Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 42 (18.10.1870)
- Date
- 1870-10-18
- Page
- Seite 828 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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828 mals die geringste Resrriction auferlegt wurde, weder seitens der Regierung, noch seitens unserer Mitbürger, mit welchen wir stets im besten Einverständnisse lebten und noch leben. Der Regierungswechsel, welcher unglücklicherweise im Jahre 1842 stattfand, beraubte uns des Domicilrechtes, uns gleichsam wie Sklaven an die Scholle bindend; denn die Feinde der erlauchten Familie Obrenovics, in der Absicht, die Anzahl ihrer Anhänger zu vermehren, ließen veröffentlichen, daß sie, im Falle des Gelingens ihres schändlichen Planes, alle Juden aus dem Innern des Fürftenthums vertreiben und den Handel auf solche Weise denen allein anheimgeben würden, welche sich an ihrem verbrecherischen Unternehmen betheiligren. Ties ist ausschließlich der Ursprung des genannten Restricrivgesetzes von i856, welches uns mit Bezeichnung unserer Religion in Jnterdict erklärt; die damalige Regierung war so sehr von der llngercchtigkeit dieser Maßregel überzeugt, daß sie dieses Gesetz, welches bis 1861 nur in Form eines Decretes bestand, weder veröffentlichen, noch in die Gesetzsammlung des Fürstenthums aufnehmen ließ. Run ist es aber allbekannte Thatsache, daß unsere Mitbürger durchaus keine religiösen Vorurtheile haben, woraus sich folgerecht ergibt, daß es ausschließlich die Handelsconcurrenz ist, welche sich bemüht, einzig und allein genannte Restrictivgesetze gegen eine ganze Elaffe serbischer Bürger, welche alle Abgaben entrichten, fortbestehen zu lassen, während alle anderen, aus jener unglücklichen Zeit stammenden Decrete abgeschafft worden sind. Der hochherzige Begründer der Dynastie Obreuovics beeilte sich, im Jahre 1858 die Gesetze, welche uns bedrückten und noch bedrücken, abzuschaffen, indem er erklärte, daß er, als Vater aller seiner Unrerrhanen, enffchlossen wäre, keinen Unterschied unter den Einwohnern seines Landes auf Grund ihrer Religion zu machen. Dieser Umstand gibt uns die Gewißheit, daß dieses unser Gesuch diesmal eine günstige Lösung finden wird, indem die hohe fürstliche Regentschaft bei Antritt Hochderen Regierung den festen Willen manifestirte, in Gemäßheit der Traditionen der erlauchten Obrenovics regieren zu wollen. Rach dem Wortlaute und dem Geiste unserer Constitution genießen wir alle bürgerlichen und politischen Rechte; wir sind Wähler und wählbar, und dessenungeachtet giebt cs ein Gesetz, welches uns verbietet, unseren Aufenthalt anderswo als in Belgrad zu nehmen, während unsere Glaubensgenossen aus fremden Ländern, welche keine Abgaben bezahlen, jeden ihnen beliebigen Orr im Fürstenthume Serbien zum Wohnsitze wählen können. In Gemäßheit der Verordnung der hohen sürstlichen Regentschast vom 26. Januar d. I. sind wir zum Militärdienste verpflichtet, und somit ist der letzte Unterschied, welcher noch zwischen den Israeliten und den übrigen Einwohnern Serbiens bestand, gänzlich geschwunden. Demgemäß ist unsere Assimilation vollständigst, da wir dem Staate gegenüber ganz dieselben Pflichten haben, als unsere übrigen Mitbürger. Sollten aber nicht dieselben Pflichten auch dieselben Rechte und und Privilegien zur natürlichen Folge haben? Dessenungeachtet sind wir noch immer unseres Domicilrechtes beraubt, welches überall als das Naturrecht aller Menschen angesehen wird. Mit aufrichtiger Freude haben wir das Ministerialrescript begrüßt, welches uns den Tribut des Blutes fürs theure Vaterland auferlegt, aber wir waren auch berechtigt, zu glauben, daß dieses Ausnahmsgesetz, welches uns in einer schmählichen Inferiorität hält, gleichzeitig mit der Promulgation erwähnter Ordonnanz abgeschafft werden wird. Im 'Namen der großen Principien unseres Jahrhunderts und gestützt auf die Grundprincipien unserer Constitution, welche im § 23 die Gleichheit aller serbischen Bürger ohne Unterschied der Religion proclamirt, wendet sich die Unterzeichnete Repräsentanz der jüdischen Gemeinde zu Belgrad an die hohe fürstliche Regentschaft Serbiens mit der ganz gehorsamsten Bitte, die Restrictivgesetze von 1856 und 1861, deren Opfer die Juden Serbiens noch gegenwärtig sind, auf dem Wege der Gesetzgebung abschaffen lassen zu wollen, und gewärrizt von der Gerechtigkeit und Billigkeit der hohen fürstlichen Regentschaft und der 'Nationalversammlung einen günstigen Bescheid dieses ihres Gesuches. Die Abrogation dieser Ausnahmsgesetze, welche Nichts zu rechtfertigen vermag, wird die Verfassung Serbiens den Constitutionen aller freien und aufgeklärten Völker würdig machen und dem Fürstenthume die Sympathie und Hochachtung dieser Stationen, sowie die Erkenntlichkeit der serbischen Unterthanen jüdischen Glaubens gewinnen lasten.