüchtigen befand sich auch der Rabbiner der galizischen Gemeinde Narol, Namens Kohen, der nach einem mühseligen Wanderleben endlich in Metz seinen Pilgerstab niederlegte und der erste Rabbiner der Metzer Gemeinde wurde. Sein Sohn war der erste Jude, dem es in Deutschland verstattet wurde, Universitats studiert zu machen; der große Kurfürst nämlich erlaubte ihm, in Frankfurt a. O. medicinische Collegien zu hören. Sie müssen ein stilles betriebsames Völkchen gewesen sein, diese Metzer Juden, denn Ludwig XIV. stellte ihnen ein günstiges Leumundszeugniß aus und gewährte ihnen manche Privilegien. Freilich mußten sie das Wohlwollen des „großen Königs" theuer genug bezahlen, denn nicht genug, daß sie unerschwingliche Lasten an Kopf-, Handels-, Hauser-, Hospital-, Kriegssteuer u. s. w. zu bezahlen hatten, wälzte ihnen Ludwig XIV. noch eine jährliche Abgabe von 20,000 Livres auf, die sie seiner Geliebten, der Gräfin und dem herzoglichen Hause der Brancas zu zahlen hatten und von der sie erst im Jahre 1796 ein Beschluß der Nationalversammlung befreite. Aber sie waren eben schon glücklich, wenn man sie nur in ihrem Ghetto ungeschoren ließ, und sie trugen alle Beschränkungen, von denen diejenige, daß die Gemeinde nie mehr als 480 Familien zählen durste, die härteste war, in dem Bewußtsein, daß sie für ihr Geld die Strahlen der königlichen Gnadensonne immer wieder auf sich lenken konnten. Doch gerade dies, sowie der Umstand, daß sie in Handel und Wandel zu blühendem Wohlstände gelangt waren, beschwor einen grausamen Sturm über sie herauf. Einem Bauern in der Nähe von Metz war ein Kind plötzlichen Todes gestorben und rasch wurde das Gerücht verbreitet, die Juden hätten es getödtet, um in seinem Blute ihre Osterbrode zu backen. Ein armer Hausirer, Namens Raphael Levi, wurde von dem Fanatismus zum Opfer auserlesen, des Mordes angeklagt und eingesperrt. Zwar fand man das Kind noch während der Untersuchung todt im Walde, doch es nutzte nichts; der Sturm war einmal entfesselt und wollte austoben; nicht der unselige Hausirer allein, sondern die ganze Judengemeinde von Metz wurde verdächtigt, sich in einem feierlichen religiösen Acte bei dem Morde des Kindes betheiligt und seinen Leichnam in dem Walde verscharrt zu haben. Der Sohn eines jüdischen Arztes von Metz, Paul de Ballier, der zum Christenthum übergetreten und Geistlicher geworden war, übersetzte hebräische Worte, die der arme Raphael Levi in der Oede seiner Zelle auf Papierstreifen geschrieben hatte, zum Nachtheil des Angeklagten, und dieser ward auf die Folter gespannt und nach einem Berdict des Parlaments von Metz im Januar 1670 hingerichtet. Doch noch war damit die gesammte Gemeinde der Anklage nicht ledig; über jedem ihrer Mitglieder schwebte drohend das hochnothpeinliche Verfahren, und erst durch die rastlosen Bemühungen eines angesehenen jüdischen Kaufmanns, Salvador aus Pignerol, gelang es, das Collectivverfahren zu inhibiren. Auf dessen Betrieb ließ sich nämlich die königliche Haute Cour zu Paris die Proceßacten vom Metzer Parlamente zusenden und constatirte, daß an' dem unglücklichen Raphael Levi ein Justizmord begangen worden war. Solches geschah den Juden von Metz im Jahre 1670 — gerade vor zweihundert Jahren von jetzt ab, und wenn unsere Krieger siegreich in die Stadt einziehen, können sie in dem Archiv des dortigen Parlaments noch die Acten über diese Affaire Nachlesen. Seitdem mußte auf Ludwigs XIV. Verfügung jede peinliche Anklage gegen einen Juden stets vor der Haute Cour in Paris verhandelt werden.

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