Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 26 (28.6.1870)
- Date
- 1870-06-28
- Page
- Seite 522 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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522 Wir geben Ihnen eine chronologische Reihenfolge der Reformen. In dem Betlocale, welches zwei Jahre lang benutzt wurde, beschränkte sich die Reform auf Weglassung der Piutim und einiger täglicher Gebetsstücke. In dem dann erworbenen Locale wurde die Orgel und der dreijährige Cyclus, Seelcnfeier und Confirmation eingeführt und das „Aufrufen" abgeschafft. Im Jahre 1855, als die Gemeinde ein neues (ebenso wie das erste ursprünglich eine Kirche) Gebäude bezog, wurde durch den damaligen Rabbiner vr. Merzbacher ein neues, seitdem von vr. Adler revidirtes, Gebetbuch eingeführt und das Tragen des ^->82 und die zweiten Feiertage abgeschafst und statt der bisherigen Trennung der Geschlechter Familiensitze eingeführt. 1864 wurde das Tragen der Kopfbedeckung während des Gottesdienstes abgeschafft. Seit der Errichtung des neuen Gotteshauses haben wir noch die Recitirung mancher Gebetsstücke in engl. Sprache zu registriren. Etwas in Deutschland, meines Wissens, ganz Unbekanntes ist der 21 Acres große mit Blumen und Bäumen geschmückte Friedhof. Die Religionsschule der Gemeinde, an der 10 Lehrer thätig sind, wird gegenwärtig von 354 Schülern besucht, während die Gemeinde jetzt über 800 Mitglieder zählt. 8. Washington, 16. Juni. Der Präsident hat zum amerikanischen Eonsul in Bukarest einen Israeliten, Herrn Adolph Buckner, ernannt, und zwar als Protest gegen die Judenverfolgungen in Rumänien. Nachtrag. Berlin, 20. Juni. Die Vormund schaftsangelegenheil beschäftigt die öffentliche Aufmerksamkeit noch immer. Das Kreisgericht zu Sorau hat soeben einen Juden als Vormund eines christlichen Kindes recusirt. Die dieserhalb ergangene Verfügung lautet: „In der pp. Vormundschaftssache eröffnen wir Ihnen, daß wir, da Sie nach Ihrer Angabe in der Verhandlung vom 2. d. M. jüdischer Religion sind, nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift aber christlichen Kindern nur christliche Vormünder bestellt werden dürfen, Ihrem Anträge, Ihnen Bestallung zu ertheilen, nicht entsprechen können. Sorau, d. 10. Juni 1870. Königliches Kreisgericht. II. Abtheilung." — Die Beschwerde wird erhoben werden, aber wohl wenig helfen. Denn das hiesige Stadtgericht hat sich in einem an den Bezirksvorsteher Liepmannssohn |ge< richteten Bescheid über die Frage, inwieweit bei der Bestellung von Vormündern auf das Religivnsbckenntniß Rücksicht zu nehmen sei, ausführlich ausgesprochen. Herr Liepmannssohn hat in einer an das Präsidium des Stadtgerichts gerichteten Eingabe beantragt, „daß fortan in den Formularen zu Requisitionen an die Bezirksvorsteher für die Vorschläge von Vormündern der bisher übliche Hinweis auf die Religion des vorzuschlagenden Vormundes unterbleibe, da ein solcher Hinweis mit dem Gesetze vom 3. Juli 1869, betreffend die Gleichberechtigung der Confessionen in bürgerlicher nnd staatsbürgerlicher Beziehung, unvereinbar erscheint." Darauf ist ihm erwidert worden: „Ihre an das Präsidium des Stadtgerichts gerichtete Vorstellung vom 27. d. M. ist an uns, als die zuständige Abtheilung für Vormundsschaftssachen zur Beschlußnahme und Bescheidung abgegeben. Das Collegium hat bereits früher angenommen, daß durch das Gesetz vom 3. Juli 1869 die Bestimmungen des § 137 Th. 2 Tit. 18 A. L. R. für aufgehoben zu erachten sind, wonach Christen für Personen, die keiner der christlichen Religionsparteien zugethan sind, und diese für jene zu Vormündern nicht bestellt werden dürfen. Dadurch erscheint die Verschiedenheit der Religion als absolutes Hinderniß bei Bestellung der Vormünder beseitigt. Dagegen wird durch das Gesetz vom 3. Juli 1869 die Vorschrift des § 110, Th. 2, Tit. 18 A. L.-R. nicht berührt. Nach ihr gehört die Auswahl der Person, welche zum Vormunde bestellt werden soll, zur Beurtheilung des Vormundschaftsrichters. Der Vormundschaftsrichter hat bei der Auswahl und Bestellung des Vormundes nicht blos die Zulässigkeit dem Principe nach zu prüfen, sondern auch und hauptsächlich zu erwägen, ob in dem gegebenen Falle und unter den obwaltenden Umständen es zweckmäßig und für das Wohl des Pflegebefohlenen, dessen Erziehung, Ausbildung und unter Berücksichtigung der Familicn-Verhältnisse entsprechend erscheint, wenn christ-