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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-06-07 · Heft 23 (7.6.1870) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 23 (7.6.1870)
Date
1870-06-07
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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34. Jahrgang. Allgemeine JW 23. Zeitung -es Zudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. HerauSgeg eben von Rabbiner vr. Ludwig Philippson in Bonn. Leipzig, den 7. Juni 1870. 2 Thlr. Brertcljährig 1 Thlr. , --^-gs-Expeditione« nehmen Bestel» s. Haupt-Zeitungs-Buremr unterzogen. Inhalt. Letteirde Artikel: Politische und sociale Zustande. IV. — Einige statistische Bemerkungen. — Erklärung. — Literarischer Wochenbericht: Kassel. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Leipzig, Berlin, Bonn,Ostrow (Provinz Posen). — Oesterreichischungar ischeMonarchie: Graz. —Rumänien: Bukarest, Czernowitz. — Belgien: Brüssel. — Schweden: Stockholm. Feuilleton-Beilage: Betrachtungen vom Thurme. Vl. — Aus trüber Zeit. — Lorrespoudenz. — Vermischtes. — Anekdote. Leitende Artikel. Bonn, 29. Mai. Politische und sociale Zustande, iv. Sowohl die Regelung der Arbeitszeit und der Sonntagsarbeit, als die Beschränkung des Mißbrauchs betreffs der Arbeit von Kindern konnte das Gesetz in Angriff nehmen; vom Arbeitslohn, diesem Ergebniß von Nachfrage und Angebot, mußte es die Hand lassen. Seit langer Zeit griff man daher in England nach dem Strike und fand auf dem Continente Nachahmung. Mau legte in einzelnen Gruppen oder insgesammt die Arbeit nieder, und wollte hierdurch die Arbeitgeber zu Erhöhung des Lohnes und zur Verminderung der Arbeitszeit, bisweilen auch noch zu anderen Bedingungen, z. B. Beseitigung lästiger Fabritreglements, Ausschluß auswärtiger Arbeiter u. dgl. zwingen. Was an einem Orte gelang, das wurde nicht allein an vielen anderen wiederholt, sondern man versuchte neuerdings auch die Strikes zu organisiren, um sie über ganze Länder auszudehnen, ja vielleicht durch alle Länder. An und für sich, sobald keine äußern Zwangsmittel gegen etwa widerstrebende Genoffen oder tumultuarische Auftritte damit verbunden sind, kann der Strike weder moralisch noch juridisch angefochten werden. Jeder freie Arbeitnehmer hat das Recht, nur gegen gewiffe Bedingungen seine Arbeit zu verrichten, sowie der Arbeitgeber sie anzunehmen oder zu verweigern. Es ist daffelbe, wie wenn der Bäcker, Fleischer oder Kaufmann nur gegen einen bestimmten Preis seine Waare überläßt, zu einem geringeren sie verweigert. Ebenso wenig kann eine, jedoch immer als zwanglos vorausgesetzte Verabredung unter den Arbeitern gleicher Art über die zu fordernden Bedingungen, und das ist das Wesen des Strike, als unrechtmäßig betrachtet werden. Alles dies ist nothweudigeS Attribut der persönlichen Freiheit. Aber abgesehen, daß der Strike vielfache Veranlassung zur Ausübung von Zwang und Gewaltthätigkeiten giebt, ist seine nächste Wirkung schon eine traurige; er versetzt Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewissermaßen in einen Kriegszustand gegeneinander. Sie, deren Jntereffen naturgemäß völlig Hand in Hand gehen, da die einen ohne die anderen beiderseitig nichts zu prvduciren vermögen, deren Bestand und Ertrag schließlich von einem und demselben Product abhängen, versetzen ihre Jntereffen auf den Standpunct

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